Das Verkehrslexikon

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OLG Karlsruhe Beschluss vom 30.03.1977 - 2 Ss (B) 77/77 - Zu den Pflichten des wartepflichtigen Rechtseinbiegers

OLG Karlsruhe v. 30.03.1977: Zu den Pflichten des wartepflichtigen Rechtseinbiegers


Das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 30.03.1977 - 2 Ss (B) 77/77) hat entschieden:
Der Wartepflichtige ist zu einem weiteren Warten auf der untergeordneten Straße nur solange verpflichtet blieb, als für ihn bei Anwendung der erforderlichen besonderen Sorgfalt Umstände erkennbar sind, aus denen zu entnehmen ist, dass ein bevorrechtigter Verkehrsteilnehmer auf die freie linke Fahrbahnseite herüberkommen und auf diese Weise in seine Fahrbahn geraten werde. Ohne gegenteilige Anzeichen darf er darauf vertrauen, dass der von rechts kommende Bevorrechtigte den rechten Fahrstreifen, auf dem er sich nähert, beibehält. Weder brauchte er ohne Grund damit zu rechnen, dass ein von einem Vorausfahrenden verdeckter Vorfahrtsberechtigter plötzlich überholend auftaucht noch muss er ohne weiteres berücksichtigen, dass eines von mehreren hintereinanderfahrenden Kraftfahrzeugen plötzlich ausscheren und überholen werde.


Siehe auch Das Rechtsfahrgebot und Stichwörter zum Thema Vorfahrt


Zum Sachverhalt:

Der Betroffene fuhr am 18.8.1976 gegen 13.40 Uhr mit seinem VW-PKW auf der H.-Straße in W. Am Stopschild an der Kreuzung H.-Straße/B.-Straße hielt der Betroffene an und bog dann nach rechts in die B.-Straße ein. Der Betroffene war erst mit der halben Wagenlänge in die B.-Straße eingebogen, als er mit dem PKW des Zeugen P. zusammenstieß. P. näherte sich auf der bevorrechtigten B.-Straße für den Betroffenen von rechts. Vor ihm fuhr ein Opel-Kadett PKW und hinter ihm folgte ein weiterer PKW. Als der vorausfahrende Opel-Kadett sich anschickte, nach rechts in die Br.-Straße einzubiegen, scherte der Zeuge P. nach links aus und erfasste das gerade anfahrende Fahrzeug des Betroffenen. Obwohl der Betroffene sofort bremste, war der Aufprall unvermeidbar.

Das Amtsgericht Lörrach hat gegen den Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 1 und 8 StVO eine Geldbuße von DM 80,-- festgesetzt.

Die gegen dieses Urteil gerichtete und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassene Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte - zumindest vorläufigen - Erfolg.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Der Betroffene hat nicht bereits deshalb seine gesteigerte Sorgfaltspflicht aus § 8 Abs 2 StVO verletzt, weil er wartepflichtig war und er mit einem Benutzer der Vorfahrtsstraße im Kreuzungsbereich zusammenstieß. Allerdings erstreckte sich das Vorfahrtsrecht des Zeugen P. auf die gesamte Breite der bevorrechtigten B.-Straße. Demgemäß durfte der Betroffene grundsätzlich nur dann in die Vorfahrtsstraße einfahren, wenn jede Möglichkeit eines Zusammenstoßes oder einer nicht unerheblichen Behinderung ausgeschlossen war (BGH, VersR 1974, 169; OLG Karlsruhe, VRS 43, 306, 307). Dabei hatte er sich auch auf ein erkennbares verkehrswidriges Verhalten bevorrechtigter Verkehrsteilnehmer einzustellen, die gleichwohl bevorrechtigt blieben (BGHSt 20, 238, 240, BayObLG VRS 40, 76, 77). Insbesondere behielt der Zeuge P. seine Vorfahrt, auch wenn er die falsche Fahrbahnseite benutzt haben (vgl BayObLG, VM 1966, 18), nach Sachlage zu schnell gefahren (vgl OLG Hamm, VRS 30, 130) oder ohne Richtungsänderungsanzeige zum Überholen ausgeschert sein sollte. Auch blieb der Betroffene, nachdem er ordnungsgemäß angehalten und sich sodann zum Einbiegen nach rechts entschlossen hatte, verpflichtet, während des Einbiegevorganges den von rechts kommenden Verkehr zu beobachten und erforderlichenfalls anzuhalten, um einem Benutzer der Vorfahrtsstraße die Vorfahrt einzuräumen (BayObLG aaO; BGHSt 12, 58).

