Gemäß § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG ist die Fahrerlaubnisbehörde und im Anschluss daran auch das Gericht nämlich bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden. Durch diese seit dem 1. Januar 1999 geltende Vorschrift ist die zu einer früheren Fassung der Vorschrift ergangene Rechtsprechung überholt, wonach eine Bindung an die in der rechtskräftigen Entscheidung enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen nicht anzunehmen sei, wenn gewichtige Anhaltspunkte gegen deren Richtigkeit sprächen. Ob die Bindung an die Feststellungen rechtskräftiger Entscheidungen auch dann gilt, wenn die Entscheidung offensichtlich unrichtig ist, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden.Aus den Entscheidungsgründen:
"Der sinngemäß gestellte Antrag,die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1022/08 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Februar 2008 anzuordnen,ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, sachlich jedoch nicht begründet. Die in § 2a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) vorgeschriebene sofortige Vollziehung der angefochtenen Anordnung einer Nachschulungsmaßnahme gemäß § 2a Abs. 2 Nr. 1 StVG ist im gesetzlich vermuteten überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Denn es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung.
Nach § 2a Abs. 2 Nr. 1 StVG ist die Teilnahme an einem Aufbauseminar u.a. dann anzuordnen, wenn gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen schwerwiegenden Verkehrsverfehlung eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG in das Verkehrszentralregister einzutragen ist. Die Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe erfolgt gemäß § 34 Abs. 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) nach Anlage 12 dieser Verordnung. Zu den schwerwiegenden Zuwiderhandlungen zählen danach u.a. Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über die Geschwindigkeit.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn gegen den Antragsteller ist im Zusammenhang mit einer am 1. November 2007 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung um 22 km/h ein seit dem 25. Januar 2008 rechtskräftiger Bußgeldbescheid über 50,00 Euro ergangen. Der Antragsteller besitzt die Fahrerlaubnis der Klasse B seit dem 16. November 2005. Der Vorfall ereignete sich daher innerhalb der zweijährigen Probezeit. Der Antragsteller hat zwar vorgetragen, dass er die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht begangen hat. Er hat dies aber nicht belegt.
Das Gericht sieht auch keinen Anlass, dieser Frage weiter nachzugehen. Gemäß § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG ist die Fahrerlaubnisbehörde und im Anschluss daran auch das Gericht nämlich bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden. Durch diese seit dem 1. Januar 1999 geltende Vorschrift ist die zu einer früheren Fassung der Vorschrift ergangene Rechtsprechungvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. April 1994 - 11 C 54.92 -, NJW 95, 70überholt, wonach eine Bindung an die in der rechtskräftigen Entscheidung enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen nicht anzunehmen sei, wenn gewichtige Anhaltspunkte gegen deren Richtigkeit sprächen.Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 1999 - 3 Bs 250/99 -, NZV 00,269; OVG Saarlouis, Beschluss vom 21. Dezember 2000 - 9 V 30/00 -, DAR 01, 427.Ob die Bindung an die Feststellungen rechtskräftiger Entscheidungen auch dann gilt, wenn die Entscheidung offensichtlich unrichtig ist, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. In der amtlichen Begründung zur Einführung des § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG (BTDrucksache 13/6914) heißt es vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, es solle klargestellt werden, dass die Fahrerlaubnisbehörde nicht noch einmal prüfen müsse, ob der Fahranfänger die Tat tatsächlich begangen habe. Eine Ausnahme von der in § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG gesetzlich bestimmten Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an die rechtskräftige Entscheidung über die innerhalb der Probezeit begangene Ordnungswidrigkeit ist vor diesem Hintergrund verfassungsrechtlich jedenfalls dann nicht geboten, wenn es der Betroffene trotz bestehenden Anlasses unterlassen hat, rechtzeitig Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. September 2006 - 3 Bs 298/05 -, NJW 2007, 1225). Der Antragsteller hat nicht vorgetragen, dass und warum er gehindert gewesen ist, gegen den Bußgeldbescheid mit der Begründung Einspruch einzulegen, er sei nicht der Fahrer gewesen. Deshalb muss er die rechtskräftigen Feststellungen des Bußgeldbescheides jetzt gegen sich gelten lassen. ..."