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OLG Hamm Urteil vom 31.01.1995 - 9 U 168/94 - Anrechnung des Werkstattverschuldens zu Lasten des Schädigers

OLG Hamm v. 31.01.1995: Anrechnung des Werkstattverschuldens zu Lasten des Schädigers


Extrem und exemplarisch zum vom Schädiger zu vertretenden Werkstattverschulden ist der Fall des OLG Hamm (Urteil vom 31.01.1995 - 9 U 168/94):

Der Geschädigte hatte einen Sachverständigen beauftragt, der ein (fehlerhaftes) Gutachten mit zu hohen Reparaturkosten erstellte. Der Geschädigte gab das Fahrzeug in die Werkstatt; dort wurde tatsächlich eine Reparatur völlig abweichend vom SV-Gutachten durchgeführt, in der Rechnung aber mehr oder weniger das SV-Gutachten "abgeschrieben". Im Prozeß hat ein von der Vorinstanz beauftragter SV festgestellt, daß von vornherein viel niedrigere Reparaturkosten nötig gewesen wären.

Das Gericht hat den Haftpflichtversicherer des Schädigers zur Zahlung der vollen vom Geschädigten bezahlten und von der Werkstatt betrügerisch erlangten Reparaturkosten verurteilt und ihn darauf verwiesen, sich die Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt abtreten zu lassen:
Ein Werkstattverschulden geht zu Lasten des Schädigers (BGHZ 63, 182; BGH NJW 1992, 302). Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder - wie vorliegend - Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind.


Siehe auch Zur Bedeutung des Werkstattverschuldens beim Ausfallschaden und beim Reparaturkostenersatz und Stichwörter zum Thema Schadensersatz und Unfallregulierung


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die Schadensbetrachtung hat sich nämlich nicht nur an objektiven Kriterien zu orientieren, sondern ist auch subjektbezogen (BGHZ 52, 82; 63, 182; BGH NJW 1992, 302 = NZV 1992, 66; BGH NJW 1992, 1618). Es darf nicht außer acht gelassen werden, daß den Kenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten bei der Schadenregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt sind, dies vor allem, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und das Fahrzeug in die Hände von Fachleuten gibt. ...

Insofern geht das Werkstattverschulden zu Lasten des Schädigers (BGHZ 63, 182; BGH NJW 1992, 302). Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder - wie vorliegend - Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind. Auch ein solch betrügerisches Verhalten ist der Einflußsphäre des Geschädigten entzogen. Es besteht kein Grund, dem Schädiger das Risiko für ein solches Verhalten abzunehmen. Zu berücksichtigen ist, daß der Geschädigte bei de Ausübung der Ersetzungsbefugnis die Schadensbeseitigung für den Schädiger durchführen läßt. Hätte der Geschädigte, wie es § 249 Satz 1 BGB vorsieht, die Schadensbeseitigung dem Schädiger überlassen, hätte dieser sich ebenfalls mit dem betrügerischen Verhalten der Werkstatt auseinandersetzen müssen.

Dem Schädiger entsteht dadurch auch kein Nachteil, da er nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt verlangen kann (BGHZ 63, 182). Insofern hat er die gleiche Rechtsstellung, als wenn er die Reparatur gem. § 249 Satz 1 BGB selbst in Auftrag gegeben hatte. ..."