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Landgericht Saarbrücken Urteil vom 04.01.2008 - 13 A S 31/07 - Bei einem Frontalzusammenstoß kommen die Grundsätze der Harmlosigkeitsgrenze nicht zur Anwendung

LG Saarbrücken v. 04.01.2008: Bei einem Frontalzusammenstoß kommen die Grundsätze der Harmlosigkeitsgrenze nicht zur Anwendung


Das Landgericht Saarbrücken (Urteil vom 04.01.2008 - 13 A S 31/07) hat entschieden:

   Bei der Prüfung, ob ein Unfall eine Halswirbelsäulenverletzung verursacht hat, sind stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen; eine schematische Annahme einer „Harmlosigkeitsgrenze“, nach der bei Unfällen mit einer bestimmten, im Niedriggeschwindigkeitsbereich liegenden kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung eine Verletzung der Halswirbelsäule generell auszuschließen sei, verbietet sich mit Blick darauf, dass für die Kausalitätsfrage neben der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung noch eine Reihe weiterer Faktoren wie die Sitzposition, Kopfhaltung u.a. verantwortlich ist.

Siehe auch
Halswirbelschleudertrauma - Lendenwirbelschleudertrauma - unfallbedingte Wirbelsäulenverletzungen
und
Stichwörter zum Thema Personenschaden

Zum Sachverhalt:


Die Klägerin nahm die Beklagten auf Schmerzensgeld (1.000,- EUR) und Ersatz entstandener Attest- und Fahrtkosten (153,26 EUR) im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 30.6.2005 im Bereich des Verkehrskreisels der Bismarckbrücke in Saarbrücken ereignet hat. Zu dem Unfall kam es, als die Klägerin nach dem Umschalten einer Ampel auf Grün anfuhr und mit ihrer Fahrzeugfront in die rechte Seite des bei Rotlicht in den Verkehrsbereich eingefahrenen Beklagtenfahrzeuges stieß. Die Einstandspflicht der Beklagten steht nicht in Streit; außergerichtlich ist der Sachschaden der Klägerin reguliert worden.

Die Beklagten behaupteten, die Geschwindigkeitsveränderung bei dem Unfall habe lediglich 10-12 km/h betragen mit der Folge, dass bei einem hier vorliegenden Frontanstoß eine unfallbedingte Halswirbelverletzung der Klägerin aus biomechanischen Gründen ausgeschlossen sei.

Das Erstgericht hat nach Einholung schriftlicher Aussagen der behandelnden Ärzte sowie eines Gutachtens eines orthopädischen Sachverständigen der Klage überwiegend stattgegeben und die Beklagten zum Ersatz von Schmerzensgeld in Höhe von 750,- EUR sowie der geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 153,26 EUR verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Gericht sei aufgrund der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Klägerin unfallbedingt eine Halswirbelverletzung erlitten habe, die über die Bagatellgrenze hinausgehe. Soweit die Klägerin darüber hinaus aufgrund einer unangemessenen Erlebnisverarbeitung weitere, über die Halswirbelsäulenverletzung hinausgehende Beeinträchtigungen erlitten habe, sei dies mangels Hinweise auf eine Renten- oder Begehrensneurosen der Klägerin im Rahmen der Ersatzverpflichtung der Beklagten ebenfalls auszugleichen.




Hiergegen wendeten sich die Beklagten mit ihrer Berufung. Sie sind der Auffassung, das eingeholte Gutachten des medizinischen Sachverständigen … stehe der Beweiswürdigung des Erstgerichts entgegen. Die ärztlichen Berichte und Atteste der nach dem Unfall behandelnden Ärzte sowie deren schriftlichen Zeugenaussagen seien indes nicht geeignet, als taugliches Beweismittel zu dienen, weil sie in einem Fall von einem falschen Sachverhalt ausgingen und ansonsten lediglich auf den Äußerungen des Patienten, nicht aber auf objektivierbaren Befunden gründeten. Mit seiner Beweiswürdigung habe das Gericht den Beweismaßstab des § 286 ZPO verkannt.

Die Berufung blieb erfolglos.





Aus den Entscheidungsgründen:


"... Die Erstrichterin hat der Klägerin einen Ersatzanspruch auf der Grundlage der §§ 7, 17, 18 StVG i.V.m. § 3 PflVersG sowie der §§ 823, 253, 249 BGB zuerkannt. Dabei hat sie es als erwiesen angesehen, dass die Klägerin unfallbedingt eine Verletzung der Halswirbelsäule erlitten hat. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung, die insbesondere auf die Beweiswürdigung des Vorgerichts abzielen, bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.

1. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche und tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen (vgl. BGHZ 164, 330, 332 m.w.N.). Zweifel im Sinne dieser Vorschrift liegen schon dann vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Falle der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vgl. BGH aaO m.w.N.).

2. Wird - wie hier - die Beweiswürdigung des Erstgerichts angegriffen, beschränkt sich die Nachprüfung durch das Berufungsgericht auf die (Nicht-)Anwendung gesetzlicher Beweisregeln, Vermutungen und anerkannter Grundsätze, auf die Widerspruchsfreiheit, auf den Verstoß gegen Erfahrungs- und Denkgesetze sowie auf die Einhaltung des von § 286 ZPO geforderten Beweismaßes (vgl. statt aller: Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 546 Rn. 11 m.w.N.). Einer solchen Prüfung hält die Beweiswürdigung des Erstgerichts im Ergebnis stand.

a) Hinweise darauf, dass das Erstgericht seiner Beweiswürdigung - wie die Berufung meint - ein falsches Beweismaß zugrunde gelegt hat, sind nicht ersichtlich. Das Gericht hat insbesondere nicht verkannt, dass die Frage, ob sich der Kläger bei dem Unfall überhaupt eine Verletzung zugezogen hat, die haftungsbegründende Kausalität betrifft. Es hat, ohne § 286 ZPO in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu erwähnen, erkennbar den Regelungsgehalt dieser Vorschrift berücksichtigt, wonach der Nachweis des Haftungsgrundes den strengen Anforderungen des Vollbeweises unterliegt (vgl. BGHZ 4, 192, 196; NJW 2003, 1116 unter II 1 m.w.N.). Danach hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist; die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert - wie das Erstgericht ebenfalls nicht verkannt hat - keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (vgl. BGHZ 53, 245, 256; NJW 2003, 1116 unter II 1 m.w.N.).

b) Nicht zu beanstanden ist ferner, dass das Erstgericht die Aussage der Klägerin selbst sowie die vorgelegten Atteste und Zeugenaussagen der behandelnden Ärzte mit in die Beweiswürdigung einbezogen hat. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Berichte der nach dem Unfall behandelnden Ärzte - wie die Berufung meint - untaugliches Beweismittel oder ohne Beweiswert seien. Da gerade leichtere Halswirbelsäulenverletzungen mit bildgebenden Verfahren regelmäßig nicht erfassbar sind und hier - wie der vom Erstgericht bestellte medizinische Sachverständige bestätigt hat - strukturelle Schäden nicht nachweisbar sind, kommt es entscheidend auf die Frage an, ob die Angaben des die Verletzung Behauptenden und die beklagten Beschwerden insgesamt glaubhaft sind (vgl. BGH NJW 2003, 1116 aaO). Ungeachtet der generellen Richtigkeit von Attesten und Berichten der erstbehandelnden Ärzten (vgl. kritisch Lemke, NZV 1996, 337 f.; Castro NZV 2002, 499), kommt diesen jedenfalls insoweit Bedeutung zu, als das Gericht aufzuklären hat, ob der erstbehandelnde Arzt die Angaben des Patienten für glaubhaft gehalten hat und/oder ob das Attest auf eigenen, objektivierbaren Feststellungen beruht (vgl. zutreffend Jaeger, VersR 2006, 1611 unter II 3b). Diesem ist das Erstgericht nachgekommen, indem es aufgrund der eingeholten schriftlichen Zeugenaussagen davon ausgegangen ist, dass diese die Darstellungen der Klägerin bestätigt haben.




c) Das Erstgericht durfte hierbei insbesondere auch die Aussage des … verwerten. Soweit dieser - wie die Berufung meint - von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sein soll, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Zwar hat der erstbehandelnde Arzt in seiner Stellungnahme vom 13.6.2006 dargelegt, dass die Klägerin bei ihrer Untersuchung erklärt habe, sie sei von einem von links kommenden Fahrzeug gerammt worden. Diese vom tatsächlichen Unfallgeschehen abweichende Darstellung ist indes nicht geeignet, die im Arztbericht ausführlich dargelegte Untersuchung und das Untersuchungsergebnis des Arztes in Frage zu stellen. Der Arzt hat sich nämlich zu der Frage, ob das Unfallgeschehen für das von ihm festgestellte Beschwerdebild bei der Klägerin ursächlich war, nicht geäußert. Weil damit zur Plausibilität von Unfalldarstellung zu Beschwerdebild keine Aussage getroffen war, hatte die fehlerhafte Unfalldarstellung für die ärztlichen Feststellungen keinerlei Auswirkung.

