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VGH München Beschluss vom 13.11.2007 - 24 ZB 07.1970 - Wird bei einer Verkehrskontrolle ein Radarwarngerät festgestellt, kann dieses Gerät sichergestellt und vernichtet werden

VGH München v. 13.11.2007: Wird bei einer Verkehrskontrolle festgestellt, dass im Frontbereich eines Fahrzeugs ein Radarwarngerät installiert ist, kann dieses sichergestellt und vernichtet werden


Der Bayerische VGH München (Beschluss vom 13.11.2007 - 24 ZB 07.1970) hat entschieden:
Wird bei einer Verkehrskontrolle festgestellt, dass im Frontbereich eines Fahrzeugs ein Radarwarngerät installiert ist, kann dieses Gerät zur Unterbindung eines drohenden Rechtsverstoßes gegen § 23 Abs. 1b StVO sichergestellt und vernichtet werden. Dies gilt selbst dann, wenn man das Gerät in Ermangelung eines Adapterkabels als vorübergehend noch nicht betriebsbereit ansieht.


Siehe auch Radarwarngerät - Radarwarner - Radardetektoren und Beschlagnahme und Sicherstellung von Fahrzeugen in den verschiedenen Verfahrensarten


Zum Sachverhalt:

Der Kläger wendete sich gegen die Sicherstellung und Vernichtung eines Radarwarngerätes. Bei einer Verkehrskontrolle am 6. April 2006 wurde festgestellt, dass der Kläger deutlich sichtbar auf dem Armaturenbrett seines Kraftfahrzeuges ein Radarwarngerät befestigt hatte. Dieses Warngerät wurde von der Polizei sofort sichergestellt. Mit Bescheid vom 17. Mai 2007 wurde dessen Vernichtung angeordnet. Widerspruch und Klage gegen die beiden Polizeimaßnahmen blieben erfolglos.

Das Verwaltungsgericht München führte mit Urteil vom 13. Juni 2007 aus, dass Sicherstellung und Vernichtung des Geräts rechtmäßig gewesen seien, weil die Gefahr einer Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1b StVO bestanden habe. Diese Vorschrift untersage das betriebsbereite Mitführen eines Radarwarngerätes. Im vorliegenden Fall sei das Gerät betriebsfertig installiert worden. Es hätte mit geringem technischen Aufwand – Herstellung der Kabelverbindung zur Stromquelle – im Verkehr eingesetzt werden können, was für die Annahme eines oder mehrerer Rechtsverstöße ausreiche.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils geltend. Die für eine Sicherstellung erforderliche gegenwärtige Gefahr habe nicht vorgelegen, da das mitgeführte Gerät nicht betriebsbereit gewesen sei. Der Kläger habe kein Adapterkabel mitgeführt, so dass er das Radarwarngerät nicht hätte in Betriebsbereitschaft versetzen können. Der bloße Transport eines Radarwarngeräts verstoße jedoch nicht gegen § 23 Abs. 1b StVO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München stehe auch nicht im Einklang mit dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Juli 1998 (NZV 1998, 520). Danach liege eine gegenwärtige Gefahr nur dann vor, wenn das Mitführen eines Radarwarngeräts allein den Zweck haben könne, folgenlos Geschwindigkeitsüberschreitungen begehen zu können. Die Streitsache habe auch grundsätzliche Bedeutung, da die Frage der Betriebsbereitschaft im Sinn des § 23 Abs. 1b StVO bislang weder von bayerischen noch von anderen oberinstanzlichen Gerichten entschieden worden sei.

Der Antrag blieb erfolglos.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen nicht.

1. Nach Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 PAG kann die Polizei eine Sache zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr sicherstellen. Eine solche gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung lag zum Zeitpunkt der Sicherstellung des Geräts vor, weil eine Verletzung der Rechtsordnung jedenfalls drohte.

