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Landgericht Magdeburg (Urteil vom 08.07.2008 - 1 S 70/08 - Zur Überwachung und zum Abschleppen unberechtigter Parker darf generell ein Abschleppunternehmen beauftragt werden.
LG Magdeburg v. 08.07.2008: Zur Überwachung und zum Abschleppen unberechtigter Parker darf generell ein Abschleppunternehmen beauftragt werden
Das Landgericht Magdeburg (Urteil vom 08.07.2008 - 1 S 70/08) hat entschieden:
- Der Besitzer eines Kundenparkplatzes ist berechtigt, im Wege des Selbsthilferechtes (§ 859 BGB) unberechtigt parkende Fahrzeuge zu entfernen. Der Besitzer muss nicht abwägen, ob ein Abschleppen verhältnismäßig ist. Ein Abschleppen wäre nur dann rechtswidrig, wenn hierdurch der Fahrzeughalter schikaniert würde.
- Der Besitzer des Parkplatzes ist auch berechtigt, mit der Parkplatzüberwachung und dem Entfernen der Falschparker ein Abschleppunternehmen generell und nicht nur im Einzelfall zu beauftragen. Es muss nur sichergestellt werden, dass der Besitzer des Parkplatzes dem Abschleppunternehmen die Voraussetzungen, unter denen abgeschleppt werden darf, genau vorgibt.
Siehe auch Privates Falschparken - Besitzstörung - private Abschleppkosten und Stichwörter zum Thema Abschleppkosten
Gründe:
I.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 31.01.2008 (Bl. 122 – 126 d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger und Berufungskläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Magdeburg vom 31.01.2008 den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 165,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.10.2007 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 46,41 € zu zahlen.
Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist vom Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zugelassen worden. Darüber hinaus ist die Berufung form- und fristgerecht eingelegt.
In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Urteil zu Recht einen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Rückerstattung der gezahlten Abschlepp- und Inkassokosten gemäß § 812 Abs. 1 BGB verneint.
Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Zahlung des Klägers an den Beklagten mit Rechtsgrund erfolgt ist.
Der Beklagte hatte gemäß §§ 823 Abs. 2, 858 BGB gegen den Kläger einen Anspruch auf Ersatz der Abschlepp- und Inkassokosten.
§ 858 BGB ist Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.
Der Kläger hat sein Fahrzeug am 20.04.2007 unbefugt auf dem Grundstück des Beklagten geparkt.
Von dem Beklagten wird das Parken auf seinem Parkplatz in der F.-E.-Str. in Magdeburg nur den Kunden der angrenzenden Einkaufsmärkte für 1,5 Stunden mit Parkscheibe gestattet. Darauf weist der Beklagte mit Schildern hin, die auf dem Parkplatz aufgestellt sind. Diese Schilder beinhalten auch den Hinweis, dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge abgeschleppt werden.
Unstreitig hatte der Kläger sein Fahrzeug nicht mit einer Parkscheibe ausgestattet.
Darüber hinaus kann der Kläger den Parkplatz auch nicht nur für die Dauer des Einkaufs genutzt haben. Das Fahrzeug des Klägers wurde zwischen 19.00 Uhr und 19.15. Uhr abgeschleppt. Gegen 22.50 Uhr hat der Kläger sein Fahrzeug auf dem Gelände der Abschleppfirma herausverlangt. Da sich der Kläger nach seinem Vortrag unmittelbar nach Wiedereintreffen auf dem Parkplatz an die Polizei und dann an die Abschleppfirma gewandt hat, kann seine Behauptung, er habe lediglich im REWE- Einkaufsmarkt Zigaretten erworben, nicht zutreffend sein. In diesem Fall hätte er sein Fahrzeug nicht erst 3,5 Stunden nach dem Abschleppvorgang herausverlangt. Zudem wäre das Abschleppen von ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit bemerkt worden.
Wer sein Fahrzeug, wie der Kläger, unbefugt auf einem fremden Grundstück parkt, begeht hierdurch eine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB und ist zur Erstattung des dem Besitzer daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Dieser Schadenersatzanspruch besteht hier zum einen in den dem Beklagten entstandenen Abschleppkosten in Höhe von 150,00 €, denn der Beklagte hat das Fahrzeug des Klägers zu Recht abschleppen lassen. Nach § 859 Abs. 3 BGB ist der unmittelbare Besitzer, dem das Grundstück durch verbotene Eigenmacht entzogen wird, zur Besitzkehr und damit auch zum Abschleppenlassen des Fahrzeugs berechtigt. Zwischen den Parteien besteht auch kein Streit darüber, dass die Besitzkehr „sofort“ im Sinne des § 859 Abs. 3 BGB erfolgt ist.
