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Landgericht Berlin Urteil vom 02.08.1999 - 58 S 446/98 - Wer aus der Autobahn ausfährt, wechselt nicht den Fahrstreifen, sondern ändert die Fahrtrichtung und hat kein Vorrecht

LG Berlin v. 02.08.1999: Wer aus der Autobahn ausfährt, wechselt nicht den Fahrstreifen, sondern ändert die Fahrtrichtung und hat kein Vorrecht


Das Landgericht Berlin (Urteil vom 02.08.1999 - 58 S 446/98) hat zur Benutzung eines kombinierten Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifens entschieden:
Wer aus der Autobahn ausfährt, wechselt nicht den Fahrstreifen, sondern ändert die Fahrtrichtung. Dabei steht dem Ausfahrenden das Vorrecht aus § 18 Abs. 3 StVO nicht zu. Auf kombinierten Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen darf schneller gefahren werden als auf den übrigen Fahrbahnen.


Siehe auch Rechtsüberholen und Stichwörter zum Thema Überholen


Zum Sachverhalt: Der Kl. fuhr auf der Stadtautobahn Berlin-Charlottenburg und wollte die Autobahn über den an einer Anschlussstelle befindlichen „kombinierten” Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen verlassen. Dabei kam es zum Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des auf dem „kombinierten” Fahrstreifen fahrenden Bekl., der das Fahrzeug des Kl. - rechts - überholte.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Der Kl. kann von den Bekl. wegen des Verkehrsunfalles auf der Stadtautobahn in Berlin-Charlottenburg Schadensersatz gemäß den §§ 7, 18 I StVG, § 823 BGB, § 3 PflVG verlangen. Es muss indes nach Auffassung der Kammer nicht nur 1/5, sondern 1/3 seines Schadens selbst tragen.

Da der beiderseitige Vortrag der Parteien und das Ergebnis vor der dem AG durchgeführten Beweisaufnahme nichts dafür hergeben, dass sich der Unfall für den Kl. oder für den Bekl. zu 1. als ein unabwendbares Ereignis i. S. v. § 7 II des Straßenverkehrsgesetzes darstellen könnte, hat nach § 17 I, § 18 StVG eine Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der beiden Fahrer unter Berücksichtigung der von beiden am Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr zu erfolgen. Bei dieser Abwägung sind neben feststehenden, d. h. unstreitigen oder zugestandenen Tatsachen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises anzuwenden sind.

Dies führt hier zu einer Teilung des Schadens im Verhältnis von 1:2 zu Lasten der Bekl. Dem sorgfaltswidrigen Abbiegen des von der Autobahn abfahrenden Klägers steht das grob rücksichtslose und verkehrswidrige Verhalten des Beklagten zu 1. gegenüber, wobei die gefährliche Fahrweise des Beklagten zu 1. als Hauptunfallursache im Vordergrund steht.

Der KI. hat gegen die sich aus § 9 I StVO ergebenden Sorgfaltspflichten verstoßen. Er kam unstreitig von der Bundesautobahn und wollte diese über den kombinierten Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen verlassen. Wer aus der Autobahn ausfährt, wechselt entgegen der Auffassung der Bekl. nicht den Fahrstreifen i. S. d. § 7 V StVO, sondern ändert seine Fahrtrichtung (vgl. auch Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., § 18 Rdn. 28).

Für alle Richtungsänderungen im fahrenden Längsverkehr gilt indes § 9 StVO, denn Abbiegen bedeutet, die Fahrbahn seitlich zu verlassen. Der Kl. wollte die Fahrbahn der Bundesautobahn verlassen, er musste insoweit § 9 StVO beachten, d. h. nicht nur rechtzeitig rechts blinken, sondern auch, insbesondere bei seinem Wiederanfahren, auf den nachfolgenden Verkehr (vgl. § 9 I 4 StVO) achten. Die Tatsache des Unfalles zeigt, dass der Kläger diesen Sorgfaltspflichten nicht gerecht worden ist.

Den Bekl. zu 1. trifft eine erhebliche Mitschuld an dem Verkehrsunfall. Entgegen der Auffassung des I. war der Bekl. zu 1) allerdings nicht deshalb wartepflichtig, weil dem Kläger ein Vorrecht beim Verlassen der Autobahn zugestanden hätte. Das insoweit vom Kl. zitierte Urteil des Bundesgerichtshofes (NJW 1986, S. 1044) ist nicht einschlägig. Dem Kläger stand das Vorrecht nach § 18 III StVO nicht zu, weil er sich aus dem Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn gerade herauslösen und die Autobahn an der Abfahrt Kaiserdamm verlassen wollte.

