Aus den Entscheidungsgründen:
- Das zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls seiner Mutter noch ungeborene Kind muss als haftungsbegründende unfallbedingte Primärverletzung eine eigene unfallbedingte Verletzung nachweisen und kann nicht auf die unfallbedingte Verletzung seiner Mutter verweisen. Das Kind muss also beweisen, dass durch den Unfall der Organismus der Leibesfrucht geschädigt wurde. Dabei kommen dem Kind hinsichtlich seiner unfallbedingten Primärverletzungen die Beweiserleichterungen des ZPO § 287 zugute (Anschluss BGH, 11. Januar 1972, VI ZR 46/71, MDR 1972, 406).
- Bezüglich der Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, d. h. der Frage, ob die unfallbedingte Primärverletzung des Fötus (Beeinträchtigung der Blut- und Sauerstoffzufuhr infolge des Bauchtraumas der Mutter) zu einem weiteren Schaden (Hirnschädigung) geführt hat, greift ebenfalls die Beweiserleichterung des ZPO § 287 ein, wonach für die Bejahung der Kausalität eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ausreicht.
"Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
I.
Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Beklagte für ihren Versicherungsnehmer für die jetzt noch bestehenden cerebralen Funktionsstörungen der Klägerin als Folge des Unfalls vom 11.06.1985 einzustehen hat.
Zwar hat der gerichtliche Sachverständige einen eindeutigen Rückschluss auf eine in Utero stattgefundene Schädigung der Klägerin verneint. Er hat jedoch ein intrauterin erlittenes Trauma der Klägerin über eine Störung des Blutkreislaufs der Plazenta als hochwahrscheinlich bezeichnet und eine dadurch bedingte Verursachung der bei der Klägerin vorhandenen cerebralen Schädigungen als wahrscheinlich. Das reicht vor dem Hintergrund der von der Mutter der Klägerin erlittenen Verletzungen und dem späteren komplikationslosen Geburtsverlauf für eine i.S. der Klägerin erfolgreiche Beweiswürdigung aus sowohl für die sogenannte haftungsbegründende Kausalität (Rechtsgutsverletzung) als auch für die haftungsausfüllende Kausalität (Schadensursächlichkeit).
1. Das ungeborene Kind wird zu seinem Schutz (vgl. BGHZ 58, 48 (51)) als ein Körper "eines anderen" i.S. des § 823 Abs. 1 BGB gewertet und auf diese Weise für das Recht der unerlaubten Handlungen (das gilt auch für Ansprüche aus §§ 7, 18 StVG) als (teil-)rechtsfähig behandelt. Von diesem Ausgangspunkt her verweist die Beklagte mit ihrer Berufung zu Recht darauf, dass die Klägerin als haftungsbegründende, unfallbedingte Primärverletzung (Rechtsgutsverletzung) eine eigene unfallbedingte Verletzung nachweisen muss und nicht als Primärverletzung auf die unfallbedingte Verletzung ihrer Mutter verweisen kann (vgl. BGHZ 58, 48 (54)). Die Klägerin muss also beweisen, dass damals durch den Unfall der Organismus der Leibesfrucht geschädigt worden ist. Bezogen auf die unfallbedingte Primärverletzung der Mutter (u.a. stumpfes Bauchtrauma) stellt sich die organische Beeinträchtigung der Leibesfrucht (intrauterines Trauma) als mittelbare Schädigung dar, die normalerweise den Beweiserleichterungen nach § 287 ZPO unterliegt. Das spricht dafür, bei einer Schädigung der Leibesfrucht als Folge einer unfallbedingten Verletzung der Mutter ausnahmsweise bereits den Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität (Auswirkungen des Unfallgeschehens auf den Organismus der Leibesfrucht) den Beweiserleichterungen des § 287 ZPO zu unterstellen (so der BGH in BGHZ 58, 48 (54), der eine Entscheidung dieser Rechtsfrage jedoch ausdrücklich offengelassen hat). Nach der Wertung des Senats kann es nicht richtig sein, dem ungeborenen Kind zu seinem Schutz eigene Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB zu gewähren, ihm dann aber für faktische Folgeschäden des Unfalls, die sich für die Leibesfrucht rechtlich als Primärschäden darstellen, die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO zu versagen. Der Senat hält es deshalb für richtig, schon für die Feststellung einer unfallbedingten Rechtsgutsverletzung des Fötus, die durch eine Verletzung der Mutter vermittelt wird, die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO (freie Überzeugung nach Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten) anzuwenden. Dass auf dieser Basis die Beweisführung für eine durch das stumpfe Bauchtrauma und den Blutverlust bei der Mutter bedingte Beeinträchtigungen des fetalen Organismus hinreichend bewiesen ist, unterliegt für den Senat keinem Zweifel.
Aber selbst, wenn man für die Unfallursächlichkeit der damaligen Primärschädigung der Klägerin in Utero den sogenannten Vollbeweis verlangt (frei von vernünftigen Zweifeln), ist vorliegend auch dieser Beweis zur Überzeugung des Senats geführt. Die Mutter der Klägerin erlitt durch den Unfall u.a. (neben anderen Traumata) ein stumpfes Bauchtrauma (in der 22. Schwangerschaftswoche). Das stumpfe Bauchtrauma ist diagnostiziert im Entlassungsbericht des Krankenhauses ... (Wümme) vom 21.06.1995 (in Klarsichtfolie in Deckelhülle). Auch der gerichtliche Gutachter ... ist nach Auswertung der Krankenunterlagen des Krankenhauses ... (Wümme) zu dem Ergebnis gelangt, dass damals bei der Mutter der Klägerin unfallbedingt ein stumpfes Bauchtrauma vorgelegen hat. Außerdem wurde die Mutter der Klägerin, die unmittelbar nach dem Unfall bewusstlos war, und deren Bewusstseinslage in der ersten Zeit der Versorgung im Krankenhaus stündlich kontrolliert werden sollte, mit Blutkonzentraten versorgt (Anforderungsschein für Blutkonserven in Klarsichtfolie in Deckelhülle); es wurden auch Thoraxdrainagen gelegt (s. ebenfalls die Krankenunterlagen in Klarsichthülle). Vor diesem Hintergrund muss die Wertung des gerichtlichen Sachverständigen, eine vorübergehende Beeinträchtigung der Blutversorgung der Plazenta und damit des Blutkreislaufs der Leibesfrucht (mit vorübergehenden Folgen für die Sauerstoffzufuhr der Leibesfrucht) sei "hochwahrscheinlich" (S. 14 des Gutachtens, Bl. 104 d.A.) so verstanden werden, dass an einer vorübergehenden, negativen Beeinflussung des Blutkreislaufs der Plazenta (und damit auch der Leibesfrucht) keine ernstlichen Zweifel bestehen.
