Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Rechtsüberholen - Ausnahmen vom Rechtsfahrgebot - Kolonnenverkehr - rechts schneller als links

Rechtsüberholen




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Rechtsüberholen in unklarer Verkehrslage
-   Kollision nach Überholvorgang mit anschließendem Spurwechsel



Einleitung:


Überholen ist der tatsächliche, absichtslose Vorgang des Vorbeifahrens auf demselben Straßenteil an einem anderen Verkehrsteilnehmer, der sich in derselben Richtung bewegt oder verkehrsbedingt hält.

Vom unbedingten Gebot, rechts zu fahren, gibt es nur wenige Ausnahmen; die hauptsächlichsten sind:

  -  das erlaubte Rechtsüberholen innerhalb geschlossener Ortschaften bei markierten Fahrstreifen (Ausnahme: innerörtliche Autobahnen);

  -  das erlaubte Rechtsüberholen innerhalb geschlossener Ortschaften bei markierten Fahrstreifen (Ausnahme: innerörtliche Autobahnen);

  -  die generellen Ausnahmen, wenn entweder links und rechts sich Fahrzeugkolonnen gebildet haben oder wenn eine Fahrzeugschlange links steht oder höchstens mit 60 km/h fährt.

Daneben gibt es noch weitere Ausnahmefälle. Grundsätzlich wird unterschieden:

  -  das Überholen langsamerer oder verkehrsbedingt haltender Fahrzeuge und

  -  das Vorbeifahren an nicht verkehrsbedingt haltenden oder parkenden Fahrzeugen.

- nach oben -



Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Überholen

Das grundsätzliche Rechtsüberholverbot und seine Ausnahmen

Das Rechtsüberholen auf der Autobahn

Beschleunigungsstreifen - Verzögerungsstreifen - Seitenstreifen - Nebenfahrbahnen

Seitenstreifen - Standspur

Linksabbieger in Grundstück / entgegenkommender Rechtsüberholer zu schnell

Autofahrer muß rechts keinen Platz zum Überholen für Radfahrer lassen.

Das Hindurchschlängeln mit einem Krad zwischen Fahrzeugkolonnen ist ein verbotenes Rechtsüberholen.

Unfälle zwischen Überholer und vorausfahrendem Linksabbieger

- nach oben -






Allgemeines:


BGH v. 03.05.1968:
Auch auf Autobahnen darf grundsätzlich nicht rechts überholt werden - Zu Ausnahmen vom Verbot des Rechtsüberholen auf Autobahnen.

OLG Düsseldorf v. 30.04.1990:
Ein Krad muss einen eigenen Fahrstreifen benutzen und darf sich nicht zwischen anderen Fahrzeugen hindurchschlägeln.

OLG Hamm v. 03.05.2018:
Damit ein Verstoß gegen die Regelung des § 18 Abs. 3 StVO vorliegen kann, muss ein Mindestmaß an Bewegung im Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn der Autobahn geherrscht haben. Die Vorfahrtsregelung des § 18 Abs. 3 StVO kann allerdings nicht schon bei jeglichem verkehrsbedingten Halt auf der durchgehenden Fahrbahn – und sei er auch zeitlich noch so kurz – keine Geltung mehr haben. Erst wenn der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn in einer Weise zum Stehen gekommen ist, dass mit einer erneuten Fahrbewegung in kürzerer Frist nicht zu rechnen ist, ist das der Fall.

- nach oben -




Rechtsüberholen in unklarer Verkehrslage:


Unklare Verkehrslage

OLG Frankfurt am Main v. 05.06.1972:
Schadensteilung, wenn ein nachfolgender Pkw einen wegen seines Wendekreises nach links eingeordneten Lkw vor dessen Einbiegen nach rechts in ein Grundstück noch rechts überholt.

AG Kerpen v. 03.02.2012:
Kommt es zum Unfall eines Kfz, dessen Führer nach rechts in ein Grundstück einbiegen will und dafür erst nach links ausschert und der nicht rechtzeitig seine Absicht durch Blinken nach rechts angezeigt hat, mit einem Kfz-Führer, der das nach links ausschwenkende Fahrzeug rechts überholen will, dann ist eine Mithaftung des Einbiegenden van mindestens 25% angezeigt.

LG Saarbrücken v. 18.01.2013:
Zur Haftungsverteilung zwischen einem Motorradfahrer, der unzulässigerweise rechts überholt, und einem Pkw-Fahrer, der gegen die Sorgfalt beim Abbiegen in ein Grundstück verstößt (2/3 zu 1/3 zu Lasten des Abbiegenden).

LG Wuppertal v. 09.01.2015:
Blinkt ein Vorausfahrender rechts, verringert er seine Geschwindigkeit und holt er nach links aus wobei er mit dem Fahrzeug teilweise die gekennzeichnet Linksabbiegerspur benutzt, um nach rechts in ein Grundstück einzufahren, so besteht für den Nachfolgenden eine unklare Verkehrslage. Diese verbietet das Rechtsüberholen und führt bei einer Kollision zu einer Mithaftung von 30% zu Lasten des Rechtsüberholers.

- nach oben -



Kollision nach Überholvorgang mit anschließendem Spurwechsel:

LG Saarbrücken v. 10.02.2017:
Ein „Überholen“ i.S.v. § 5 StVO liegt vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer, der sich auf derselben Fahrbahn in derselben Richtung bewegt oder nur mit Rücksicht auf die Verkehrslage anhält, von hinten an einem anderen vorbeifährt; eine besondere Absicht, einen Überholvorgang durchzuführen, ist nicht erforderlich. Erfolgt das Anhalten dagegen nicht verkehrsbedingt, wird an dem Fahrzeug vorbeigefahren i.S.v. § 6 StVO. Welche Vorschrift die Anforderungen regelt, die an denjenigen zu stellen sind, der - wie hier - auf einer Fahrbahn mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung nach dem Überholvorgang auf die ursprüngliche Fahrspur zurückwechselt, wird nicht einheitlich beurteilt. - Die Kammer ist der Auffassung, dass § 7 Abs. 5 StVO die maßgebliche Verhaltensvorschrift für den Fahrstreifenwechsel enthält, gleich aus welchem Grund dieser erfolgt. Die Regelung kann daher durch Vorschriften für das Überholen allenfalls ergänzt, aber nicht verdrängt werden.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum