Es ist nicht zweifelhaft, dass regelmäßig ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern geboten erscheint. Das kann - ohne Beschränkung auf diese Fallgruppen - etwa der Fall sein beim Verstellen des gesamten Bürgersteiges oder einem Hineinragen des Fahrzeuges in die Fahrbahn, bei Funktionsbeeinträchtigungen einer Fußgängerzone oder beim rechtswidrigen Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz, in Feuerwehranfahrzonen oder - selbstverständlich - auch bei einem Abschleppen zur Verhinderung von Straftaten. Dabei dürfen auch spezial- und generalpräventive Zwecke verfolgt werden.Aus den Entscheidungsgründen:
"I.
Die Beschwerde der Beklagten ist mangels Beschwer unzulässig und daher zu verwerfen (vgl. Beschluss vom 10. Januar 1964 - BVerwG V B 83.62 - BVerwGE 17, 352 f.). Eine für Rechtsbehelfe grundsätzlich erforderliche Beschwer kann nicht schon in den Gründen der angefochtenen Entscheidung liegen - wie die Beschwerde der Beklagten allein geltend macht -, sondern nur gegeben sein, wenn die angefochtene Entscheidung im Ergebnis von dem Antrag des Verfahrensbeteiligten zu dessen Lasten abweicht (a.a.O.; vgl. ferner Pietzner in: Schoch u.a., VwGO, § 133 Rn. 26 m.w.N.). Eine solche materielle Beschwer zulasten der Beklagten enthält das angefochtene Urteil (NJW 2001, 3647) nicht, weil es - wie von der Beklagten beantragt - die Klage des Klägers in vollem Umfang als unbegründet abgewiesen hat; dass sich die Beklagte durch - wie sie meint - unzutreffende Erwägungen in den Urteilsgründen zukünftig in ihrer Abschlepppraxis unzumutbar behindert sieht, verhilft ihr nicht zur Beschwerdeberechtigung.
II.
Die Beschwerde des Klägers ist jedenfalls unbegründet. Auch wenn zu seinen Gunsten unterstellt wird, dass die Beschwerdebegründung den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht, hat die Rechtssache nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung, die die Beschwerde in der revisionsgerichtlichen Klärung der Frage sieht, "ob das sofortige Abschleppen eines PKW, der unter Verstoß gegen das Parkverbot nach § 12 Abs. 3 Nr. 9 StVO abgestellt worden ist, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt"; dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Kläger vor allem die Frage geklärt wissen will, ob es zur Verhinderung einer Abschleppmaßnahme - wie er meint - ausreicht, hinter der Windschutzscheibe des PKW eine Mobilfunk-Nummer sowie eine Bereitschaftserklärung, unverzüglich zu erscheinen, zu hinterlassen (oder ob zusätzlich, wie das angefochtene Urteil annimmt, auch der genaue Aufenthaltsort des Fahrzeugführers angegeben werden muss, weil nur dadurch erkennbar werde, dass die Störung auf Anruf zeitnah beseitigt werden könne).
Das Oberverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Beklagte nach Maßgabe einschlägigen Landesrechts (§§ 7 und 8 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) die Kosten einer im Wege der unmittelbaren Ausführung vorgenommenen Maßnahme von dem Kläger als dem Pflichtigen erstattet verlangen könne, weil die Maßnahme rechtmäßig gewesen sei. Diese in Anwendung des irrevisiblen Landesrechts vertretene Auffassung ist gemäß § 137 Abs. 1, § 173 VwGO i.V.m. §§ 562, 549 Abs. 1 a.F. (= §§ 560, 545 Abs. 1 n.F.) ZPO für das Revisionsgericht maßgebend und kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Auch soweit das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen hat, ob das Landesrecht in der ihm vom Oberverwaltungsgericht gegebenen Auslegung mit dem Bundesrecht vereinbar ist, was insbesondere die Frage einschließt, ob der bundesverfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist, verbindet sich mit dem Streitverfahren keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Soweit im vorliegenden Zusammenhang überhaupt verallgemeinernde revisionsgerichtliche Aussagen möglich sind, die über Einzelfallerwägungen hinausgehen, sind die für das Streitverfahren maßgeblichen Fragen im Zusammenhang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bereits geklärt:
1. In inhaltlicher Übereinstimmung mit früherer Rechtsprechung des zuvor zuständigen 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere Beschlüsse vom 6. Juli 1983 - BVerwG 7 B 182.82 - Buchholz 442.151 § 13 StVO Nr. 3 und vom 20. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 179.89 - Buchholz 442.151 § 12 StVO Nr. 7; vgl. auch Beschluss vom 26. Januar 1988 - BVerwG 7 B 189.87 - Buchholz 442.151 § 13 StVO Nr. 4) hat der beschließende Senat in seinem Urteil vom 14. Mai 1992 - BVerwG 3 C 3.90 - (BVerwGE 90, 189 <193>) zum bundesverfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der auch nach Landesrecht durchgeführte Abschleppmaßnahmen beherrscht, zusammenfassend dargelegt, dass zwar auf der einen Seite ein bloßer Verstoß etwa gegen das Verbot des Gehweg-Parkens allein nicht ohne weiteres eine Abschleppmaßnahme rechtfertigt und auch allein eine Berufung auf eine bloße Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den Gesichtspunkt der Generalprävention nicht ausreichend ist, auf der anderen Seite aber nicht zweifelhaft sein kann, dass regelmäßig ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern geboten erscheint. Letzteres kann - ohne Beschränkung auf diese Fallgruppen - etwa der Fall sein beim Verstellen des gesamten Bürgersteiges oder einem Hineinragen des Fahrzeuges in die Fahrbahn, bei Funktionsbeeinträchtigungen einer Fußgängerzone oder beim rechtswidrigen Parken auf einem Schwerbehinderten- Parkplatz, in Feuerwehranfahrzonen oder - selbstverständlich - auch bei einem Abschleppen zur Verhinderung von Straftaten. Für alle diese und weitere Abschlepp-Fälle gilt, dass die Nachteile, die mit einer Abschleppmaßnahme für den Betroffenen verbunden sind, nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg (im vorliegenden Zusammenhang vor allem: Fortfall von Behinderungen oder Belästigungen von anderen Verkehrsteilnehmern) stehen dürfen, was sich aufgrund einer Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalles beurteilt (vgl. Beschluss vom 6. Juli 1983 a.a.O. S. 1). Im Beschluss vom 1. Dezember 2000 - BVerwG 3 B 51.00 - hat der beschließende Senat aus dem vorstehenden Befund die Leitlinie entwickelt, dass Abschleppmaßnahmen auch ohne konkrete Behinderungen zwar nicht ausgeschlossen sind, aber naturgemäß die gegenläufigen Interessen ein größeres Gewicht bekommen.