Im Grundsatz zutreffend ist auch die Auffassung der Bekl., dass der Beklagte zu 1. auf dem kombinierten Beschleunigungs- bzw. Verzögerungsstreifen gemäß § 42 VI Nr. 1 Buchstabe e StVO schneller fahren durfte als auf den anderen Fahrstreifen gefahren wurde. Die Beschleunigungs- bzw Verzögerungsstreifen sind lediglich unselbständige Bestandteile der Richtungsfahrbahn und dienen ausschließlich dem zügigen Einfädeln in den durchgehenden Verkehr bzw dem Ausfahren. Unabhängig davon, dass die von den Bekl. vorgenommene Einteilung des kombinierten Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifens dahin, dass etwa 3/4 hiervon auf den Beschleunigungsfahrstreifen und das restliche 1/4 auf den Verzögerungsstreifen entfallen sollen, keine Stütze in der Straßenverkehrs-Ordnung findet und auch sonst an der Wirklichkeit vorbeigeht, ist die Benutzung dieses Fahrstreifens als - so das AG in dem angefochtenen Urteil: - „Schleichweg” nicht unzulässig. Es handelt sich um eine dem Fahrverkehr gewidmete Straße, so dass es auf die Motivation des Beklagten zu 1., diese Straße zu benutzen, ebenso wenig ankommt wie darauf, wenn sich der Beklagte zu 1. entschlossen haben mag, von einer Einfahrt in die Bundesautobahn Abstand zu nehmen.

Gleichwohl entbindet es den Beklagten zu 1. nicht von der Beachtung der Verkehrsregeln und hier insbesondere der Vorschrift des § 5 I StVO, wenn er lediglich den Beschleunigungs- bzw. Verzögerungsstreifen befährt. Er durfte den von der Bundesautobahn abfahrenden Kläger nicht mehr rechts überholen. Soweit die Bekl. behaupten, der Bekl. zu 1. sei auf der rechten Spur des zweispurigen Beschleunigungsstreifens gefahren, habe den Kläger nicht überholt, vielmehr habe der Kl. einen Fahrspurwechsel unternommen, ist dies mit dem unstreitigen bzw aufgrund der Beweisaufnahme festgestellten Sachverhalt nicht in Übereinstimmung zu bringen. Unstreitig eignete sich der Verkehrsunfall in Höhe der Laterne 2/161. Dort ist der kombinierte Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen lediglich einspurig. Die zweispurige Einfahrt vom Spandauer Damm beginnt sich etwa in Höhe der Laterne 2/157, dort endet die Leitlinie (Zeichen 340 zu § 42 StVO), einzuengen; etwa in der Mitte zwischen den Laternen 2/159 und 2/161 ist diese Einengung auf eine Spur vollendet.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich zwanglos, dass der Kläger einen Fahrstreifenwechsel von der linken auf die rechte Spur des Beschleunigungsstreifens nicht vorgenommen haben kann. Auf dem Beschleunigungsstreifen gab es im Bereich der Unfallstelle lediglich eine Fahrspur, das Ausfahren von der durchgehenden Fahrbahn der Bundesautobahn auf den Verzögerungsstreifen stellt einen Fahrspurwechsel nicht dar (vgl. oben).

Soweit die Bekl. behaupten, als sich der Beklagte zu 1. mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h den Beschleunigungsfahrstreifen befahrend dem Fahrzeug des Klägers genähert habe, habe sich dieses noch nicht teilweise auf dem Verzögerungs- und Beschleunigungsstreifen befunden, ist dies durch die vor dem AG durchgeführte Beweisaufnahme widerlegt. Der Zeuge hat im Termin vom 15. Juli 1998 ausgesagt, das Fahrzeug des KI. sei von einem Fahrzeug. das in die Autobahn habe einfahren wollen, in die Ausfahrspur gelassen worden. Das Fahrzeug des Kl. sei zunächst nur ein Stück vorgefahren, so dass es mit der Hälfte des Vorderrades über das Fahrzeug hinausgeragt habe, welches ihm das Verlassen der Autobahn habe ermöglichen wollen. Damit ist bewiesen, dass der KI. bereits teilweise sich mit seinem Fahrzeug auf dem Verzögerungsfahrstreifen befand, mit dem Ausfahren also begonnen hatte. Der Bekl. zu 1. durfte ihn auf der einzigen zur Verfügung stehenden Spur nicht mehr rechts überholen.

Im Hinblick auf den insgesamt stockenden Verkehr, der den Bekl. zu 1. nach seinem eigenen Vorbringen in der Berufungsbegründung dazu veranlasste, seine Absicht, auf die Stadtautobahn aufzufahren, aufzugeben und den kombinierten Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen in Richtung Ausfahrt Knobelsdorffstraße weiter zu befahren, ist dem Beklagten zu 1. vorzuwerfen, dass er seine eigenen Interessen ohne ausreichende Beachtung der konkreten Verkehrssituation, zu der er nicht zuletzt aufgrund der baulichen Gegebenheiten ohne weiteres in der Lage gewesen war, ohne Rücksicht hat durchsetzen wollen. Diese besonders rücksichtslose und gefährliche Fahrweise des Bekl. zu 1. rechtfertigt eine Haftung der Bekl. mit einer Quote von 2/3. ..."







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