Ist nicht auszuschließen, dass das Amtsgericht seinen Feststellungen zwar nicht ausschließlich nur die Angaben des Betroffenen zu Grunde gelegt, diese im Ergebnis jedoch ohne hinreichende Ausschöpfung sonstiger Beweismittel nur einer an der Oberfläche verbleibenden Plausibilitätsprüfung unterzogen hat, genügt dies den aus § 267 Abs. 3 StPO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 OWiG resultierenden sachlichrechtlichen Anforderungen an die Abfassung der Urteilsgründe regelmäßig nicht.Zum Sachverhalt: Das Amtsgericht hat den als Berufskraftfahrer tätigen Betroffenen wegen einer am 26.06.2007 begangenen fahrlässigen Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeugs mit einer Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,25 mg/l oder mehr bzw. einer zu einer solchen AAK führenden Alkoholmenge im Körper gemäß § 24a Abs. 1 mit Abs. 3 StVG zu einer Geldbuße von 500 Euro verurteilt; von dem im Bußgeldbescheid vom 16.07.2007 neben einer (Regel-) Geldbuße von 250 Euro angeordneten Fahrverbot von einem Monat nach Maßgabe des § 25 Abs. 2a StVG hat es demgegenüber unter gleichzeitiger Verdoppelung des als Regelsatz vorgesehenen Bußgeldes von 250 Euro (§ 4 Abs. 4 BKatV) abgesehen.
Mit ihrer Rechtsbeschwerde rügte die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts; sie beanstandete, dass das Amtsgericht von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen hat.
Das Rechtsmittel hatte - vorläufigen - Erfolg.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige, ausweislich der Rechtsmittelbegründung wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft erweist sich - zumindest vorläufig - als erfolgreich.
1. Zwar hat das Amtsgericht nicht verkannt, dass ein Absehen von dem gesetzlich angeordneten Regelfahrverbot nach §§ 24a Abs. 1 und 3, 25 Abs. 1 Satz 2 StVG i.V.m. § 4 Abs. 3 BKatV nur in Härtefällen ganz außergewöhnlicher in Betracht kommen kann oder wenn wegen - hier nicht gegebener - besonderer Umstände äußerer oder innerer Art das Tatgeschehen ausnahmsweise aus dem Rahmen einer typischen Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG derart herausfällt, dass die Verhängung des Regelfahrverbots als offensichtlich unpassend anzusehen wäre (BGHSt 38,125/134; OLG Saarbrücken VRS 102, 458 ff. sowie schon OLG Bamberg, Beschluss vom 11.03.2005 - 2 Ss OWi 236/05; vgl. auch Hentschel Straßenverkehrsrecht 39. Aufl. § 25 StVG Rn. 18 m.w.N.). Denn anders als bei den Katalogtaten nach § 4 Abs. 1 und 2 BKatV, in denen ein Fahrverbot lediglich in der Regel „in Betracht“ kommt, ist bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG i.V.m. § 4 Abs. 3 BKatV in der Regel ein Fahrverbot zu verhängen. Den Gerichten ist deshalb in den Fällen des § 24a StVG bei der Entscheidung darüber, ob von einem Fahrverbot im Einzelfall ausnahmsweise abgesehen werden kann, ein geringerer Ermessensspielraum eingeräumt. Angesichts des höheren Unrechtsgehalts und der Gefährlichkeit einer derartigen Ordnungswidrigkeit versteht sich die grundsätzliche Angemessenheit eines Fahrverbots regelmäßig von selbst (st.Rspr. des Senats, vgl. zuletzt z.B. Beschluss vom 12.02.2008 - 3 Ss OWi 1776/07).
2. Mit dieser Maßgabe rechtfertigen jedenfalls die bisherigen Feststellungen des Amtsgerichts keine Ausnahme von dem verwirkten Regelfahrverbot:
a) Zwar hat sich das Amtsgericht zu Recht mit den persönlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Folgen eines Fahrverbots für den als angestellter Berufskraftfahrer einer Bäckerei tätigen Betroffenen und seine Familie, darunter zwei minderjährigen Kindern, auseinandergesetzt. Denn der Tatrichter bleibt auch in den Fällen des § 24a StVG verpflichtet, sich mit den möglichen Folgen eines Fahrverbots für den Betroffenen auseinanderzusetzen; die Befassung mit dieser Frage gebot vorliegend schon das mit Verfassungsrang ausgestattete rechtsstaatliche Übermaßverbot, nachdem der Betroffene eine von einem Fahrverbot ausgehende Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz vorgetragen hat.