d) Das Beweisergebnis des Erstgerichts wird ferner nicht durch das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten des … in Frage gestellt. Der Sachverständige hat zwar in seiner Begutachtung zunächst dargelegt, dass die von der Klägerin geschilderten Symptome aus orthopädischer Sicht in ihrer Gesamtheit nicht auf das Unfallereignis zurückgeführt werden konnten. In seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht stellte der Sachverständige indes klar, dass - wie es das Erstgericht bereits bei Auslegung des Gutachtens angenommen hatte - bei einem Teil der Symptome - nämlich der Muskelverspannung und einer entsprechenden Bewegungseinschränkung - zumindest nicht ausgeschlossen werden könne, dass diese auf das Unfallereignis zurückzuführen seien. Blieb damit sachverständigerseits letztlich offen, ob eine unfallursächliche Halswirbelverletzung eingetreten war, war das Erstgericht nicht gehindert, sich gestützt auf die Aussagen der behandelnden Ärzte und den aus seiner Sicht überzeugenden Angaben der Klägerin, bei der in der jüngeren Zeit vor dem Unfallgeschehen unstreitig keine Beschwerden an der Halswirbelsäule aufgetreten waren, von der unfallbedingten Verletzung der Halswirbelsäule zu überzeugen. Soweit es darüber hinaus die nicht unmittelbar dem Unfallereignis zuzuordnenden Symptome als unangemessene, aber gleichwohl vom Schädiger zu ersetzende Erlebnisverarbeitung bewertete, war dies ebenfalls nicht zu beanstanden und wurde insofern auch von der Berufung nicht angegriffen.



e) Keinen Bedenken begegnet es schließlich, dass das Erstgericht der Frage, ob der Unfall aus biomechanischer Sicht geeignet war, eine Verletzung der Halswirbelsäule zu verursachen, nicht nachgegangen ist. Bei der Prüfung, ob ein Unfall eine Halswirbelsäulenverletzung verursacht hat, sind stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen; eine schematische Annahme einer „Harmlosigkeitsgrenze“, nach der bei Unfällen mit einer bestimmten, im Niedriggeschwindigkeitsbereich liegenden kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung eine Verletzung der Halswirbelsäule generell auszuschließen sei, verbietet sich mit Blick darauf, dass für die Kausalitätsfrage neben der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung noch eine Reihe weiterer Faktoren wie die Sitzposition, Kopfhaltung u.a. verantwortlich ist (vgl. BGH NJW 2003, 1116 aaO). Der Bundesgerichtshof hat dies zwar im Zusammenhang mit einem Heckanprall festgestellt; dies muss indes gleichermaßen auch für andere Unfallgestaltungen, wie hier bei einem Frontanstoß gelten, weil die Unfallursächlichkeit von Halswirbelsäulen allgemein, also auch beim Frontalanstoß, von verschiedenen Einflussgrößen abhängt (vgl. allgemein Auer/Krumbholz NZV 2007, 273, 273 m.w.N.). Zwar mögen, wie die Berufung ausführt, die Krafteinwirkungen bei einem Heckanprall von denen bei einem Frontanstoß abweichen, so dass die sog. Harmlosigkeitsgrenze bei Frontalanstößen im Regelfall höher anzusiedeln ist als bei Heckanstößen (Auer/Krumbholz aaO). Weil aber neben der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung auch die individuelle Konstitution des Geschädigten, die momentane Körperhaltung im Zeitpunkt des Aufpralls, die Sitzqualität und anderes mehr von großer Bedeutung sind, kann eine verlässliche Aussage aus biomechanischer Sicht nur erfolgen, wenn die entsprechenden Einflussfaktoren feststehen und einer entsprechenden Bewertung unterzogen werden (vgl. eingehend Auer/Krumbholz aaO S. 274 f.m.w.N.). Die Erstrichterin hat - von der Berufung unangegriffen - festgestellt, dass die genaue Sitzposition und andere Parameter im Zeitpunkt des Unfallgeschehens nicht mehr rekonstruierbar waren. Fehlte es somit an hinreichenden Anknüpfungstatsachen, die eine verlässliche Aussage aus biomechanischer Sicht ermöglicht hätten, gab es keine Veranlassung für das Erstgericht, ein biomechanisches Gutachten einzuholen. ..."

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