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OLG Braunschweig (Beschluss vom 21.10.2005 - Ss (OWi) 81/05) - Zur notwendigen Länge der Gelbphase einer Verkehrsampel

OLG Braunschweig v. 21.10.2005: Zur notwendigen Länge der Gelbphase einer Verkehrsampel


Das OLG Braunschweig (Beschluss vom 21.10.2005 - Ss (OWi) 81/05)) hat zur für die Verurteilung wegen eines sog. qualifizierten Rotlichtverstoßes erforderliche Länge der Gelbphase entschieden:
  1. Die Gelbphase bei Ampelanlagen muss bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h 4 Sekunden umfassen. Die Gelbphase von 3 Sekunden ist zu kurz bemessen.

  2. Die Verwaltungsvorschriften zu § 37 StVO haben für die Gerichte mittelbare Bedeutung unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer.

  3. Der Betroffene muss behandelt werden, als hätte er einen einfachen Rotlichtverstoß begangen.

Siehe auch Stichwörter zum Thema Rotlichtverstöße


Zum Sachverhalt: Im Einspruchsverfahren gegen den Bußgeldbescheid hat das AG den Betr. wegen fahrlässigen Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 125 € und einem Fahrverbot von einem Monat (unter Berücksichtigung des § 25 Abs. 2 a StVG) verurteilt. Es hat festgestellt. der Betr. habe am 28. 1.2005 in G. auf der H. Straße beim Abbiegen nach links auf den Zubringer zur Autobahn das Rotlicht der dort installierten Ampelanlage missachtet und die Haltelinie überfahren, obwohl das Rotlicht bereits 1.29 Sekunden geleuchtet habe. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Zufahrt zur LZA betrage 60 km/h: vor dem Aufleuchten des Rotlichts habe die Ampel 3 Sekunden lang Gelblicht gezeigt.

Der Betr. wendet sich gegen das angefochtene Urteil, indem er die allgemeine Sachrüge unbeschränkt erhebt; ergänzend führt er aus. dass dem Betr. subjektiv nur ein „einfacher Rotlichtverstoß” angelastet werden könne, weil er nach Nr. 17 der VwV zu § 37 StVO darauf habe vertrauen dürfen, dass die Gelbphase 4 Sekunden und nicht nur 3 Sekunden betrage, weil auf der Zufahrt zur LZA eine gegenüber der allgemeinen Ortsgeschwindigkeit erhöhte Geschwindigkeit von 60 km/h zugelassen gewesen sei.

Die Rechtsbeschwerde des Betr. führte zur Herabsetzung der Geldbuße auf 50 € und zum Wegfall des Fahrverbots.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Soweit die Rechtsbeschwerde sich gegen die Verurteilung insgesamt, also auch gegen den Schuldspruch richtet, ist sie i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG offensichtlich unbegründet.

2. Die vom AG festgesetzten Rechtsfolgen sind jedoch zu mildern, da der Betr. behandelt werden muss, als hätte er einen einfachen Rotlichtverstoß begangen, d.h. die Haltelinie der LZA bereits nach 0,29 Sekunden Rotlicht überfahren. Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu in ihrer Stellungnahme gegenüber dem Senat ausgeführt:
„Dem Verteidiger ist darin zuzustimmen, dass nach den Vwv. zu § 37 StVO bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h die Gelbphase 4 Sekunden umfassen muss (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 37 StVO, Rdn. 28). Der Betr. durfte somit darauf vertrauen, dass die Gelbphase 4 Sekunden beträgt, unabhängig von der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit. Dem Betr. kann daher tatsächlich nur eine Rotlichtüberschreitung von 0,29 Sekunden vorgeworfen werden.”
Diese Ausführungen treffen zu, sodass der Senat sich ihnen anschließt. Die Vwv. zu § 37 StVO sind zwar keine Rechtssätze, die sich direkt an die Gerichte wenden; vielmehr sind sie unmittelbar nur für die Verwaltungsbehörden verbindlich. Sie sind für die Gerichte jedoch mittelbar von Bedeutung, und zwar unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung. Da die Vwv. sich ausnahmslos an alle mit der Verkehrsregelung und -überwachung befassten Behörden richten, haben sie zugleich die Aufgabe, die Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer in vergleichbaren Situationen sicherzustellen (vgl. OLG Oldenburg NZV 1994, 286 zu der rechtlich vergleichbaren Lage bei den Richtlinien für die Verkehrsüberwachung durch die Polizei). ..."







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