b) Es entspricht andererseits ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, dass Angaben eines Betroffenen, es drohe bei Verhängung eines Fahrverbots der Existenzverlust, nicht ungeprüft übernommen werden dürfen. Vielmehr ist ein derartiger Vortrag vom Tatrichter kritisch zu hinterfragen, um das missbräuchliche Behaupten eines solchen Ausnahmefalles auszuschließen. Zugleich wird das Rechtsbeschwerdegericht nur so in die Lage versetzt, die Rechtsanwendung - wenn auch eingeschränkt - nachzuprüfen (vgl.u.a. Senatsbeschlüsse vom 14.12.2005 - 3 Ss OWi 1396/05 = ZfSch 2006, 412 ff.; vom 11.04.2006 - 3 Ss OWi 354/06 = ZfSch 2006, 533 ff. = DAR 2006, 515 f. = VRS 111, 62 ff. = VRR 2006, 230 f. = SVR 2007, 65 f. und vom 12.02.2008 - 3 Ss OWi 1776/07, jeweils mit zahl. weit. Nachw.).
c) Dies ist hier zumindest nicht mit der gebotenen Sorgfalt geschehen. Insbesondere vermag der Senat anhand der Urteilsgründe schon im Ansatz nicht zu übersehen, ob die Feststellungen des Amtsgerichts auf einer hinreichend tragfähigen Beweisgrundlage beruhen. So wird der Inhalt des in Bezug genommenen Schreibens der Arbeitgeberin des Betroffenen vom 25.07.2007, in welchem dem die deutsche Sprache nur unzureichend beherrschenden Betroffenen „mit dem Verlust des Arbeitsplatzes gedroht“ wird „für den Fall, dass der Betroffene seinen Aufgaben als Kraftfahrer nicht mehr nachzukommen vermag“ in den Urteilsgründen nur in letztlich nicht aussagekräftigen, weil inhaltlich vage anmutenden und möglicherweise verkürzten Thesen (Möglichkeit der Urlaubsgewährung erst „gegen Ende des Jahres“; kategorischer Ausschluss einer - auch nur vorübergehenden bzw. kurzfristigen - anderen Stellenzuweisung innerhalb des Bäckereibetriebs der Arbeitgeberin; „Kündigungsoption“) angedeutet. Schließlich bleibt offen, ob und wie der Inhalt des vom Betroffenen vorgelegten Schreibens vom 25.07.2007 zum Gegenstand der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung gemacht worden ist.
3. Nach alledem ist nicht auszuschließen, dass das Amtsgericht seinen Feststellungen zwar nicht ausschließlich die Angaben des Betroffenen, diese im Ergebnis jedoch ohne hinreichende Ausschöpfung sonstiger Beweismittel nur einer an der Oberfläche verbleibenden Plausibilitätsprüfung unterzogen hat. Dies genügt den aus § 267 Abs. 3 StPO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 OWiG resultierenden sachlichrechtlichen Anforderungen an die Abfassung der Urteilsgründe regelmäßig nicht.
Zur kritischen Überprüfung der Einlassung des Betroffenen, namentlich zu Abklärung aller sein Arbeitnehmerverhältnis für den Fall eines Fahrverbots betreffender Fragen, u.a. nach Möglichkeiten der Urlaubsgewährung bzw. teilweisen Freistellung, Vermittlung und Einsatz eines gegebenenfalls von dem Betroffenen auf den Auslieferungsfahrten als Beifahrer begleiteten und hierbei zugleich einzuarbeitenden Ersatzfahrers oder in Fällen einer auch sonst jederzeit möglichen Erkrankung des Betroffenen, lag vorliegend insbesondere die persönliche Einvernahme des Inhabers bzw. Geschäftsführers des Bäckereibetriebs bzw. eines für diese verantwortlich handelnden Mitarbeiters nahe. Keinesfalls durfte sich das Amtsgericht insoweit mit der schlichten Kenntnisnahme eines - inhaltlich in den Urteilsgründen wiederum nur unzureichend wiedergegebenen - Schreibens zufrieden geben. ..."