Das Amtsgericht übersieht jedoch, dass der Betroffene zu einem weiteren Warten auf der untergeordneten H.-Straße nur solange verpflichtet blieb, als für ihn bei Anwendung der erforderlichen besonderen Sorgfalt Umstände erkennbar waren, aus denen zu entnehmen war, dass ein bevorrechtigter Verkehrsteilnehmer auf die freie linke Fahrbahnseite herüberkommen und auf diese Weise in seine Fahrbahn geraten werde (vgl OLG Karlsruhe, VRS 43, 306, 308; BayObLG, VRS 40, 76; OLG Köln VRS 39, 140, 141; OLG Hamm VRS 30, 130, 131). Denn als Wartepflichtiger durfte er seinerseits, solange keine gegenteiligen Anzeichen erkennbar waren, darauf vertrauen, dass der von rechts kommende Bevorrechtigte den rechten Fahrstreifen, auf dem er sich näherte, beibehielt. Weder brauchte er ohne Grund damit zu rechnen, dass ein von einem Vorausfahrenden verdeckter Vorfahrtsberechtigter plötzlich überholend auftaucht (vgl OLG Schleswig, VM 1972, 79) noch musste er ohne weiteres berücksichtigen, dass eines von mehreren hintereinanderfahrenden Kraftfahrzeugen plötzlich ausscheren und überholen werde (OLG Karlsruhe aaO). Anzeichen, aus denen der Betroffene auf eine Überholabsicht des Zeugen P. schließen konnte und musste, teilt das angefochtene Urteil nicht mit. Im Gegenteil vermerkt das Amtsgericht ausdrücklich, es sei nicht auszuschließen gewesen, dass der Zeuge P. beim Überholen keinen Blinker gesetzt habe. Dass der Zeuge P. etwa sehr nahe zu dem vorausfahrenden Opel-Kadett aufgeschlossen hatte und zur Straßenmitte hin versetzt fuhr, was möglicherweise eine Überholabsicht nahegelegt hätte, ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht. Deswegen kann die Feststellung nicht getroffen werden, dass der Betroffene pflichtwidrig sich zum Einbiegen nach rechts in die Vorfahrtsstraße entschloss. Die bisher getroffenen Feststellungen lassen die Möglichkeit offen, dass die vom Betroffenen beanspruchte Fahrbahnseite der B.-Straße frei war, als er wieder anfuhr, und dass eine Überholabsicht nach den Umständen nicht erkennbar war. Dann durfte der Betroffene aber seine Fahrt fortsetzen und mit dem Einbiegevorgang beginnen.

Ebensowenig ist den Urteilsgründen zu entnehmen, dass der Betroffene während des Einbiegens den bevorrechtigten Verkehr ungenügend beobachtet und dadurch den Unfall schuldhaft mitverursacht hat. Die Urteilsgründe legen eher die Annahme des Gegenteils nahe. Allerdings bleibt offen, ob sich die sofortige Bremsreaktion des Betroffenen an das Ausscheren des Zeugen P. auf die linke Fahrbahnseite anschloss oder erst erfolgte, nachdem der Betroffene den Überholvorgang bemerkt hatte. Beides braucht zeitlich nicht zusammengefallen zu sein.

Da nicht auszuschließen ist, dass die hiernach erforderlichen Feststellungen in einer neuen Hauptverhandlung noch getroffen werden können, war die angefochtene Entscheidung aufzuheben, ohne dass der Senat in der Sache selbst durcherkennen konnte. Auch sah der Senat keinen Anlass, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Lörrach zurückzuverweisen. ..."