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Landgericht Köln Urteil vom 26.03.2008 - 20 S 64/07 - Anspruch besteht nur auf eine dem tatsächlichen Schadensverlauf entsprechende Bescheinigung
LG Köln v. 26.03.2008: Anspruch besteht nur auf eine dem tatsächlichen Schadensverlauf entsprechende Bescheinigung
Das Landgericht Köln (Urteil vom 26.03.2008 - 20 S 64/07) hat entschieden:
Nach Beendigung eines Versicherungsverhältnisses schuldet der Versicherer lediglich die Ausstellung einer Versichererwechselbestätigung mit Angaben zur Dauer des Vertrages sowie zu Daten und Anzahl gemeldeter Schäden. Der Versicherungsnehmer kann nicht verlangen, gegenüber dem Nachversicherer so gestellt zu werden, als habe er bereits einen mehrjährigen schadenfreien Versicherungsverlauf vorzuweisen, der den neuen Versicherer veranlassen soll, ihm auch günstigere Prämienbedingungen einzuräumen. Er hat nur Anspruch auf eine dem tatsächlichen Verlauf entsprechende Bescheinigung.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
Das Amtsgericht hat zu Unrecht die Klage zugesprochen.
Wie das Amtsgericht Köln allerdings zu Recht ausgeführt hat, schuldete die Beklagte nach § 5 VII PflVG dem Kläger nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses lediglich die Ausstellung einer Versichererwechselbestätigung mit Angaben zur Dauer des Versicherungsverhältnisses sowie zu Daten und Anzahl während der Laufzeit gemeldeter Schäden, die zu einer Schadenzahlung oder noch wirksamen Schadenrückstellung geführt haben. Vorliegend hat die Beklagte - wozu sie gemäß Ziffer 27b Nr. 3 ihrer Tarifbestimmungen für die Kraftfahrbestimmungen (GKS TB 02.1) berechtigt war - über diese Pflichtangaben hinaus der W. GmbH noch die Schadenfreiheitsklasse 0 und das Rabattgrundjahr 2003 bescheinigt. Diese Angaben sind jedoch nach den vorliegenden Tarifbestimmungen der Beklagten korrekt und daher entgegen der Auffassung des Amtsgerichtes nicht zu beanstanden. Wie der Kläger selbst zugesteht, war zuvor noch kein Fahrzeug von ihm versichert worden. Da das Fahrzeug des Klägers bei Antragstellung daher keinen schadenfreien Verlauf im Sinne von Ziffer 16 der Tarifbestimmungen aufzuweisen hatte, war es gemäß Ziffer 19 in die Schadenklasse 0 einzustufen. Gemäß Ziffer 16 Abs. 2 der Tarifbestimmungen hat die Beklagte das Rabattgrundjahr zudem richtig mit dem Jahr 2003 angegeben.
Aus den abweichenden Angaben in der Police der Beklagten kann der Kläger nach Auffassung der Kammer keine Ansprüche herleiten. Zum einen ist darin ausdrücklich im ersten Satz festgehalten, dass der Einstufung die von ihm angegebenen Tarifmerkmale zugrunde gelegt werden. Nach Ziffer 5 der Tarifbestimmungen werden diese allerdings nur dann berücksichtigt, wenn sie in der Person des Versicherungsnehmers auch tatsächlich vorliegen. Ist dies wie hier nicht der Fall, geht dies, jedenfalls wenn eine Bescheinigung gegenüber dem Nachversicherer abgegeben werden soll, zu seinen Lasten. Der Versicherungsnehmer kann nicht verlangen, gegenüber dem Nachversicherer so gestellt zu werden, als habe er bereits einen mehrjährigen schadenfreien Versicherungsverlauf vorzuweisen, der den neuen Versicherer veranlassen soll, ihm auch günstigere Prämienbedingungen einzuräumen. Er hat nur Anspruch auf eine dem tatsächlichen Verlauf entsprechende Bescheinigung.
Ob der Kläger - seinen Vortrag einmal als wahr unterstellt, dass ihm von einem Mitarbeiter die Schadenfreiheitsklasse 5 und ein Prämiensatz von 55 % zugesagt worden sei - gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Abrechnung des Vertrages auf dieser Grundlage hatte oder nicht, braucht nicht entschieden zu werden.
Auf die Berufung der Beklagten hin war das amtsgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage daher abzuweisen.
...
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgericht erfordert. ..."