2. Bei der weiteren streitigen Frage, ob die vorübergehende Beeinträchtigung der Blutzufuhr beim Fötus zu einer Hirnschädigung geführt hat, die für das bei der Klägerin vorhandene Anfallsleiden sowie für die Lernbehinderung (die ggf. auch nur eine weitere Folge des Anfallsleidens ist) sowie für die leichte cerebrale Dysfunktion mit Einfluss auf die Motorik verantwortlich ist, handelt es sich unzweifelhaft um eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, bei deren Feststellung - auch hinsichtlich aller der primären Rechtsgutsverletzung nachfolgenden Zwischenursachen (vgl. Tempel, Materielles Recht im Zivilprozess, 3. Aufl. 1999, S. 739) - die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO greifen. Zwar kann auch die haftungsausfüllende Kausalität (Ursächlichkeit der als Folge der Rechtsgutsverletzung geltend gemachten Schäden) nur festgestellt werden, wenn der Tatrichter vom Ursachenzusammenhang überzeugt ist. Hierfür genügt jedoch nach Maßgabe des § 287 ZPO je nach Lage des Einzelfalls eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit für die Überzeugungsbildung; in diesem Rahmen kann es genügen, dass für die Kausalität eine überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht (BGH NJW 1992, 3298 (3299)). Vorliegend hat der gerichtliche Gutachter den Ursachenzusammenhang zwischen dem intrauterin erlittenen Trauma und der bestehenden Schädigung (insbesondere dem Anfallsleiden) als "wahrscheinlich" bezeichnet. Das reicht bei den hier gegebenen Umständen des Einzelfalls für die richterliche Überzeugungsbildung aus. Eine erbliche Belastung der Klägerin besteht nicht, ihre Eltern leiden weder unter epileptischen Anfällen, noch haben sie cerebrale Dysfunktionen. Die Geburt selbst verlief komplikationslos (S. 13 Gutachten Prof. Dr. Voit, S. 103 d.A.). Da das Anfallsleiden schon gleich nach der Geburt auftrat, scheidet ein postnataler Erwerb der geltendgemachten Schädigungen aus (so auch der gerichtliche Sachverständige). Zwar traten im Säuglings- und Kleinkindalter die Krampfanfälle besonders im Zusammenhang mit Infektionen auf; zwischenzeitlich ist aber hinreichend abgeklärt, dass eine infektiöse Ursache ausscheidet (die in der Berufungsbegründung in diesem Zusammenhang erwähnte Möglichkeit einer Liquoruntersuchung wird von der Beklagten auch nicht beantragt). Soweit die Beklagte aus der Tatsache, dass die Mutter der Klägerin unmittelbar bei ihrer Einlieferung ins Krankenhaus die Frage nach einer etwaigen Schwangerschaft zunächst verneint hat, den Schluss zieht, die Mutter der Klägerin habe die Schwangerschaft negiert oder verdrängt und sich deshalb in ihrer Lebensführung (Alkohol- und Nikotinverbrauch, weite Kleidung etc.) nicht der Schwangerschaft angepasst und dadurch möglicherweise die Schädigungen der Klägerin ausgelöst, ist diese Schlussfolgerung nicht tragfähig. Die Mutter der Klägerin hatte schon 1981 ein anderes Kind geboren; eine Negierung oder Verdrängung der erneuten Schwangerschaft erscheint schon von daher fernliegend. Zudem hatte die Mutter der Klägerin eine unfallbedingte Amnesie; bei ihrer Aufnahme im Krankenhaus zeigte sie psychosomatische Unruhe und Orientierungsstörungen (s. die ärztlichen Vermerke auf dem Anforderungsschein für Blutkonserven). Vor diesem Hintergrund kann der Tatsache, dass die Mutter der Klägerin bei ihrer Einlieferung im Krankenhaus nach dem Unfall eine Schwangerschaft zunächst verneinte, keine Bedeutung zugemessen werden. Nach alledem bleibt neben einer Verursachung durch das Unfallgeschehen nur die Möglichkeit einer genuinen endogenen (genetisch oder multifaktoriell bedingten) Hirnschädigung praenataler Art. Die im übrigen auch gerichtsbekannte und allgemeinkundige Tatsache, dass es Epilepsien ungeklärter Ursache gibt, ist deshalb abzuwägen gegen eine im vorliegenden Fall naheliegende Ursache, nämlich eine vorübergehend unzureichende Sauerstoffzufuhr (bei gestörtem Blutkreislauf) der Leibesfrucht. Diese Abwägung kann zur Überzeugung des Senats nur dazu führen, dass eine deutlich höhere Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Unfallgeschehen über das von der Mutter der Klägerin erlittene stumpfe Bauchtrauma die cerebralen Störungen ausgelöst hat. Der Senat hält deshalb nach seiner freien Überzeugung i.S. des § 287 ZPO die haftungsausfüllende Kausalität für bewiesen.
II.
