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OLG Zweibrücken (Urteil vom 18.02.2000 - Keine Wiederbeschaffungspauschale nach Totalschaden

OLG Zweibrücken .v 18.02.2000: Keine Wiederbeschaffungspauschale nach Totalschaden


Das OLG Zweibrücken (Urteil vom 18.02.2000 - 1 U 139/99) hat entschieden:

   Eine sogenannte Wiederbeschaffungspauschale (in Höhe von 150 DM) kann der Geschädigte jedenfalls dann nicht ersetzt verlangen, wenn der Sachverständige nach eigenen schriftlichen Angaben den Wiederbeschaffungswert einschließlich sämtlicher wertbeeinflussender Faktoren anhand der örtlichen Marktlage kalkuliert hat, so daß davon auszugehen ist, daß der von dem Sachverständigen ermittelte Wiederbeschaffungswert Kosten für eine Werkstattgarantie eines technisch geprüften Ersatzwagens beinhaltet.

Siehe auch
Durchsichtkosten - Überprüfungskosten - Untersuchungskosten für Ersatzfahrzeug nach Totalschaden
und
Stichwörter zum Thema Unfallschadenregulierung

Aus den Entscheidungsgründen:


"... Eine Wiederbeschaffungspauschale in Höhe von 150,-- DM steht dem Kläger -- mit dem Landgericht -- nicht zu. Ob eine derartige Pauschale überhaupt verlangt werden kann, ist in der Rechtsprechung umstritten (vgl. die Zusammenstellung von Urteilen ZfS 1991, 194; dagegen: OLG Koblenz ZfS 1990, 83). Der Streit kann vorliegend dahinstehen. Denn der Sachverständige hat nach eigenen schriftlichen Angaben den Wiederbeschaffungswert einschließlich sämtlicher wertbeeinflussenden Faktoren anhand der örtlichen Marktlage kalkuliert (vgl. das Gutachten vom 12. April 1996, Bl. 94 d.A.). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der von dem Sachverständigen ermittelte Wiederbeschaffungswert Kosten für eine Werkstattgarantie eines technisch geprüften Ersatzwagens beinhaltet (vgl. OLG Frankfurt ZfS 1985, 10). ..." - nach oben -



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