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Landgericht Zweibrücken Beschluss vom 10.03.2008 -Qs 17/08 - Ein möglicherweise alkoholbedingter Fahrfehler bei einer BAK von 0,67 ‰ beim Linksabbiegen ist kein zwingendes Beweisanzeichen für alkoholbedingte Fahruntauglichkeit

LG Zweibrücken v. 10.03.2008: Ein möglicherweise alkoholbedingter Fahrfehler bei einer BAK von 0,67 ‰ beim Linksabbiegen ist keine zwingendes Beweisanzeichen dafür, dass der Fahrzeugführer alkoholbedingt fahruntüchtig ist


Das Landgericht Zweibrücken (Beschluss vom 10.03.2008 -Qs 17/08) hat entschieden:

   Ein möglicherweise alkoholbedingter Fahrfehler bei einer BAK von 0,67 ‰ beim Linksabbiegen ist keine zwingendes Beweisanzeichen dafür, dass der Fahrzeugführer alkoholbedingt fahruntüchtig ist.

Siehe auch
Linksabbiegen
und
Stichwörter zum Thema Alkohol>

Aus den Entscheidungsgründen:


"... Der Beschuldigte befuhr am Abend des 16. 11. 2007 gegen 18.05 Uhr mit seinem Pkw die … und übersah angesichts parkender Wagen beim Abbiegen nach links in die … ein herankommendes Fahrzeug. Die ihm nach dem Zusammenstoß, bei dem ein Sachschaden von 500,00 € entstand, entnommene Blutprobe ergab eine BAK von 0,67 ‰.

Durch Beschluss vom 01. 02. 2008 hat das AG Zweibrücken die vorläufige Fahrerlaubnisentziehung abgelehnt mit der Begründung, dass eine sichere Feststellung alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit nicht getroffen werden könne.




Dagegen richtet sich die nach § 304 StPO zulässige Beschwerde der Staatsanwaltschaft. Sie verweist auf ein rechtsmedizinisches Gutachten, das den Fahrfehler des Beschuldigten für alkoholbedingt erklärbar hält.

Das Rechtsmittel führt nicht zum Erfolg.

Absolute Fahruntüchtigkeit, die bei einer BAK von 1,1 ‰ eintritt (BGHSt 37, 89) liegt nicht vor.




Relative Fahruntüchtigkeit ist dem Beschuldigten bei der ermittelten BAK von 0,67 ‰ nicht sicher nachzuweisen, worauf bereits das Amtsgericht hingewiesen hat.

Die Feststellung der relativen Fahruntüchtigkeit setzt voraus, dass diese durch tatsächliche Beweisanzeichen indiziert wird (BGHSt 31, 42). Aus dem Fahrverhalten des Beschuldigten ergeben sich jedoch keine gesicherten Anhaltspunkte dafür, dass er den Anforderungen des Straßenverkehrs alkoholbedingt nicht mehr gewachsen war. Der Fahrfehler beim Linksabbiegen bei verdeckter Sicht braucht nicht zwingende Folge des genossenen Alkohols zu sein und kommt auch bei nüchternen Kraftfahrern nicht gerade selten vor (vgl. LG Osnabrück DAR 1995, 79).

Das entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung der Kammer, die das Abkommen von der Fahrbahn nach einem Kurvenverlauf bei einer BAK von 0,62 ‰ (ZfS 1994, 265) und das Überfahren der Mittellinie auf kurvenreicher Strecke bei einer BAK von 0,69 ‰ (NZV 1994, 450) nicht für die Annahme relativer Fahrunsicherheit hat ausreichen lassen.

Das Gutachten steht dem nicht entgegen. Es erklärt das Fehlverhalten lediglich mit vorangegangenem Alkoholgenuss, nicht aber als dessen sichere Folge (vgl. dazu Fischer, StGB, 55. Aufl., § 316 Rdnr. 34 m.w.N.). Zusätzliche Beweisanzeichen für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit fehlen. Aus dem Ergebnis der anlässlich der Blutprobe durchgeführten ärztlichen Untersuchung sprechen keine Befunde für eine Fahruntüchtigkeit des Beschuldigten, der als gering bzw. nicht merkbar unter Alkohol- bzw. Drogen- oder Medikamenteneinwirkung stehend beurteilt wird. Dies steht in Einklang mit den Beobachtungen des an der Unfallstelle anwesenden Polizeibeamten, der alkoholtypische Ausfallerscheinungen (etwa Stolpern, Schwanken, unbesonnenes Benehmen etc.) bei dem Beschuldigten nicht registriert hat. ..."

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