Zahlt der Unfallschädiger einen Vorschuss auf die Schadensersatzleistung und erklärt gleichzeitig, dass damit kein Anerkenntnis verbunden sei, und die Zahlung nur unter Vorbehalt der Verrechnung auf die einzelnen Schadenspositionen erfolge, so fallen ihm die Kosten zur Last, wenn sich im Rechtsstreit die Hauptsache nach Rücknahme des Vorbehalts bezüglich des geleisteten Vorschusses erledigt.
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