Die Höhe der Schmerzensgeldforderung ist in der Berufungsinstanz ebenso außer Streit wie - für den Fall des erfolgreichen Kausalitätsbeweises - das Feststellungsinteresse der Klägerin an der Einstandspflicht der Beklagten auch für künftige Schäden. Der Senat ist nach eigener Bewertung auch der Überzeugung, dass ein Schmerzensgeld von 20.000 DM erforderlich ist.
III.
Die Klägerin muss sich nach Treu und Glauben nicht die Abfindungserklärung aus dem Abfindungsvergleich zwischen ihrer Mutter und der Beklagten vom 10.05.1988 entgegenhalten lassen. Der Forderungsverzicht bezieht sich ausdrücklich nur auf den Schaden des Anspruchstellers, hier der Mutter der Klägerin. Zum Zeitpunkt der Abfindungserklärung am 10.05.1988 war die Klägerin bereits mehr als zwei Jahre alt und damit sowohl in rechtlicher als auch tatsächlicher Hinsicht eine selbständige Person. Zudem waren die hier streitigen Schäden niemals Schäden der Mutter der Klägerin, sondern schon von vornherein (auch im Zustande der Leibesfrucht) Schäden der Klägerin (s. oben).
IV.
Ansprüche der Klägerin sind nicht verjährt. Für den Verjährungsbeginn nach § 852 BGB ist in entsprechender Anwendung von § 166 BGB auf die Kenntnis der Person abzustellen, die für die Wahrung von Geltendmachung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche zuständig ist, hier also auf die Kenntnis der Mutter der Klägerin als deren gesetzliche Vertreterin. Zwar kannte die Mutter der Klägerin schon lange vor der Diagnose der Nervenärztin ... und der kernspintomografischen Untersuchung des Gehirns der Klägerin im Jahre 1996 die Behinderungen ihrer Tochter und die Person des möglichen Ersatzpflichtigen. Es ist auch anerkannt, dass sich die Kenntnis des Geschädigten i.S. von § 852 BGB grundsätzlich nicht auf die in Betracht kommenden naturwissenschaftlichen Kausalverläufe beziehen muss. Insoweit ist aber - so der BGH gerade für Haftungs- und Kausalprobleme im medizinischen Bereich im Rahmen des § 852 BGB (siehe auch MüKo zum BGB/Stein, 3. Aufl., § 852 Rdnr. 9) - zu prüfen, ob die dem Geschädigten (oder seinem gesetzlichen Vertreter) bekannten Tatsachen ausreichten, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Schädigers und die Ursache dieses Verhaltens für den Schaden als naheliegend erscheinen zu lassen; dann erst nämlich ist es dem Geschädigten zuzumuten, auch unter Inkaufnahme eines verbleibenden Prozessrisikos Klage zu erheben (BGH NJW 1984, 661). Der Geschädigte muss, soll der Verjährungsbeginn einsetzen, soviel wissen, dass bei zutreffender medizinischer und rechtlicher Subsumtion ohne weitere Ermittlung von bisher verborgenen Fakten eine Einschätzung der Prozessaussichten möglich ist (BGH NJW 1984, 661). Das Kinderzentrum der ... hatte aber in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 02.10.1986 die Frage der Eltern der Klägerin nach einer etwaigen Unfallursächlichkeit der Schäden der Klägerin dahin beantwortet, dass "nach den vorliegenden Befunden eine Einschätzung, dass das während der Schwangerschaft von der Mutter erlittene Bauchtrauma Ursache der Behinderung ist, nicht möglich" sei (Bl. 50 d.A.). Bei einer solchen Sachlage war eine Klagerhebung nicht zumutbar (bzw. ein Prozesskostenhilfegesuch ohne Aussicht auf Erfolg) und zugleich eine ausreichende Kenntnis (i.S. von § 852 BGB) der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht gegeben. Der BGH hat in einem vergleichbaren Fall ausgeführt (BGH NJW 1994, 932 (934)):"Sollten