Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei Maßnahmen nach StVG § 2a Abs 2 Nr 1-3 in der Fassung des am 1999-01-01 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des StVG und anderer Gesetze vom 1998-04-24 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden.Aus den Entscheidungsgründen:
"Der gemäß § 146 V VwGO zulässige Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluß, mit dem das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 2.3.2000 anzuordnen, ist unbegründet. Der von dem Antragsteller geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§§ 146 IV, 124 II Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.
Der Antragsteller trägt zur Begründung seines Zulassungsantrags im wesentlichen vor, der Bußgeldbescheid, der zum Erlaß der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar durch den Antragsgegner geführt habe, sei zu Unrecht ergangen, da ihm kein Fehlverhalten vorzuwerfen sei, jedenfalls sei er unangemessen, da für die ihm vorgeworfene Tat die Verhängung eines Verwarnungsgeldes ausreichend gewesen sei. Der Antragsgegner sei nach § 2 a II 2 StVG an den Bußgeldbescheid bei seiner Entscheidung gebunden, ohne daß die Möglichkeit einer Entlastung gegenüber der Bußgeldentscheidung möglich sei. Dies sei unzulässig, da er, der Antragsteller, dadurch in seinen Rechten verletzt werde. Ihm werde nämlich der Rechtsweg verkürzt, der Rechtsschutz eingeschränkt.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung bestehen, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist nach Überzeugung des Senats vorliegend nicht der Fall. Der Widerspruch des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegners, mit der dieser die Teilnahme des Antragstellers an einem Aufbauseminar gemäß § 2a II 1 Nr. 1 StVG angeordnet hat, wird voraussichtlich keinen Erfolg haben.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2a II 2 StVG in der Fassung des am 1.1.1999 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24.4.1998 (BGBl. I S. 747) ist die Fahrerlaubnisbehörde - wie unter den Beteiligten auch unstreitig ist - bei Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Anders als diese Vorschrift setzte die bis zum 1.1.1999 geltende Fassung des § 2 a II StVG in Satz 1 zwar ebenfalls eine derartige rechtskräftige Entscheidung über eine oder mehrere der in den Abschnitten A und B der Anlage genannten Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten für die Anordnung eines Nachschulungskurses voraus, sah jedoch nicht ausdrücklich eine Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an diese Entscheidung vor. Daher ist die zu dieser früheren Fassung der Vorschrift ergangene Rechtsprechung, wonach eine Bindung an die in der rechtskräftigen Entscheidung enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen nicht anzunehmen sei, wenn gewichtige Anhaltspunkte gegen deren Richtigkeit sprächen,vgl. etwa BVerwG, Entscheidung vom 20.4.1994 - 11 C 54/92 -, NJW 1995, 70überholt und auf die neue Regelung nicht mehr übertragbar.
Die vom Antragsteller gegen die neue Regelung geltend gemachten (verfassungs) rechtlichen Bedenken rechtfertigen offensichtlich nicht die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Es ist nicht ersichtlich, daß die Rechtschutzmöglichkeiten durch diese Regelung unzulässig verkürzt worden wären. Nach wie vor kann die in § 2a II StVG vorausgesetzte Entscheidung über eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit selbst mit den gesetzlich vorgesehenen Rechtsmitteln angefochten werden; inwieweit der jeweilige Betroffene hiervon Gebrauch macht, ist seine eigene Entscheidung und ein Nichtgebrauchmachen sein eigenes Risiko mit Blick auf etwaige verkehrsrechtliche Folgen. Eine weitere - nämlich inzidente - Überprüfungsmöglichkeit dieser Entscheidung im Verwaltungsverfahren und damit im Ergebnis eine doppelte Kontrolle vorzusehen, ist mit Blick auf Art. 19 IV GG nicht erforderlich.
Es kann dahinstehen, ob die Regelung des § 2a II StVG verfassungsrechtlich bedenklich wäre, wenn die zugrunde liegende Entscheidung offensichtlich inhaltlich unrichtig wäre, denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Antragsteller bestreitet nicht, auf einer Bundesautobahn nicht den rechten Fahrstreifen benutzt zu haben und einem anderen, sich ebenfalls auf der Überholspur befindlichen Verkehrsteilnehmer dadurch die Möglichkeit, ungehindert weiter zu fahren, zeitweise genommen zu haben. Er meint lediglich, diesem Fahrzeug sei kein Vorrang zuzubilligen gewesen, auch wenn sein eigener Überholvorgang nicht kurzfristig beendet gewesen sei. Das sei kein Fehlverhalten gewesen, so daß deswegen kein Bußgeldbescheid habe ergehen dürfen, zumindest allenfalls ein Verwarnungsgeld zur Ahndung seines Fahrverhaltens angemessen gewesen wäre. Von einer offensichtlichen inhaltlichen Unrichtigkeit des Bußgeldbescheids kann bei dieser Sachlage nicht die Rede sein.
Da auch die - übrigen - Voraussetzungen des § 2a II 1 Nr. 1 StVG vorliegen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt und der Antragsteller auch nicht in Abrede gestellt hat, ist die Anordnung der Teilnahme am Aufbauseminar zu Recht erfolgt. ..."