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Der Beginn des "Reißverschlusses" liegt auf dem freien Fahrstreifen, es sei denn, der auf dem blockierten Fahrstreifen Fahrende hat vor dem Nachfolgenden einen solchen Vorsprung, daß er den Fahrstreifenwechsel ohne Gefährdung des Nachfolgenden ausführen kann. Auch wenn die Voraussetzungen eines Spurwechsels nach dem Reißverschlußverfahren vorliegen, darf der Spurwechsler nicht darauf vertrauen, daß ihm der Benutzer des durchgehenden Streifens den Vortritt einräumt, sondern muß durch allmähliches, spitzwinkliges Hinübersetzen, vorherige Rückschau und Richtungszeichen deren Gefährdung vermeiden (Haftungsquote 3/4 zu 1/4 zu Gunsten des Bevorrechtigten).
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