Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Kammergericht Berlin Beschluss vom 08.12.2006 - 12 U 47/06 - Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot erhöht die Betriebsgefahr

KG Berlin v. 08.12.2006: Ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot erhöht die Betriebsgefahr


Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 08.12.2006 - 12 U 47/06) hat entschieden:
Auch wenn das Rechtsfahrgebot grundsätzlich nur dem Schutz des gleichgerichteten Verkehrs dient, schließt das nicht aus, dass sich durch die Benutzung der linken Fahrbahnseite die Betriebsgefahr eines unfallbeteiligten Kraftfahrzeuges erhöht und allein dadurch zur Mithaftung führt. Denn erlaubtes Tun kann eine erhöhte Betriebsgefahr gegenüber der normalen Gefahr des Betriebes des Kraftfahrzeuges nicht ausschließen, die Erhöhung der Betriebsgefahr muß nicht durch unerlaubtes Verhalten des Fahrzeugführers verursacht sein.


Siehe auch Das Rechtsfahrgebot und Stichwörter zum Thema Vorfahrt


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Abwägung der Umstände des Falles, insbesondere der Verursachungsanteile der beteiligten Fahrzeuge gemäß § 17 Abs.1 StVG durch das Landgericht aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Die Beklagten machen auf S.1-2 ihrer Berufungsbegründung geltend, ihre Mithaftung komme nicht in Betracht, da sich der Lkw der Erstbeklagten im fließenden Verkehr befunden habe und das klägerische Fahrzeug aus seiner Grundstücksausfahrt herausgefahren sei. Die Urteile, auf die sich das Landgericht bezogen habe, seien auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da sie lediglich Kollisionen im Einmündungsbereich oder Kreuzungsbereich betreffen würden. Ferner diene das Rechtsfahrgebot gemäß § 2 StVO ausschließlich dem Schutz der Verkehrsteilnehmer, die sich im Mit- oder Gegenverkehr bewegen würden.

Diese Hinweise rechtfertigen eine Abänderung des angefochtenen Urteils nicht.

a) Zutreffend ist zwar der Hinweis der Beklagten auf S.2 der Berufungsbegründung, dass nach ständiger Rechtsprechung das Rechtsfahrgebot gemäß § 2 Abs.2 StVO ausschließlich dem Schutz der Verkehrsteilnehmer dient, die sich im Mit- oder Gegenverkehr, also in Längsrichtung auf derselben Fahrbahn bewegen.

Dieser Hinweis verhilft der Berufung jedoch nicht zum Erfolg, weil das Landgericht die Mithaftung der Beklagten nicht auf eine Sorgfaltspflichtverletzung, also einen schuldhaften Verstoß des Zeugen H. gegen das Rechtsfahrgebot gestützt hat. Im Gegenteil hat das Landgericht auf S.5-8 des angefochtenen Urteils ausdrücklich ausgeführt, dass ein Mitverschulden des Zeugen H. aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht kommt. Auf S.7 f. des Urteils hat das Landgericht zutreffend ausdrücklich betont, dass dem Zeugen H. kein Mitverschulden am Unfall dadurch trifft, dass er ziemlich weit links gefahren sei; denn er habe darauf vertrauen dürfen, dass sein Vorrecht von dem Wartepflichtigen beachtet werde.

b) Das Landgericht hat die Mithaftung der Beklagten zu ¼ jedoch zutreffend begründet mit der erhöhten Betriebsgefahr des Lkw der Erstbeklagten wegen Benutzens der linken Fahrbahnhälfte.

Der Einwand der Beklagten, die vom Landgericht auf S.8 des angefochtenen Urteils zitierten Urteile seien nicht einschlägig, weil sie lediglich Kollisionen an Kreuzungen und Einmündungen betreffen würden, ist zwar einerseits richtig. Andererseits verdeutlichen die zitierten Entscheidungen jedoch das Prinzip, dass die wegen Linksfahrens erhöhte Betriebsgefahr zur Mithaftung des Bevorrechtigten führen kann; dieser Grundsatz ist auch nicht auf Unfälle an Kreuzungen oder Einmündungen beschränkt, sondern gilt allgemein immer dann, wenn die Betriebsgefahr des Fahrzeuges, welches die linke Fahrbahnhälfte benutzt, in die Abwägung einzustellen ist (vgl. für Fußgängerunfall KG, Urteil vom 6. Oktober 1988 - 22 U 424/88 - VM 1989, 23 Nr.26; für Unfall mit Ausfahrer aus Grundstücksausfahrt OLG Bamberg, Urteil vom 19. November 1991 - 5 U 154/88 - VRS 84, 203; OLG Karlsruhe, Urteil vom 27. Oktober 1989 - 10 U 125/89 - NZV 1990, 189; vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 27 U 37/05 - NZV 2006, 204 = DAR 2006, 275).

Auch wenn das Rechtsfahrgebot grundsätzlich nur dem Schutz des gleichgerichteten Verkehrs dient, schließt das nicht aus, dass sich durch die Benutzung der linken Fahrbahnseite die Betriebsgefahr eines unfallbeteiligten Kraftfahrzeuges erhöht und allein dadurch zur Mithaftung führt. Denn erlaubtes Tun kann eine erhöhte Betriebsgefahr gegenüber der normalen Gefahr des Betriebes des Kraftfahrzeuges nicht ausschließen, die Erhöhung der Betriebsgefahr muß nicht durch unerlaubtes Verhalten des Fahrzeugführers verursacht sein. Die die normale Gefahr erhöhenden Umstände sind solche, in denen sich das Gefahrenpotential des Kraftfahrzeuges aktualisiert, wobei alle Gefahrenmomente des Betriebes zu berücksichtigen sind, die die Unfallfolgen nähergerückt haben, nicht nur diejenigen die den Unfall ausgelöst haben (vgl. Booß, Anm. in VM 1986, 34; OLG Jena, Urteil vom 9. Mai 2000 - 5 U 1346/99 - DAR 2000, 570, 571).

Da die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeuges in der Gesamtheit der Umstände besteht, welche - durch die Eigenart des Kraftfahrzeuges und seines Betriebes begründet - Gefahr in den Verkehr tragen, hat der Zeuge H. durch das Nichteinhalten des rechten Bereiches der Fahrbahnseite die bereits latent gegebene Betriebsgefahr des von ihm geführten Kraftfahrzeuges in der konkreten Fahrsituation erhöht.

Dass aber das Befahren der linken Fahrbahnhälfte - auch wenn sich das Vorrecht auf die gesamte Fahrbahnbreite erstreckt - die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges erhöht und im Falle der Unfallursächlichkeit dieses Umstandes zur Mithaftung führt, entspricht ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. schon BGH, Urteil vom 18. September 1964 - VI ZR 132/63 - VersR 1964, 1195; KG, Urteil vom 6. Oktober 1988 - 22 U 424/88 - a.a.O.; OLG Köln, Urteil vom 15. März 1989 - 13 U 222/88 - NZV 1989, 437; Urteil vom 19. Juni 1991 - 2 U 1/91 - NZV 1991 - 429; Urteil vom 31. März 2000 - 19 U 159/99 - VersR 2001, 1042; Senat, Urteil vom 7. Februar 1994 - 12 U 579/93 -; Urteil vom 15. Januar 1996 - 12 U 304/95 - sowie OLG Bamberg, a.a.O. und OLG Karlsruhe, a.a.O., jeweils für Unfälle mit Ausfahrern aus Grundstücksausfahrten). ..."