Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Koblenz Urteil vom 19.09.2005 - 12 U 1084/04 - Ein durchgehend auf gleichem Niveau wie die Fahrbahn liegender Gehweg ist kein „abgesenkter Bordstein“

OLG Koblenz v. 19.09.2005: Ein durchgehend auf gleichem Niveau wie die Fahrbahn liegender Gehweg ist kein „abgesenkter Bordstein


Das OLG Koblenz (Urteil vom 19.09.2005 - 12 U 1084/04) hat entschieden:
  1. Von einer Bordsteinabsenkung kann nur gesprochen werden, wo eine höherliegende Umgebung vorhanden ist. Ein durchgehend auf gleichem Niveau wie die daneben liegende Fahrbahn angeordneter Gehweg unterfällt dem Begriff des „abgesenkten Bordsteins“ auch bei großzügiger Auslegung unter Einbeziehung des Schutzgedankens des § 10 StVO nicht mehr. Es gilt die Regel "rechts vor links".

  2. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass niemand ungeprüft auf ein Vorfahrtsrecht vertrauen darf, das für andere Verkehrsteilnehmer schwer zu erkennen ist, so dass von vornherein mit seiner Verletzung gerechnet werden muss.

Siehe auch Bordsteinabsenkung / abgesenkter Bordstein


Zum Sachverhalt: Am 26. August 2002 befuhr die Ehefrau des Klägers mit dessen BMW die Kreisstraße … in der Ortslage T…. Sie hielt eine Geschwindigkeit von jedenfalls 50 km/h inne, als sie mit dem von rechts aus der Straße „H…“ herauskommenden Pkw des Beklagten zusammenstieß.

Mit der Klage nahm der Kläger die Beklagten auf Schadenersatz in Höhe von 75 % seines Schadens (= 6.268,75 € nebst Zinsen) in Anspruch. Die Parteien stritten im Wesentlichen darum, wem unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles das Vorfahrtsrecht zugestanden hat.

Das Landgericht ist in seinem Urteil von einer Vorfahrtsverletzung der außerdem nach seiner Meinung auch zu schnell fahrenden Ehefrau des Klägers ausgegangen und hat der Klage deshalb nur zu einer Quote von 20 % des Gesamtschadens entsprochen.

Hiergegen richtete sich die zulässige Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Klageziel weiter verfolgte.

Die Beklagten haben in zulässiger Weise Anschlussberufung eingelegt mit dem Ziel der vollen Klageabweisung.

Die Berufung des Klägers hatte geringfügigen Erfolg (Haftung der Beklagten 1/3 statt 1/5), die Anschlussberufung der Beklagten blieb erfolglos.

Aus den Entscheidungsgründen:

"... Vorab ist anzumerken, dass sich die Frage der Vorfahrt auch innerhalb einer Ortsdurchfahrt stets nur nach den Regeln der Straßenverkehrsordnung richtet und Schilder jeglicher Art nur insoweit von Bedeutung sein können, als sie im Rahmen der Straßenverkehrsordnung rechtmäßig von den zuständigen Straßenverkehrsbehörden aufgestellt worden sind. Trotz des unstreitig am Ortseingang vorhandenen Hinweisschildes „In dieser Ortschaft gilt rechts vor links“, bestimmt sich die Vorfahrt im vorliegenden Fall aufgrund des Fehlens von Verkehrsschildern an der hier fraglichen Einmündung allein nach §§ 8 und 10 StVO.

Der Auffassung des Landgerichts, dass der Ehefrau des Klägers eine Vorfahrtsverletzung zur Last fällt, schließt sich der Senat an; allerdings gelangt er zu diesem Ergebnis mit der Maßgabe nachfolgender Erwägungen:

Unstreitig handelt es sich bei der von der Ehefrau des Klägers befahrenen Straße um eine verhältnismäßig breite, durch den ganzen Ort führende Durchgangsstraße von nicht unerheblicher Verkehrsbedeutung, die optisch ohne Weiteres den Eindruck erweckt, dass ihre Nutzer vorfahrtsberechtigt sind. Dieser Eindruck verstärkt sich noch dadurch, dass die Fahrbahn rechts und links durchgehend von einem gepflasterten Gehwegbereich gesäumt wird, der zwar – von der etwas tiefer gelegenen Wasserrinne abgesehen – das gleiche Niveau hat wie die Fahrbahn, dennoch aber durch seine Ausgestaltung eindeutig als Gehweg zu qualifizieren ist, demnach nicht dem Bereich der Fahrbahn angehört und gemäß § 2 Abs. 1 StVO den Fußgängern vorbehalten ist.

Diesen Gehwegbereich musste der Beklagte vor dem Einfahren in die Kreisstraße unstreitig überqueren. Demnach handelt es sich im vorliegenden Fall nicht – wie herkömmlich – um die übergangslose Einmündung einer eindeutig als Fahrbahn zu erkennenden Fläche in eine gleichartige andere. Vielmehr musste ein Gehweg überfahren werden. Es kann daher fraglich sein, ob es sich um eine Einmündung im Sinne des § 8 StVO handelt.

