Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Reparaturwerkstatt - Werkstattverschulden - Gewährleistung - Schwarzarbeit

Reparaturwerkstatt - Werkstattverschulden - Gewährleistung - Schwarzarbeit




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Gewährleistung
-   Betrügerische Reparaturkosten
-   Nutzungsausfall
-   Schwarzarbeit
-   a href="#300">Kenntnis von Rückrufaktionen



Einleitung:


Häufig ergeben sich Probleme daraus, dass die mit der Schadensbeseitigung beauftragte Werkstatt nicht zügig genug arbeitet, so dass längere Ausfallzeiten des beschädigten Fahrzeugs entstehen. Zu wessen Lasten dieses Werkstattverschulden geht, wird nicht immer einheitlich beantwortet. Einerseits hat der Geschädigte sich "seine" Werkstatt ausgesucht; andererseits hat er kaum Einfluss auf die Reparaturdauer und obliegt es dem Schädiger, für die Wiederherstellung zu sorgen.

- nach oben -



Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Reparaturschaden, Reparaturkosten und Werkstatt

Reparaturwerkstatt

Auch bei der Auswahl und Beaufsichtigung der Werkstatt muss der Geschädigte die Schadensminderungspflicht beachten.

Das Werkstattverschulden ist grundsätzlich nicht vom Geschädigten, sondern vom ersatzpflichtigen Schädiger zu vertreten.

Ausfallentschädigung - Nutzungsausfall - Dauer und Werkstattverschulden

Die Abtretung der Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall in Höhe der Reparaturkosten an die Reparaturwerkstatt bzw. an einen regulierenden Versicherer

Die Reparaturkosten-Übernahmebestätigung

Abstrakte bzw. sog. fiktive Schadensabrechnung - Abrechnung auf Gutachtenbasis

Eigenreparatur - Reparaturdurchführung in Eigenregie

- nach oben -






Allgemeines:


BGH v. 29.10.1974:
Es würde dem Sinn und Zweck des Schadensersatzes widersprechen, wenn der Geschädigte mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten, wohl auch nicht vom Schädiger kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss. Insoweit besteht kein Grund, dem Schädiger das "Werkstattrisiko" abzunehmen.

OLG Köln v. 03.02.2004:
Macht ein Kunde einer Kraftfahrzeugwerkstatt gegen den Werkstattinhaber Schadenersatzansprüche wegen erlittener Verletzungen durch einen "Airbag-Unfall" (unkontrolliertes Auslösen des Fahrerairbags durch einen Kurzschluss) geltend, so vermag § 830 Abs. 1 S. 1 BGB nicht auch Zweifel darüber zu überbrücken, ob dem in Anspruch genommenen eine rechtswidrige Handlung überhaupt zur Last fällt. Ein Anscheinsbeweis kommt dem Kunden dabei nicht zugute.

OLG Saarbrücken v. 28.02.2012:
Im Verkehrsunfallprozess sind weder der mit der Begutachtung des entstandenen Schadens beauftragte Sachverständige noch der Reparaturbetrieb hinsichtlich der Obliegenheiten zur Schadensminderung Erfüllungsgehilfen des Geschädigten. Der Geschädigte muss sich infolgedessen eine Pflichtverletzung des Reparaturbetriebs, die zu höheren Reparaturkosten führt, im Verhältnis zum Haftungsschuldner nicht zurechnen lassen. Dieser Einwendungsausschluss hat auch dann Bestand, wenn der Reparaturbetrieb durch Zession Gläubiger des Schadensersatzanspruchs geworden ist.




AG Norderstedt v. 14.09.2012:
Ein etwaiges Verschulden der Reparaturwerkstatt kann dem Geschädigten nicht zugerechnet werden. Die vom Geschädigten zur Mängelbeseitigung beauftragten Drittunternehmen sind regelmäßig nicht seine Erfüllungsgehilfen i.S.d. § 278 BGB im Verhältnis zum Schädiger. Daher hat Geschädigte im Rahmen seines Anspruchs auf Erstattung des erforderlichen Geldbetrages nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB grundsätzlich nicht das so genannte Werkstattrisiko zu tragen. Dieses muss vielmehr in der Sphäre des Schädigers verbleiben, denn es besteht kein Sachgrund, dem Schädiger das Werkstattrisiko abzunehmen, das er auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens nach § 249 Abs. 1 BGB überlassen würde.

