Das Verkehrslexikon

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Beschlagnahme und Sicherstellung von Fahrzeugen in den verschiedenen Verfahrensarten

Beschlagnahme und Sicherstellung von Fahrzeugen in den verschiedenen Verfahrensarten




Gliederung:


   Einleitung

Weiterführende Links

Allgemeines

Behindertenparkplatz

Fahren ohne Fahrerlaubnis

Geschwindigkeitsverstöße

Radarwarngeräte

Straßenrennen

Versicherungsschutz




Einleitung:


Bei schwer wiegenden bzw. erheblichen Verkehrsverstößen - Straßenrennen bis zum rechtswidrigen Gebrauch von Behindertenparkplätzen, von Fahren ohne Fahrerlaubnis bis zu groben Geschwindigkeitsverstößen - hält die Rechtsprechung vielfach die Sicherstellung bzw. Beschlagnahme von Fahrzeug und Fahrzeugschlüssel für statthaft, um der Gefahr weiterer Begehung von Verkehrswidrigkeiten und der damit einhergehenden Störung der öffentlichen Sicherheit vorzubeugen.


Ein häufig auftretender Unterfall der Fahrzeugsicherstellung ist das von der Polizei veranlasste kostenpflichtige Sicherstellen von erheblich verkehrswidrig geparkten Fahrzeugen. Die hierzu zahlreich zu findende Rechtsprechung ist in diesem Artikel nicht behandelt, sondern jeweils im Modul Abschleppkosten - Kfz.-Umsetzungsgebühren.

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Weiterführende Links:


Behindertenparkplätze - Parkerleichterungen für Behinderte

Abschleppkosten - Kfz.-Umsetzungsgebühren

Fahren ohne Fahrerlaubnis

Die Einziehung des Fahrzeugs nach dem Fahren ohne Fahrerlaubnis

Radarwarngerät - Radarwarner - Radardetektoren

Verbotene Straßenrennen - ungenehmigte Rennveranstaltungen

Straßenrennen mit Kfz und Strafrecht

Beschlagnahme und Sicherstellung von Fahrzeugen in den verschiedenen Verfahrensarten

Stichwörter zum Thema Leasingfahrzeug und Leasingvertrag in der Unfallschadenregulierung

Straßenrennen und Strafrecht: Beschlagnahme und Sicherstellung von beteiligten Fahrzeugen

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Allgemeines:


VG Hamburg v. 02.09.2009:
Wer als Halter im Kraftfahrzeugregister eingetragen ist, kann grundsätzlich ohne weitere Ermittlungen als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden. Ausnahmsweise Einwendungen gegen die Annahme seiner Haltereigenschaft sind im Verwaltungsverfahren und nicht erst im Verwaltungsgerichtsverfahren geltend zu machen.

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Behindertenparkplatz:


Behindertenparkplätze - Parkerleichterungen für Behinderte

VG Düsseldorf v. 15.03.2011:
Liegt ein Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Ziffer 8 e der Straßenverkehrsordnung (StVO) vor, ist die Sicherstellung des Fahrzeugs des verkehrswidrig auf einem Behindertenparkplatz Parkenden rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 43 Ziffer 1 PolG NRW wegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit.

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Fahren ohne Fahrerlaubnis:


OLG Nürnberg v. 30.08.2006:
Die Einziehung des Tatfahrzeugs (hier: im Wert von 14 000 Euro) ist jedenfalls dann nicht unverhältnismäßig, wenn für zwei begangene Taten (des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis) Freiheitsstrafen zu verhängen sind und festgestellt wird, dass die Einziehung sich nicht existenzbedrohend für den Täter auswirken wird.

LG Dresden v. 11.07.2022:
Die Einziehung des Tatfahrzeugs kann unverhältnismäßig sein, wenn der Unrechtsgehalt der Tat und die Täterschuld so gering sind, dass demgegenüber der Entzug des Eigentums eine unangemessene Härte und damit ein inadäquates Übel bedeuten würde, wobei sich jede formale Betrachtung verbietet.

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Fahren ohne Fahrerlaubnis:


Fahren ohne Fahrerlaubnis

Die Einziehung des Fahrzeugs nach dem Fahren ohne Fahrerlaubnis

VG München v. 12.03.2008:
Eine Sicherstellung eines Fahrzeuges und der Fahrzeugschlüssel ist u.a. dann möglich, wenn vom Verhalten eines Fahrzeugführers gegenwärtige Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Dies gilt insbesondere in allen Fällen, in denen die Polizei die konkrete Gefahr der Wiederholung erheblicher Verkehrsverstöße durch den Betroffenen feststellen kann. Dies ist unmittelbar nach der Feststellung eines erheblichen Geschwindigkeitsverstoßes der Fall.

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Geschwindigkeitsverstöße:


Stichwörter zum Thema Geschwindigkeit

VG München v. 12.03.2008:
Eine Sicherstellung eines Fahrzeuges und der Fahrzeugschlüssel ist u.a. dann möglich, wenn vom Verhalten eines Fahrzeugführers gegenwärtige Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Dies gilt insbesondere in allen Fällen, in denen die Polizei die konkrete Gefahr der Wiederholung erheblicher Verkehrsverstöße durch den Betroffenen feststellen kann. Dies ist unmittelbar nach der Feststellung eines erheblichen Geschwindigkeitsverstoßes der Fall.

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Radarwarngeräte:


Radarwarngerät - Radarwarner - Radardetektoren

VG Hamburg v. 29.05.2001:
Ein betriebsbereit im Kfz mitgeführtes Radarwarngerät stellt eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar und unterliegt der Beschlagnahme und der anschließenden Vernichtung.

VGH Mannheim v. 29.10.2002:
Das Mitführen eines betriebsbereiten Radarwarngerätes begründet eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die eine polizeirechtliche Beschlagnahme (§ 33 PolG (PolG BW) sowie eine Einziehung und Vernichtung (§ 34 PolG (PolG BW) des Gerätes rechtfertigen kann. Dem Erlass derartiger ordnungsrechtlicher Maßnahmen steht Europäisches Gemeinschaftsrecht nicht entgegen.

VG Aachen v. 02.06.2003:
Ein betriebsbereit im Kfz mitgeführtes Radarwarngerät stellt eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar und unterliegt der Sicherstellung.

VGH München v. 13.11.2007:
Wird bei einer Verkehrskontrolle festgestellt, dass im Frontbereich eines Fahrzeugs ein Radarwarngerät installiert ist, kann dieses Gerät zur Unterbindung eines drohenden Rechtsverstoßes gegen § 23 Abs. 1b StVO sichergestellt und vernichtet werden. Dies gilt selbst dann, wenn man das Gerät in Ermangelung eines Adapterkabels als vorübergehend noch nicht betriebsbereit ansieht.

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Straßenrennen:


Verbotene Straßenrennen - ungenehmigte Rennveranstaltungen

Straßenrennen und Strafrecht: Beschlagnahme und Sicherstellung von beteiligten Fahrzeugen

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Versicherungsschutz:


Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung

OLG Düsseldorf v. 25.02.2014:
Die mit einer auftragsgemäßen Verwahrung eines polizeilich sichergestellten schrottreifen Fahrzeugs ohne Versicherungsschutz verbundenen Kosten fallen nach Maßgabe des § 25 Abs. 3 Satz 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rheinland-Pfalz (POG) auch der finanzierenden Bank als Sicherungseigentümer zur Last. Die sich daraus ergebende Forderung ist dem öffentlichen Recht zuzuordnen, so dass der Rechtsweg des § 40 Abs. 1 VwGO einschlägig ist.

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