1. a. Die Benutzung eines Radarwarngeräts im Straßenverkehr ist seit 1. Januar 2002 durch § 23 Abs. 1b StVO ausdrücklich verboten. Zur Einführung dieses Verbots hat der Bundesgesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften in § 6 Abs. 1 Nr. 3i StVG ausdrücklich die Ermächtigungsgrundlage der StVO erweitert. Da die Vorschrift nicht als Handelshemmnis im Rahmen des freien Warenverkehrs innerhalb der Europäischen Gemeinschaft wirken sollte, wurde sie zuvor in einem Notifizierungsverfahren mit der EU-Kommission abgestimmt. § 23 Abs. 1b StVO verbietet aus diesen Gründen weder Herstellung und Handel noch Transport oder Besitz von Radarwarngeräten. Die Vorschrift ist vielmehr gegen den Einsatz von Radarwarngeräten im Straßenverkehr gerichtet und enthält ein auf die Bundesrepublik Deutschland beschränktes Benutzungsverbot (vgl. Bouska/Leue, StVO, 22. Aufl. 2007, § 23 RdNr. 8i). Das Verbot der Benutzung von Radarwarngeräten verfolgt den Zweck, die Sicherheit im Straßenverkehr zu erhöhen. Denn der Einsatz von Radarwarngeräten im Straßenverkehr lässt die Absicht eines Fahrzeugführers erkennen, seine Geschwindigkeit nur bei Verkehrskontrollen an die vorgeschriebenen Richtwerte anzupassen und außerhalb der Kontrollbereiche die Geschwindigkeitsbegrenzungen zu missachten. Fühlt sich ein Fahrzeugführer mit Hilfe eines Radarwarngerätes vor Verkehrskontrollen sicher, steigt die Gefahr von Geschwindigkeitsüberschreitungen, die die Verkehrssicherheit anderer Verkehrsteilnehmer beeinträchtigen.

1. b. § 23 Abs. 1b StVO verbietet allerdings nicht nur die tatsächliche Benutzung von Radarwarngeräten im Straßenverkehr, sondern auch schon das betriebsbereite Mitführen eines Radarwarngerätes. Die Ausweitung des Verbots auf das betriebsbereite Mitführen verfolgte – wie die Landesanwaltschaft Bayern zutreffend hervorgehoben hat – den Zweck, die Überwachungsbehörden bei bestimmungsgemäßer Anbringung eines Radarwarngerätes von dem Nachweis der tatsächlichen Inbetriebnahme zu entlasten (BT-Drs. 751/01 S. 12). Es liegt auf der Hand, dass Autofahrer, die ein Radarwarngerät benutzen, ihr Gerät ausschalten oder durch Ziehen des Adapterkabels außer Betrieb setzen, sobald sie eine polizeiliche Kontrolle wahrnehmen. Käme es auf den Nachweis an, dass das Gerät in Betrieb gewesen ist, ginge manche Verkehrskontrolle ins Leere. Aus diesem Grund lässt die Vorschrift des § 23 Abs. 1b 2. Alt. StVO das betriebsbereite Mitführen von Radarwarngeräten für die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit ausreichen.

