Eine sogenannte Wiederbeschaffungspauschale (in Höhe von 150 DM) kann der Geschädigte jedenfalls dann nicht ersetzt verlangen, wenn der Sachverständige nach eigenen schriftlichen Angaben den Wiederbeschaffungswert einschließlich sämtlicher wertbeeinflussender Faktoren anhand der örtlichen Marktlage kalkuliert hat, so daß davon auszugehen ist, daß der von dem Sachverständigen ermittelte Wiederbeschaffungswert Kosten für eine Werkstattgarantie eines technisch geprüften Ersatzwagens beinhaltet.
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