Bei der Prüfung, ob ein Unfall eine Halswirbelsäulenverletzung verursacht hat, sind stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen; eine schematische Annahme einer „Harmlosigkeitsgrenze“, nach der bei Unfällen mit einer bestimmten, im Niedriggeschwindigkeitsbereich liegenden kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung eine Verletzung der Halswirbelsäule generell auszuschließen sei, verbietet sich mit Blick darauf, dass für die Kausalitätsfrage neben der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung noch eine Reihe weiterer Faktoren wie die Sitzposition, Kopfhaltung u.a. verantwortlich ist.
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