Die Ausübung des Selbsthilferechts ist auch unter keinem anderen rechtlichen Gesichtspunkt unrechtmäßig gewesen.
Insbesondere ist nicht zu prüfen, ob das Abschleppen des klägerischen Pkw notwendig gewesen ist, denn das Selbsthilferecht nach § 859 Abs. 3 BGB ist nicht durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz begrenzt. In § 859 Abs. 3 BGB ist nicht geregelt, dass die Selbsthilfe nur dann rechtmäßig ist, wenn sie notwendig, geboten und angemessen ist. Eine derartige Abwägung wird von dem Besitzer nicht erwartet. Eine Regelung wie in § 230 BGB, der die Grenzen der Selbsthilfe nach § 229 BGB regelt, hat der Gesetzgeber für die Selbsthilfe nach § 859 Abs. 3 BGB nicht geschaffen. Die Selbsthilfe ist somit nur durch das in § 226 BGB normierte Schikaneverbot begrenzt. Darüber hinaus muss der Besitzer das Selbsthilferecht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ausüben. Der für die treuwidrige Rechtsausübung darlegungs- und beweispflichtige Kläger hat Umstände, die für eine unzulässige Rechtsausübung sprechen würden, jedoch nicht dargetan. Ein treuwidriges Handeln kommt z.B. dann in Betracht, wenn der Besitzer abschleppen lässt, obwohl der Fahrzeugführer erkennbar in der Nähe ist und deswegen zur Beseitigung aufgefordert werden könnte.
Das Vorliegen derartiger Umstände hat der Kläger jedoch nicht substantiiert behauptet.
Der Rechtmäßigkeit der Selbsthilfe steht auch nicht entgegen, dass der Abschleppauftrag im konkreten Einzelfall nicht von dem Beklagten als unmittelbaren Besitzer erteilt worden ist, sondern dem Abschleppvorgang ein Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem Beklagten und der Abschleppfirma E. zugrunde gelegen hat.
Zwar ist Voraussetzung für eine berechtigte Selbsthilfe nach § 859 Abs. 3 BGB, dass diese von dem unmittelbaren Besitzer ausgeübt wird. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Entscheidung über das Abschleppenlassen eines widerrechtlich abgeparkten Pkw in jedem Einzelfall gesondert durch den Besitzer erfolgen muss. Vielmehr darf sich der Besitzer der Hilfe Dritter bedienen, denn das Selbsthilferecht ist kein persönliches Recht. Dies ist unproblematisch in den Fällen, in denen der Besitzer die Abschleppfirma beauftragt, ein bestimmtes Fahrzeug abzuschleppen. Es bestehen jedoch auch keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Abschleppens, wenn der Besitzer, wie im vorliegenden Fall, die Abschleppfirma beauftragt, die berechtigte Nutzung seines Parkplatzes zu kontrollieren und bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen widerrechtlich parkende Fahrzeuge abzuschleppen. Auch in diesem Fall beruht der Entschluss, welche Fahrzeuge abgeschleppt werden sollen, auf der Entscheidung des Eigentümers, der sich lediglich zur Ausführung eines Dritten – hier des Abschleppunternehmens – bedient. Eine andere Ausübung des Selbsthilferechts ist für den Besitzer eines Parkplatzes, insbesondere wenn er berufstätig ist oder außerhalb wohnt, kaum sinnvoll durchführbar. Es liegt auf der Hand, dass der Beklagte, der in Wolfsburg wohnt und arbeitet, nicht regelmäßig selbst überprüfen kann, ob der Parkplatz nur berechtigt benutzt wird. Er hat deswegen nur die Möglichkeit, die Parkplatznutzung durch einen Dritten überwachen zu lassen. Dieser Dritte kann auch ein Abschleppunternehmen sein, welches bei unberechtigter Parkplatznutzung sowieso eingeschaltet werden würde. Der Gefahr, dass bei dieser Konstellation nicht mehr die Interessen des Besitzschutzes, sondern ausschließlich die wirtschaftlichen Interessen des Abschleppunternehmens im Vordergrund stehen, wird dadurch begegnet, dass der Beklagte in dem Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Abschleppfirma vom 06.03.2007 die Voraussetzungen, unter denen abgeschleppt werden darf, festgelegt hat.
Im übrigen bleibt auch bei Beauftragung eines Abschleppunternehmens mit der Parkplatzkontrolle und dem Abschleppen widerrechtlich parkender Fahrzeuge das Risiko des Besitzers, bei rechtsmissbräuchlicher Ausübung des Selbsthilferechts durch das Abschleppunternehmen, die Abschleppkosten nicht ersetzt zu bekommen, bzw. zurückerstatten zu müssen. Es ist deswegen nicht feststellbar, dass die Beauftragung des Abschleppunternehmens die Gefahr eines Missbrauchs des Selbsthilferechts wesentlich erhöht.