daher die Eltern der Klägerin im Jahre 1986 durch den Kinderarzt ... nur einen Hinweis darauf erhalten haben, dass die Zahnerkrankung der Klägerin möglicherweise auf zuckerhaltige Kindertees zurückzuführen sei, so wäre ihnen dadurch die erforderliche Kenntnis noch nicht vermittelt worden. Dazu gehört nämlich die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen .... Diese hatten die Eltern der Klägerin mit dem Hinweis auf einen nur möglichen Zusammenhang der Erkrankung mit dem Teegenuss auch bei der vom Berufungsgericht bejahten entsprechenden Anwendung des § 830 Abs. 1 S. 2 BGB allein noch nicht. Dazu hätte zumindest gehört, dass aufgrund der bekannten Tatsachen für die Eltern der Schluss als naheliegend erscheinen konnte, dass der Teegenuss die Ursache für die Erkrankung war .... Diese Kenntnis hatten die Eltern ... erst durch das im Jahre 1988 beantragte Beweissicherungsgutachten erlangt."Andere Kenntnisse und Diagnosen vermittelte für die Klägerin (bzw. deren gesetzliche Vertreter) erst die ärztliche Stellungnahme der Nervenärztin ... aus dem Jahre 1996. Die zwischenzeitlichen Berichte des Kinderarztes ..., des ... sowie (vom 26. November 1991) erneut des Kinderzentrums des Zentralkrankenhauses ... - sämtlichst im Umschlag in Deckelhülle - geben keine Anhaltspunkte für eine etwaige Verursachung der Schäden durch den Unfall vom 11.06.1985). Die Arztbriefe des Kinderarztes ... vom 2. November 1988 und 19. Januar 1989 gehen diagnostisch von Infektanfällen aus. Die Arztbriefe des ... vom 2. März 1989 und des ... vom 21. Juni 1989 diagnostizieren dann einen Verdacht auf "primärgeneralisierte Epilepsie". Diese Diagnose liegt offenbar auch dem erneuten Arztbrief des Zentralkrankenhauses ... vom 26. November 1991 zugrunde. Den Eltern bzw. (nach der Scheidung) der Mutter der Klägerin kann deshalb nicht vorgeworfen werden, sie hätten vor möglichen frühzeitigen Erkenntnissen die Augen verschlossen. Insoweit hat der BGH im Rahmen seiner Rechtsprechung zu § 852 BGB darauf hingewiesen, dass der Geschädigte sich zwar solche Kenntnisse verschaffen müsse, die ohne nennenswerte Mühe in zumutbarer Weise zu beschaffen sind, dass aber diese Anforderung nicht dahin missverstanden werden dürfe, dass bereits - sei es auch grob fahrlässig - verschuldete Unkenntnis der vom Gesetz geforderten positiven Kenntnis gleichstehe; vielmehr beträfen solche Anforderungen nur die Fälle, in denen es der Geschädigte bzw. dessen gesetzlicher Vertreter versäumt habe, eine gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen (BGH NJW 1996, 2933 (2934)). Vorliegend haben die gesetzlichen Vertreter der Klägerin Ende 1986 fachärztlichen Rat zu der Frage eingeholt, ob die Behinderungen der Klägerin auf den Unfall zurückzuführen seien; sie haben als Antwort erhalten, dass eine solche Einschätzung nicht möglich sei. Auch später ist die Klägerin laufend Fachärzten vorgestellt worden, um Diagnosen und Therapievorschläge zu erhalten. Anhaltspunkte für eine Unfallursächlichkeit der Behinderungen der Klägerin haben sich dabei nicht ergeben. Nachdem dann die Nervenärztin ... erstmals einen Zusammenhang zwischen dem während der Schwangerschaft erlittenen Unfall der Mutter und der Hirnschädigung des Kindes bejaht hat (im September 1996) hat die Klägerin ein knappes Jahr später den Prozesskostenhilfeantrag gestellt. Der Klägerin können deshalb keine Versäumnisse angelastet werden, die zu einer Anwendung des § 852 BGB führen. ..."