Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Potsdam Urteil vom 25.02.2008 - 88 OWi 4101 Js 21989/07 - Beim unwiderlegten Übersehen eines Schildes wird die davor geltende Höchstgeschwindigkeit zu Grund gelegt

AG Potsdam v. 25.02.2008: Beim unwiderlegten Übersehen eines Schildes wird die davor geltende Höchstgeschwindigkeit zu Grund gelegt


Das Amtsgericht Potsdam (Urteil vom 25.02.2008 - 88 OWi 4101 Js 21989/07) hat entschieden:
Kann bei einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften nicht ausgeschlossen werden, dass der Überschreitende die durch ein Verkehrsschild angezeigte Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf 60 km/h aufgrund des Überholens eines langsamer werdenden, vermeintlich rechts anhalten wollenden Lkw nicht erkennen konnte, ist nur die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit nur bis zu derjenigen Geschwindigkeit zu berücksichtigen, die vor der Herabsetzung gegolten hat.


Aus den Entscheidungsgründen:

"1. Der Betroffene ist Geschäftsführer der … in Berlin. Sein Einkommen ist geregelt. Im Verkehrszentralregister sind 3 sogenannte Handyverstöße voreingetragen, die jedoch tilgungsfähig sind.

2. Am 28.03.2007 um 19.10 Uhr befuhr der Betroffene als Führer des PKW amtl. Kennzeichen … die Straße L 90 zwischen Glindow und der Anschlussstelle zur BAB 10. In einem Bereich dieser Straße ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch ein einseitig auf der rechten Straßenseite angebrachtes Schild 274 zu § 41 Abs. 2 StVO auf 60 km/h begrenzt. Auf der Strecke vor diesem Verkehrszeichen galt eine Geschwindigkeitsbeschränkung gem. § 41 Abs. 2 StVO von 80 km/h, von welcher der Betroffene wusste. Es ist nicht auszuschließen, dass in dem Moment, als der Betroffene dieses Verkehrszeichen „ 60“ passierte, für ihn der Blick auf dieses Verkehrszeichen durch einen LKW mit Kastenaufbau verstellt war, der dort rechtsseitig gerade seine Fahrt verlangsamte und welchen der Betroffene, trotz der straßenmittig befindlichen Sperrlinie, überholte. Im Bereich hinter der Anordnung der 60 km/h wurde der Betroffene bei einer Lasermessung der Polizei mit einer am Messgerät abgelesenen Geschwindigkeit von 105 km/h gemessen. Unter Berücksichtigung der laut Eichschein für das Lasermessgerät vorgeschriebenen Verkehrsfehlertoleranz wurde dem Betroffenen eine Fahrgeschwindigkeit von 101 km/h zugeschrieben.

3. Der Betroffene hat die anlässlich der Lasermessung festgestellte Geschwindigkeit eingeräumt. Er hat sich jedoch dahingehend eingelassen, er würde von der Geschwindigkeitsanordnung „60“ keine Kenntnis gehabt haben, da er das Schild nicht gesehen habe; ein LKW der rechts anhaltend seine Fahrt verlangsamte, würde den Blick auf das Schild versperrt haben. Er sei vielmehr von einer Geschwindigkeitsanordnung von 80 km/h ausgegangen, wie sie im Bereich vor dem Schild mit der Anordnung „60“ bestehe. Seine Fahrgeschwindigkeit habe er aber nicht genau beobachtet so dass es auch hinsichtlich dieser angenommenen Geschwindigkeitsbeschränkung zu einer Überschreitung gekommen sei. Hier sei er einfach unaufmerksam gewesen.

Das Gericht hat die vom Betroffenen glaubhaft vorgetragene Einlassung nicht widerlegen können. Die eigene Darstellung des Betroffenen war glaubhaft, es war nicht bloß eine Schutzbehauptung. Er schilderte lebhaft und nachvollziehbar wie und wo er diesen Lieferwagen überholt hätte. Zwar konnte der Zeuge … der kontrollierender Beamter war, auf der Grundlage seiner eigenen Beobachtungen und nach seinem Gedächtnis ausschließen, dass in dem Bereich der Messung ein Lieferfahrzeug abgestellt gewesen wäre, doch widerlegt dies die Einlassung des Betroffenen nicht. Der sagte nur, ein Fahrzeug mit einem Kastenaufbau würde rechtsseitig seine Fahrt so verlangsamt haben, dass er annahm es würde anhalten, weshalb er es überholt habe. Der Zeuge …, der Messbeamter war, konnte einen Überholvorgang nicht ausschließen. Zwar konnte er sich auch nicht an ein parkendes oder haltendes Fahrzeug erinnern, doch mochte ein langsames Fahrzeug vorgekommen sein.

4. Der Betroffene hat danach, da er nicht wissen musste, dass dort ein Verkehrszeichen stand und es nicht auszuschließen ist, das er es in der Folge der Verdeckung eines anderen Fahrzeugs nicht erkannte einen vorwerfbaren fahrlässigen Geschwindigkeitsverstoß um 21 km/h begangen, in dem er da wo 80 km/h vorgeschrieben gewesen wäre mit 101 km/h fuhr, ordnungswidrig gemäß §§ 41 Abs. 2, 49 StVO; 24 StVG.

5. Der geltende Bußgeldkatalog sieht für einen solchen Geschwindigkeitsverstoß eine Regelgeldbuße in Höhe von 40,00 EUR vor. Gründe, für eine Herauf- oder Herabsetzung dieser Regelgeldbuße sprechen, sind nicht ersichtlich. ..."



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