Der Vortrag des Klägers, im vorliegenden Fall habe keine Ermächtigung der Abschleppfirma durch den Beklagten vorgelegen, weil sich die Abschleppfirma entgegen der Vereinbarung in § 1 Nr. 3 des Vertrages vom 06.03.2007 nicht vor Durchführung des Abschleppvorgangs davon überzeugt habe, ob sich der Fahrzeugführer in unmittelbarer Nähe des Fahrzeuges aufhalte, ist unerheblich.
Zum Zeitpunkt des Abschleppens haben die Voraussetzungen der Selbsthilfe nach § 859 Abs. 3 BGB vorgelegen, so dass der Kläger die dem Beklagten dadurch entstandenen Aufwendungen ersetzen muss. Für diese Schadensersatzpflicht ist es nicht unmittelbar relevant, ob die Abschleppfirma die Vorgaben des Beklagten aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag eingehalten hat. Etwaige Pflichtverletzungen aus diesem Vertrag wirken sich grundsätzlich nur zwischen den Vertragspartnern aus. Ein Verstoß der Abschleppfirma gegen § 1 Nr. 3 des Geschäftsbesorgungsvertrages könnte nur dann die Schadensersatzpflicht des Klägers beeinflussen, wenn sich der Kläger vor Beginn des Abschleppvorgangs tatsächlich in der unmittelbaren Nähe des Fahrzeugs aufgehalten hätte. Wie bereits oben ausgeführt, wäre der Abschleppvorgang dann möglicherweise rechtsmissbräuchlich gewesen. Der Kläger hat sich jedoch nicht in der Nähe des Fahrzeugs aufgehalten, so dass ein eventueller Verstoß der Abschleppfirma gegen § 1 Nr. 3 des Geschäftsbesorgungsvertrages sich ihm gegenüber nicht ausgewirkt hat.
Das Amtsgericht hat auch zutreffend entschieden, dass der Beklagte nicht verpflichtet ist, eine prüffähige Rechnung der Abschleppfirma über die Abschleppkosten vorzulegen. Der Beklagte hat als Geschädigter einer teilweisen Besitzentziehung Anspruch auf Erstattung der zur Schadensbeseitigung erforderlichen Aufwendungen. Dies sind die ihm entstandenen Abschleppkosten, die er aufgrund des Abschleppvertrages mit dem Abschleppunternehmen zahlen muss. Der Schadensersatzanspruch des Beklagten wäre der Höhe nach nur dann zu reduzieren, wenn der Beklagte bei Abschluss des Abschleppvertrages schuldhaft einen zu hohen Preis vereinbart hätte (§ 254 BGB). Dazu trägt der für ein Mitverschulden darlegungs- und beweispflichtige Kläger jedoch nicht substantiiert vor. Der Kläger hat bereits nicht konkret dargelegt, inwieweit die von dem Beklagten vereinbarten Abschleppkosten im Vergleich zu den Preisen anderer Abschleppfirmen überhöht gewesen sind.
Das Amtsgericht hat auch zu Recht entschieden, dass der Kläger die gezahlten Inkassokosten von 15,00 € nicht gemäß § 812 Abs. 1 BGB zurück verlangen kann, weil er auch diese dem Beklagten als Schadensersatz gemäß §§ 823 Abs. 2, 858 BGB geschuldet hat. Die Inkassokosten gehören ebenfalls zu dem durch die Besitzstörung entstandenen Schaden. Wie das Amtsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, durfte der Beklagte die Geltendmachung der Abschleppkosten und die Rückgabe des Pkw einem Dritten übertragen, dem dafür eine entsprechende Vergütung zu gewähren war. Es ist weder treuwidrig noch ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht, dass der Beklagte die Geltendmachung der Abschleppkosten gegenüber dem Falschparker einem Inkassounternehmen übertragen hat. Der Beklagte selbst ist nicht in der Lage, die Fahrzeugaushändigung persönlich abzuwickeln. Auch wenn er dies nicht einem Inkassounternehmen, sondern noch der Abschleppfirma übertragen hätte, wären dadurch weitere Kosten entstanden, denn die Abschleppfirma hätte ihre zusätzlichen Aufwendungen auch auf die Abschleppkosten umgelegt.
Da der geltend gemachte Bereicherungsanspruch nicht gegeben ist, steht dem Kläger auch der eingeklagte Verzugsschaden nicht zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Kammer hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Bereits im Landgerichtsbezirk Magdeburg wird die Frage, ob das Selbsthilferecht des Besitzers nach § 859 Abs. 3 BGB durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz begrenzt ist und ob der Besitzer eines Parkplatzes die Kontrolle und Beseitigung der Besitzentziehung einem Abschleppunternehmen übertragen darf, unterschiedlich entschieden.