2. a) Die vom Kläger erstrebte Durchführung eines Revisionsverfahrens erbrächte - was zunächst die ortsbezogenen Voraussetzungen einer Abschleppmaßnahme bzw. den erforderlichen Grad der Beeinträchtigung anlangt - keine über den vorstehend dargelegten Befund hinausgehenden Erkenntnisse. Es liegt auf der Hand und bedarf keiner besonderen Begründung, dass über die den Streitfall kennzeichnende Frage, ob ein Parken vor einer Bordsteinabsenkung, wodurch der Zugang zu einem Fußweg blockiert wird, eine entsprechende Maßnahme rechtfertigt, mit Blick auf deren Erforderlichkeit mit jeweils guten Gründen gestritten werden kann, wie der Streitfall erweist, in dem der Kläger sich im Wesentlichen darauf berufen hat, der Fußweg werde ohnedies kaum genutzt, wohingegen nach einer Stellungnahme des zuständigen Polizeireviers der Fußweg häufig genutzt werde. Vor diesem Hintergrund wären weiterführende revisionsgerichtliche Erkenntnisse als Folge der Durchführung eines Revisionsverfahrens nicht zu erwarten, zumal das Oberverwaltungsgericht insoweit darauf abgestellt hat, dass jedenfalls Fußgänger mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrer die Bordsteinabsenkung nicht hätten nutzen können.
b) Auch der Teilaspekt der Erreichbarkeit des Fahrzeugführers und einer hieraus möglicherweise abzuleitenden Verpflichtung, den Fahrzeugführer zu einer Selbstvornahme der Störungsbeseitigung zu veranlassen, rechtfertigt keine Revisionszulassung.
Insoweit trifft trotz der zwischenzeitlich erfolgten Verbreitung von Mobil-Telefonen unverändert die Aussage des Beschlusses vom 6. Juli 1983 (a.a.O. S. 3) zu, wonach einem durch die hinter der Windschutzscheibe des Kraftfahrzeugs angebrachte Adresse und Telefonnummer veranlassten Nachforschungsversuch regelmäßig schon die ungewissen Erfolgsaussichten und nicht abzusehenden weiteren Verzögerungen entgegenstehen. Dabei muss im vorliegenden Zusammenhang auf sich beruhen, ob die Gründe zureichend sind, die das Oberverwaltungsgericht bewogen haben, zu Gunsten von Fahrzeugführern und zu Lasten von für Abschleppmaßnahmen verantwortlichen Behörden diesen Grundsatz der Sache nach zu modifizieren, indem es dargelegt hat, dass die Angaben einer Mobilfunk-Nummer und des Aufenthaltsorts regelmäßig genügten; sollten die Gründe insoweit nicht ausreichen, müsste dies nämlich im Revisionsverfahren zum Nachteil des Klägers führen, was dem Erfolg seiner Beschwerde entgegensteht.
Im Übrigen kann - wie gesagt - nicht zweifelhaft sein und bedarf nicht erst eines in einem Revisionsverfahren gewonnenen Erkenntnisses, dass eine rechtmäßige Abschlepppraxis in zulässiger Weise auch spezial- und generalpräventive Zwecke verfolgen darf; soweit zuständige Behörden die Erfahrung gemacht haben sollten oder zukünftig machen, dass Verkehrsteilnehmer zunehmend dazu übergehen, mit Hilfe von entsprechenden Angaben unter Inkaufnahme von Bußgeldern, aber in Erwartung eines hieraus folgenden "Abschlepp-Schutzes" Verkehrsverstöße zu begehen, die andere Verkehrsteilnehmer behindern (hierbei ist das vermehrt zu beobachtende "Parken in zweiter Reihe" hervorzuheben, welches nicht nur - für gewöhnlich - andere Verkehrsteilnehmer "zuparkt", sondern regelmäßig auch durch Fahrbahnverengungen zu zumindest lästigen und oft gefährlichen Behinderungen des fließenden Verkehrs führt), stünde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer Abschlepppraxis, die solche Missstände zurückzudrängen sucht, nicht entgegen. ..."