Das Verkehrslexikon

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Zur Relevanz-Rechtsprechung des BGH und der daraus resultierenden Anpassung der AKB

Zur Relevanz-Rechtsprechung des BGH und der daraus resultierenden Anpassung der AKB


Siehe auch Obliegenheitsverletzungen / Leistungsfreiheit und Regress der Kfz-Versicherung und Regressbegrenzung in der Kfz-Versicherung




Die Relevanz-Rechtsprechung geht auf die Entscheidung des BGH VersR 1972, 341 zurück. An sich ergibt sich aus § 6 VVG eine Einschränkung der Leistungsfreiheit des Versicherers im Falle einer Obliegenheitsverletzung, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalls begangen wurde:
"(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grobfahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung Einfluss weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat."
Jedoch sah die bis 31.12.1974 geltende Fassung von § 7 V S. 1 AKB für den Bereich der Kfz-Versicherung diese Einschränkung nicht vor, sondern bürdete dem vorsätzlich handelnden Versicherungsnehmer die volle Regresshaftung auf.


Um dieses "Alles-oder-Nichts-Prinzip" zu durchbrechen, entwickelte der BGH die sog. Relevanz-Rechtsprechung. Ihr Inhalt lässt sich folgendermaßen zusammenfassen:
"Danach soll Leistungsfreiheit wegen folgenloser vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung nur dann gegeben sein, wenn die Obliegenheitsverletzung generell geeignet war, die berechtigten Interessen des Versicherers in ernsthafter Weise zu gefährden, und wenn den VN ein erhebliches Verschulden traf." (Feyock / Jacobsen / Lemor, Kraftfahrtversicherung, 2. Aufl., 2002, Rd.-Nr. 12)
Mit Wirkung vom 01.01.1975 hat die Versicherungswirtschaft die AKB in § 7 abgeändert; die für den Versicherungsregress maßgebliche Bestimmung des § 7 V AKB für die Kfz-Haftpflichtversicherung (nicht für die anderen Kfz-Versicherungszweige!) lautete danach:
"(1) Wird in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt, so ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung in den in den Absätzen 2 und 3 genannten Grenzen frei. Bei grobfahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung weder Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.

(2) De Leistungsfreiheit des Versicherers ist auf einen Betrag von DM 1000,- beschränkt. Bei vorsätzlich begangener Verletzung der Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht (z. B. bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, unterlassener Hilfeleistung, Abgabe wahrheitswidriger Angaben gegenüber dem Versicherer), wenn diese besonders schwerwiegend ist, erweitert sich die Leistungsfreiheit des Versicherers auf einen Betrag von DM 5000,-.

(3) Wird eine Obliegenheitsverletzung in der Absicht begangen, sich oder einem Dritten dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist die Leistungsfreiheit des Versicherers hinsichtlich des erlangten rechtswidrigen Vermögensvorteils abweichend von Absatz 2 unbeschränkt. Gleiches gilt hinsichtlich des erlangten Mehrbetrages, wenn eine der in II. genannten Obliegenheiten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt und dadurch eine gerichtliche Entscheidung rechtskräftig wurde, die offenbar über den Umfang der nach Sach- und Rechtslage geschuldeten Haftpflichtentschädigung erheblich hinausgeht; es wird vermutet, dass die Obliegenheitsverletzung mindestens auf grober Fahrlässigkeit beruht.

(4) Wird eine dieser Obliegenheiten in der Fahrzeug- oder Kraftfahrtunfallversicherung verletzt, so besteht Leistungsfreiheit nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 VVG."
Mit dieser Fassung waren die Versicherungen über die bis dahin umfassend angewandte Relevanz-Rechtsprechung zugunsten der Versicherungsnehmer hinausgegangen. Daher hat der BGH in der Folge mehrfach entschieden, dass die Relevanz-Rechtsprechung auf die Kfz-Haftpflichtversicherung nicht mehr angewendet werden kann.

Bedeutung hat die Relevanz-Rechtsprechung somit heute noch für alle anderen Versicherungszweige, auf die sie jedoch umfassend anzuwenden ist (vgl. Prölss / Martin, VVG, § 6 Rd.-Nr. 10).

Mit der Reform des Versicherungsvertragsrechts ist das sog. Alles-oder-nichts-Prinzip entfallen. Abhängig vom Grad des Verschuldens gebührt dem Versicherungsnehmer bei schuldhaften Obliegenheitsverletzungen die Versicherungsleistung in einem am Grad des Verschuldens zu orientierenden Umfang.

Dennoch geistern ab und zu noch Ausführungen zur Relevanz einer Obliegenheitsverletzung - beispielsweise beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort - durch die Rechtsprechung, siehe z.B. OLG München (Urteil vom 25.04.2014 - 10 U 3357/13):
Der Kausalitätsgegenbeweis der fehlenden Relevanz der Obliegenheitsverletzung für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht oder des Versicherungsfalles ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant arglistig gehandelt hat. Eine arglistige Verletzung der Aufklärungsobliegenheit setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt und weiß, dass sein Verhalten die Schadenregulierung möglicherweise beeinflussen kann. Eine Bereicherungsabsicht ist nicht erforderlich. Es reicht aus, dass der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Ansprüche ausräumen will und weiß, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadenregulierung möglicherweise beeinflussen kann.




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