§ 10 StVO wiederum normiert in der seit dem Jahre 1988 geltenden Fassung eine Wartepflicht nur für denjenigen, der über einen „abgesenkten Bordstein“ hinweg auf eine Fahrbahn einfahren will. Diese Vorschrift wurde eingeführt, um die Konfliktlage zu beenden, die darin bestand, dass die Rechtsprechung überwiegend von rechts einmündenden, über einen Bordstein geleiteten Fahrbahnen nach § 8 StVO den Vorrang zuerkannte, andererseits die Verkehrswirklichkeit solche Einmündungen ähnlich wie Grundstückseinfahrten bewertete und deren Vorrang nicht respektierte (Bouska in DAR 1998, 385).

Hat damit der Verordnungsgeber der „Rechtswirklichkeit“ und dem Vorrangsempfinden des durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers Rechnung getragen, so liegt es unter den hier gegebenen Umständen nicht fern, § 10 StVO auch auf solche Fälle anzuwenden, in denen im Zuge städtebaulicher Weiterentwicklung nunmehr ein durchgehend niedriger bzw. fast kein „Bordstein“ in herkömmlicher Art mehr vorliegt, auf der anderen Seite dennoch ein durch seine bauliche Gestaltung (Pflasterung) deutlich von der Fahrbahn abgegrenzter, durchgehender und als solcher erkennbarer Gehweg vorhanden ist, auf dem der Vorrang der Fußgänger sicherlich von jedem Kraftfahrzeugführer zu respektieren ist. Es widerspricht nämlich dem Empfinden des durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers, dass eine seitlich über einen Gehweg geleitete und in der Fahrbahngestaltung durch diesen unterbrochene Straße dennoch vorrangig sein soll. Auch ist ein solcher Sachverhalt für jeden ortsunkundigen Verkehrsteilnehmer nur schwer zu erkennen, während grundsätzlich für jeden Kraftfahrzeugführer überall und zu jeder Tageszeit klar erkennbar sein muss, welche Pflichten sich für ihn im Straßenverkehr ergeben. Deshalb erschiene im vorliegenden Fall dem Senat die Anwendung des § 10 StVO von seinem Sinn und Zweck her eher geboten als die Anwendung der allgemeinen Vorfahrtregel des § 8 StVO.

Wenn der Senat § 10 StVO trotz dieser Darlegungen hier nicht für einschlägig hält, so deshalb, weil damit der Wortlaut der Vorschrift in unzulässiger Weise überdehnt würde. Weder liegt ein „Bordstein“ im eigentlichen Sinne vor, noch ist er „abgesenkt“, denn von einer Absenkung kann nur gesprochen werden, wo eine höherliegende Umgebung vorhanden ist. Ein durchgehend auf gleichem Niveau wie die daneben liegende Fahrbahn angeordneter Gehweg unterfällt dem Begriff des „abgesenkten Bordsteins“ auch bei großzügiger Auslegung unter Einbeziehung des Schutzgedankens des § 10 StVO nicht mehr. Es ist Sache des Verordnungsgebers, der vom Senat aufgezeigten, auf der „Dynamik städtebaulicher Ideen“ (vgl. Bouska, a.a.O.) beruhenden Konfliktlage gegebenenfalls Rechnung zu tragen. Hinzu kommt, dass § 12 Abs. 3 Nr. 9 StVO zwar einen anderen Regelungszweck verfolgt, jedoch den gleichen Begriff enthält und sich hier eindeutig nur auf eine relativ kurze Strecke von wenigen Metern bezieht (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 12 Rn. 57 a).

Ist demnach der Beklagte vorfahrtsberechtigt gewesen, so hat er dennoch einen Mitverursachungsanteil zu tragen, der höher zu bemessen ist, als es das Landgericht getan hat. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass niemand ungeprüft auf ein Vorfahrtsrecht vertrauen darf, das für andere Verkehrsteilnehmer schwer zu erkennen ist, so dass von vornherein mit seiner Verletzung gerechnet werden muss. So liegen die Dinge hier. Das folgt zum einen aus der bereits beschriebenen Beschaffenheit der von der Ehefrau des Klägers benutzten Straße, die den Eindruck erweckt, auf einer bevorrechtigten Fahrbahn zu fahren. Zum anderen ist unstreitig die Straße „H…“ von der K … aus in Fahrtrichtung der Ehefrau des Klägers wegen einer Hecke und einer Mauer nur schwer einzusehen. Dies muss ein von der Straße „H…“ auf die K … nach links auffahrender Verkehrsteilnehmer bedenken und sich gemäß dem allgemeinen Sorgfaltsgebot des § 1 Abs. 2 StVO entsprechend vorsichtig verhalten. Das hat der Beklagte unstreitig nicht getan, so dass sein Mithaftungsanteil jedenfalls mit 1/3 zu bewerten ist. ..."



Datenschutz    Impressum