1. c. Welche Anforderungen an den Begriff der Betriebsbereitschaft zu stellen sind, ist in Rechtsprechung und Wissenschaft noch nicht abschließend geklärt. Soweit ersichtlich wird überwiegend angenommen, dass Betriebsbereitschaft jedenfalls dann besteht, wenn das Radarwarngerät während der Fahrt jederzeit ohne größeren technischen Aufwand eingesetzt werden kann (Hentschel, Änderungen der Straßenverkehrsordnung durch die 35. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, NJW 2002, 1237/1238; König in Hentschel, StVR, 39. Aufl. 2007, § 23 RdNr. 38, Bouska/Leue, StVO, 22. Aufl. 2007, § 23 RdNr. 8j). Soweit das Verwaltungsgericht Chemnitz (Urteil vom 2.11.2004, juris RdNr. 8) davon abweichend die reine Funktionsfähigkeit eines Gerätes genügen lassen will, kann dem nicht gefolgt werden. Denn auch bei dem vom Verordnungsgeber gerade erlaubten gewerblichen Transport von Radarwarngeräten werden voll funktionsfähige Apparate in Kraftfahrzeugen befördert. Daher spricht vieles dafür, dass der Begriff der Betriebsbereitschaft in § 23 Abs. 1b StVO über die allgemeinen Funktionsfähigkeit des Geräts hinaus auch dessen zweckentsprechende Montage im Fahrzeug voraussetzt. Nach Ansicht des Senats muss der Aufbau des Geräts jedenfalls soweit abgeschlossen sein, dass es ohne größeren technischen und zeitlichen Aufwand in Betrieb genommen werden kann. Der geringe technische Aufwand kann nach Einschätzung des Senats nicht allein ausschlaggebend sein, weil mit dem Begriff der Betriebsbereitschaft im allgemeinen Sprachgebrauch vor allem die unmittelbare zeitliche Verfügbarkeit einer Sache verbunden wird. Im vorliegenden Fall bedarf es jedoch keiner abschließenden Klärung dieser Rechtsfrage.

1. d. Folgt man der vom Senat vorgeschlagenen Definition, die der Rechtsauffassung des Klägers weitgehend entspricht, dann wird man bei dem vom Kläger benutzten Typ eines Radarwarngeräts die Betriebsbereitschaft zwar noch bejahen können, wenn es im Frontbereich des Fahrzeugs montiert ist und durch Einstecken eines im Fahrzeugraum vorhandenen Adapters mit geringem technischen und zeitlichen Aufwand jederzeit in Betrieb genommen werden kann. Hingegen liegt im hier zur Entscheidung stehenden Fall, in dem ein Adapterkabel im Fahrzeugraum gerade nicht festzustellen war, die Annahme nahe, dass die Betriebsbereitschaft zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle mangels Stromanschlusses noch nicht gegeben war. Dementsprechend hat auch das Amtsgericht München im vorliegenden Fall mit Beschluss vom 22. Juli 2007 das Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG gegen den Kläger eingestellt. Die daraus folgende Feststellung, dass der Kläger dem Verbot des § 23 Abs. 1b 2. Alt. StVO noch nicht zuwidergehandelt hat, führt allerdings nur zu dem Ergebnis, dass weder ein Bußgeld nach § 24 Abs. 1 StVG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO verhängt noch die Einziehung oder der Verfall des Geräts als Nebenfolge der Ordnungswidrigkeit nach §§ 22 ff,, 87 OWiG angeordnet werden kann. Der Polizei stehen damit nach dieser Rechtsauffassung keine repressiven Eingriffsbefugnisse zur Verfügung.

1. e. Über die im Bayer. Polizeiaufgabengesetz vorgesehenen präventiven Eingriffsbefugnisse der Polizei zur Abwehr drohender Gefahren, ist damit nicht entschieden. Nach Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 PAG kann die Polizei, auch wenn die Ordnungswidrigkeit noch nicht begangen ist, zur Verhinderung eines Rechtsverstoßes mögliche Tatwerkzeuge sicherstellen. Die Voraussetzungen für eine solche präventive Sicherstellung liegen im vorliegenden Fall vor.

Eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist gegeben, wenn bei ungehindertem Geschehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit objektiv damit zu rechnen ist, dass ein Schaden eintritt bzw. eine gesetzliche Vorschrift verletzt wird (vgl. Schmidbauer in: Schmidbauer/Steiner/Roese, PAG, 1. Aufl. 1999, RdNr. 21 zu Art. 11; Berner/Köhler, PAG, 18. Aufl. 2006, RdNr. 19 zu Art. 2). Im vorliegenden Fall hatte der Kläger durch die Anbringung des Radarwarngeräts am Armaturenbrett hinreichend deutlich die Absicht zu erkennen gegeben, dass er dieses Radarwarngerät im Straßenverkehr einsetzen will. Insofern stand objektiv zu erwarten, dass er bei ungehindertem Geschehensablauf gegen das Verbot des § 23 Abs. 1b StVO verstoßen würde. Diese Gefahr war auch im Sinne des Art 25 Abs. 1 Nr. 1 PAG gegenwärtig. Entgegen der Ansicht des Klägervertreters fehlt die für eine gegenwärtige Gefahr erforderliche Zeitnähe des drohenden Rechtsverstoßes nicht. Für den Begriff der gegenwärtigen Gefahr kann es nicht darauf ankommen, ob subjektiv nach dem Plan des Verdächtigen der Rechtsverstoß innerhalb weniger Stunden oder erst in einem Monat begangen werden soll. Maßgeblich ist, ob objektiv aus der Sicht eines verständigen Dritten ex ante betrachtet die Besorgnis einer Tatverwirklichung in nächster Zeit besteht. Wird durch eine für Dritte klar erkennbare Maßnahme wie das Anbringen des Radarwarngerätes im Frontbereich des Fahrzeugs ein vorsätzlicher Rechtsverstoß vorbereitet, dann liegt aus der Sicht eines verständigen Dritten die Besorgnis nahe, dass das Radarwarngerät in Bälde in Betrieb genommen wird. Wie das Verwaltungsgericht München zutreffend hervorgehoben hat, stehen der Inbetriebnahme in diesem Fall nur noch geringe technische Hindernisse im Wege. Die Beschaffung eines Adapterkabels ist in kurzer Zeit möglich. Da der Kläger bereits das sehr viel teurere Radarwarngerät erworben und in seinem Fahrzeug installiert hatte, war die befürchtete Ordnungswidrigkeit schon in einem derart fortgeschrittenen Vorbereitungsstadium, dass aus der Sicht eines verständigen und besonnenen Polizeibeamten mit einer Tatverwirklichung in Bälde zu rechnen war. Die Sicherstellung des Geräts war daher rechtlich möglich und angezeigt.

2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils ergeben sich auch nicht im Hinblick auf die Anordnung der Vernichtung des Radarwarngeräts gemäß Art. 27 Abs. 4 PAG. Zutreffend haben Widerspruchsbehörde und Verwaltungsgericht dargelegt, dass im vorliegenden Fall nur auf diese Weise zuverlässig verhindert werden kann, dass das Gerät im Straßenverkehr eingesetzt wird und dadurch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eintritt (vgl. auch BayVGH vom 16.7.1998, NZV 1998, 520).

3. Schließlich war die Berufung auch nicht wegen einer Abweichung von der genannten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs oder wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen. Eine Divergenz ist nicht im erforderlichen Maße dargelegt worden. Die vom Kläger als grundsätzlich angesehene Frage, wann Betriebsbereitschaft im Sinne des § 23 Abs. 1b StVO vorliegt, bedurfte im vorliegenden Fall – wie dargestellt – keiner abschließenden Entscheidung. Selbst wenn man bei der Auslegung dieses Begriffs auf eine unmittelbare zeitliche Verfügbarkeit abstellt und die Betriebsbereitschaft übereinstimmend mit dem Amtsgericht München mangels Stromanschlusses ablehnt, erweist sich eine rein präventiv angeordnete Sicherstellung und Vernichtung des Geräts zur Unterbindung eines drohenden Rechtsverstoßes als rechtmäßig. Stellt man wie das Verwaltungsgericht Chemnitz und das Verwaltungsgericht München allein auf den geringen technischen Aufwand ab, hat der Kläger den Tatbestand des § 23 Abs. 1b StVO bereits verwirklicht, so dass die Sicherstellung und Vernichtung des Geräts zur Verhinderung weiterer Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist. ..."