AG Berlin-Mitte v. 23.09.2015:
Als erforderlich i.S.v. § 249 Abs. 2 BGB sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Verkehrsunfallgeschädigten machen würde (Anschluss BGH, 11. Februar 2014; VI ZR 225/13, VersR 2014, 474). Es ist nicht sachgerecht, den Geschädigten mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung zu belasten, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss. Das Werkstattrisiko geht deshalb grundsätzlich zu Lasten des Schädigers.

AG Köln v. 09.01.2019:
Der Geschädigte hat gemäß § 249 BGB grundsätzlich Anspruch auf die Kosten, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Die Erforderlichkeit wird dabei aus einer subjektbezogenen ex-ante-Betrachtung bestimmt. So können auch Maßnahmen als erforderlich angesehen werden, die sich objektiv und ex post betrachtet als nicht erforderlich herausstellen. Der Schädiger trägt das Werkstatt- und Prognoserisiko. So kann er beispielsweise auch mit dem Mehraufwand belastet werden, den die von dem Geschädigten beauftragte Werkstatt ohne sein Verschulden infolge unwirtschaftlicher und unsachgemäßer Maßnahmen verursacht hat. Etwas anderes gilt nur ausnahmsweise, wenn dem Geschädigten insoweit ein (Auswahl-) Verschulden zur Last fällt.

AG Marburg v. 01.12.2020:
Der regulierende Versicherer kann die Zahlung gemäß § 255 BGB davon abhängig machen, dass ihm Zug um Zug gegen Zahlung die Ansprüche des Auftraggebers gegen die Reparaturwerkstatt abgetreten werden. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Geschädigte durch die Abtretung alle seine Ansprüche gegen die Reparaturwerkstatt auf Gewährleistung und Nachbesserung verliert. Er hat aber insoweit wiederum die freie Werkstattwahl zur Schadensabwicklung.

- nach oben -



Gewährleistung:


Kfz-Werkstatt - Gewährleistung

- nach oben -




Betrügerische Reparaturkosten:


OLG Hamm v. 31.01.1995:
Ein Werkstattverschulden geht zu Lasten des Schädigers. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind.

OLG Karlsruhe v. 22.12.2015:
Solange dem Geschädigten nicht ausnahmsweise bezüglich des beauftragten Sachverständigen oder der beauftragten Werkstatt ein Auswahlverschulden zur Last fällt, sind ihm die Kosten zu erstatten, die er aufgrund des Gutachtens als notwendig ansehen darf und von denen er nach erfolgter Reparatur aufgrund der gestellten Werkstattrechnung annehmen darf, dass er sie als Auftraggeber schuldet. Der Unfallgeschädigte darf sowohl auf die Sachkunde des Gutachters vertrauen, als auch darauf, dass die Werkstatt nicht betrügerisch Werkleistungen in Rechnung stellt, die gar nicht erbracht wurden. Die Möglichkeit, das Gutachten aus eigener Kenntnis zu überprüfen oder die Durchführung der Reparaturen selbst zu kontrollieren, hat der Geschädigte nur in besonderen Fällen.

- nach oben -



Nutzungsausfall:


Nutzungsausfall oder Vorhaltekosten bei gewerblich bzw. geschäftlich oder gemischt privat-geschäftlich genutzten Fahrzeugen

OLG Hamm v. 31.10.2013:
Der Käufer eines gewerblich genutzten Fahrzeugs kann einen Nutzungsausfallschaden aufgrund eines Werkstattaufenthalts wegen werkseitiger Herstellungsfehler nicht geltend machen, wenn ihm durch den Werkstattaufenthalt kein Rechtsnachteil entstanden ist, weil er den vorübergehenden Ausfall des Fahrzeugs ausgleichen konnte, da er ein zweites Fahrzeug vorhielt, und wenn er das streitgegenständlichen Fahrzeug nicht parallel zu dem Bestandsfahrzeug hätte einsetzen können, weil er nach seinen eigenen Angaben als "Einzelkämpfer" ohne Hilfspersonal tätig war.

- nach oben -





Schwarzarbeit:


Schwarzarbeit / Schwarzlohnabrede

- nach oben -



Kenntnis von Rückrufaktionen:


OLG Hamm v. 08.02.2017:
Bezeichnet sich eine Werkstatt als Fachwerkstatt für Fahrzeuge einer bestimmten Marke, trifft sie, auch wenn sie nur mit Wartungsarbeiten im Umfang einer "kleinen Inspektion" beauftragt ist, die Pflicht sich zu informieren, ob das Fahrzeug von einer Rückrufaktion wegen sicherheitsrelevanter Mängel betroffen ist.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum