Zum Sachverhalt: Der Kläger zu 1) und seine Ehefrau, die Klägerin zu 2), erlitten am 7. Juni 1964 in K. einen Unfall, den der Beklagte allein verschuldet hat. Die Kläger fuhren in ihrem Kraftwagen - der Kläger am Steuer, seine Ehefrau neben ihm - als ihnen der Beklagte mit einem VW-Variant entgegenkam, ins Schleudern geriet und gegen den Wagen der Kläger prallte. Diese wurden erheblich verletzt. Bei der Ehefrau waren der linke Schienbeinkopf und eine Rippe gebrochen; außerdem erlitt sie eine schwere Gehirnerschütterung, so dass sie erst nach einiger Zeit in der Klinik wieder zu Bewusstsein kam.
- Wer die Leibesfrucht einer Schwangeren verletzt, haftet dem Kind aus unerlaubter Handlung auf Schadensersatz.
- Zur Frage, ob das als Leibesfrucht verletzte Kind den Ursachenzusammenhang zwischen seinem Gesundheitsschaden und der Verletzung seiner Mutter nach ZPO § 286 oder nach § 287 zu beweisen hat.
Zur Zeit des Unfalls war die Klägerin zu 2) im 6. Monat schwanger. Am 16. September 1964 brachte sie das Kind, die Klägerin zu 3), zur Welt. Später zeigte sich, dass es an spastischen Lähmungen litt, weil es mit einem Gehirnschaden geboren worden war. Die Frage, ob dies auf den Unfall der Mutter zurückzuführen ist, ist Gegenstand dieses Rechtsstreits.
Die Kläger haben Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten begehrt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat nach Einholung des Gutachtens eines Ärztekollegiums die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision des Beklagten hatte keinen Erfolg.
Aus den Entscheidungsgründen:
"A. Die Feststellungsklage der Kläger zu 1) und 2).
Insoweit kommt es nur darauf an, ob der Beklagte sich mit Erfolg auf Verjährung (§ 852 BGB) berufen kann (wird verneint).
B. Die Feststellungsklage der Klägerin zu 3).
I. Das Berufungsgericht hat ohne weiteres angenommen, dass die Klägerin auf Grund des § 823 Abs 1 BGB Schadensersatzansprüche wegen Verletzung ihrer Gesundheit geltend machen kann, obschon sie zu dem Zeitpunkt, in welchem der Beklagte die unerlaubte Handlung begangen hat, noch nicht geboren war. Ersichtlich ist das Berufungsgericht von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Dezember 1952 (BGHZ 8, 243) ausgegangen, das gegen die Anwendung des § 823 BGB sogar dann keine Bedenken gehabt hat, wenn das geschädigt zur Welt gekommene Kind zZ der gegen seine Mutter begangenen Verletzungshandlung noch nicht einmal als Leibesfrucht existent gewesen war.
Diesem Ausgangspunkt des angefochtenen Urteils ist zuzustimmen. Auch im vorliegenden Fall ist die Klägerin als "ein anderer" iS des § 823 BGB anzusehen, dessen Gesundheit der Beklagte "verletzt" hat: im Sinne dieser Haftungsnorm ist sie, mag sie auch schon vor Vollendung ihrer Geburt als Leibesfrucht verletzt worden sein, ein "Mensch" (vgl § 1 RHG, § 7 StVG). Auch § 25 des Atomgesetzes vom 23. Dezember 1959 spricht von der Verletzung eines Menschen, versteht darunter aber zugleich den Menschen, dessen Gesundheitsschäden schon vor seiner Geburt oder gar vor seiner Erzeugung und Empfängnis verursacht worden sind (vgl Amtl Begründung zum AtomG in BT-Drucks 759 vom 17. Dezember 1958 S 37). Dass der Klägerin die Gesundheitsverletzung schon vor ihrer Geburt zugefügt worden ist, kann bei sachgerechter Beurteilung dieser von Natur und Schöpfung vorgegebenen Vorgänge keine ausschlaggebende Rolle spielen.
Die der Anwendung des § 823 BGB entgegenstehenden Bedenken vorwiegend begrifflicher Art müssen und können überwunden werden. Zwar hilft es bei Fällen der vorliegenden Art nicht weiter, dass die Haftung eines Schädigers nicht voraussetzt, dass das verletzte Haftungsobjekt bereits zur Zeit seines Handelns vorhanden ist ("Distanzdelikt"). Bei den hier in Rede stehenden Fällen führt die (unerlaubte) Handlung unmittelbar zur Verletzung der Leibesfrucht; eine "Distanz" liegt nur zwischen dieser Verletzung und dem Zeitpunkt, in welchem sich bei der Geburt des Kindes die Gesundheitsschäden zeigen, also dem Zeitpunkt, in welchem das Haftungsobjekt rechtlich erst existent wird. Vor allem ergibt sich für die Anwendung des § 823 BGB dann eine Schwierigkeit, wenn man darauf abstellt, dass die Leibesfrucht im Augenblick ihrer Verletzung noch kein rechtsfähiger Mensch und damit nicht als "anderer" anzusehen sei (vgl Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil, 15. Aufl 1959 § 84 Fn 10 mw Nachw; E Wolf in Wolf/Naujoks, Anfang und Ende der Rechtsfähigkeit des Menschen, 1955 S 164ff ua).
Trotzdem bestehen gegen die Anwendung des § 823 BGB keine Bedenken, wie dies auch das Schrifttum, wenn auch mit verschiedenen Begründungen, annimmt (vgl Soergel/Schultze v Lasaulx, BGB 10. Aufl § 1 Rdnr 10 und Soergel/Zeuner § 823 Rdnr 18f mw Nachw; Esser, Schuldrecht, 4. Aufl § 107 II 1b).
1. Die Vorschrift des § 823 BGB schützt das Recht des geborenen Menschen auf körperliche Unversehrtheit und auf Gesundheit; niemand darf die Gesundheit eines Menschen verletzen. Der vorliegende Fall nötigt nicht zur Prüfung der Frage, ob, wenn die Leibesfrucht verletzt worden ist, die Gesundheit und die körperliche Unversehrtheit des (später) lebenden Menschen als das verletzte Rechtsgut anzusehen ist, oder ob ein Recht der Leibesfrucht auf Unversehrtheit und auf Gesundheit anzuerkennen ist (vgl Stoll, Festschrift für Nipperdey, 1965 I 739, 754ff; auch Selb AcP 1966, 76ff). Denn hier geht es nicht um Ersatz des Schadens, den die Leibesfrucht - etwa auf Grund einer ihr zuzubilligenden beschränkten Rechtsfähigkeit (vgl Satz 2 des § 844 Abs 2 BGB ua) - erlitten hat, sondern um den Schaden an Gesundheit, den das zur Welt gekommene, aber kranke Kind erleidet (vgl BGHZ 8, 248/249). Insoweit ist zugunsten des Schädigers lediglich zu beachten, dass dieser Ersatzanspruch nicht entsteht, wenn es nicht zu einer Lebendgeburt gekommen ist (vgl Heldrich, JZ 1965, 596) oder wenn die Verletzung der Leibesfrucht sich bis zur Geburt des Kindes behoben hat, daher ohne Auswirkungen auf die Gesundheit des Neugeborenen geblieben war. Auch steht außer Frage, dass der Ersatzanspruch, gleich wie man ihn begrifflich ableitet, erst mit Vollendung der Geburt entsteht (vgl § 198 BGB usw). Im übrigen aber ist die Tatsache, dass die Verletzung schon der Leibesfrucht zugefügt worden war, daher vor Existenz des Menschen und vor Beginn seiner Rechtsfähigkeit geschehen ist, kein Hindernis für die Anwendung des § 823 BGB. Daran ist nicht nur dann kein Zweifel, wenn der Schädiger etwa die Schwangere vorsätzlich verletzt hat, oder wenn die Verletzung auf einem Kunstfehler des die Schwangere untersuchenden Gynäkologen oder des Geburtshelfers, des Arztes usw im Verlaufe der Geburt, aber noch vor deren Vollendung beruht. Die Leibesfrucht ist dazu bestimmt, als Mensch ins Leben zu treten; sie und das später geborene Kind sind identische Wesen, eine naturgegebene Tatsache, der das Haftungsrecht Rechnung tragen muss. Verletzungen der Leibesfrucht werden daher jedenfalls mit Vollendung der Geburt zu einer Verletzung der Gesundheit des Menschen, für die der Schädiger gemäß § 823 BGB Ersatz leisten muss.
2. Auch aus dem Zusammenhang der Rechtsordnung ergeben sich keine Bedenken gegen die Anwendung des § 823 BGB. Dabei mag außer Betracht bleiben, dass der Leibesfrucht durch das Verbot der Abtreibung, dh ihrer Abtötung, ein gewisser strafrechtlicher Schutz gewährt ist. Die Tatsache, dass ihre bloße Schädigung, um die es hier geht, nicht unter Strafe gestellt ist, steht der Auffassung nicht entgegen, dass der Mensch auch dann zivilrechtlichen Schutz, jedenfalls einen Anspruch auf Schadensersatz besitzt, wenn die Verletzung seiner Gesundheit auf einer Vorschädigung in seinem embryonalen Zustand beruht. Schon in diesem Stadium seiner Entwicklung ist der Mensch Gefahren und biologischen Schädigungen ausgesetzt, die sich später als Verletzungen seiner Gesundheit iS des § 823 BGB auswirken; er bedarf daher des Schutzes. Das bürgerliche Recht schützt den werdenden Menschen in zahlreichen Sonderbestimmungen. Es liegt daher in seinem Sinne, werdendes Leben auch haftungsrechtlich als verletzungsfähig zu behandeln, so dass dem später geborenen Menschen dieselben Rechte auf Schadensersatz zustehen, wie dem, der erst im Augenblick der Vollendung der Geburt verletzt worden ist.
II. Die Revision wendet sich im Ergebnis ohne Erfolg gegen den Standpunkt des Berufungsgerichts, dass der Unfall die Ursache für die Hirnschädigung des Kindes und damit für seine Lähmungserscheinungen gewesen sei.
1. Das Berufungsgericht stützt sich vor allem auf die Gutachten, die das von ihm bestellte Ärzte-Gremium erstattet hat: Gutachten von Prof. Dr. Sch. (Kinderklinik der Universitätsklinik G.) - Gutachten von Prof. Dr. W. (Frauenklinik der Medizinischen Hochschule H.) - Gutachten von Prof. Dr. L. (Institut für Humangenetik der Universität M.). Nach Ansicht von Prof. Dr. L. bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Hirnschädigung des Kindes auf vererbbaren Anlagen der Eltern beruhen könnte; vielmehr entspreche das Krankheitsbild in allen Einzelheiten einer pränatal und zwar gegen Ende der Schwangerschaft erworbenen Hirnschädigung. Auch Prof. Dr. Sch. ist der Auffassung, dass nach der Art der Erkrankung des Kindes und dem Krankheitsverlauf eine einige Wochen vor der Geburt erfolgte traumatische, hypoxische oder gefäßbedingte Erkrankung des fetalen Zentralnervensystems wahrscheinlich sei. Das Kind habe bei dem Unfall entweder durch direkte Einwirkung mit stumpfer Gewalt auf den Leib der Mutter und damit auf den Schädel des Fötus Schaden genommen oder dadurch, dass die Durchblutung der Placenta vorübergehend gestört worden sei, wobei schon einige Minuten ausreichen könnten, um das Kind irreversibel zu schädigen. Die Mutter sei längere Zeit bewusstlos gewesen infolge eines erheblichen Blutdruckabfalls, verursacht durch Unfallschock mit Kreislaufkollaps, und habe eine Contusio cerebri (mit Erbrechen) davongetragen; außerdem sei es zu einer Störung des Zwischenhirn-Hypophysensystems gekommen, so dass die Mutter für einige Tage an einer akuten Diabetes insipidus litt. Zwar sei es möglich, dass die Hirnschädigung des Kindes auf eine im Mutterleib entstandene Missbildung, eine entzündliche oder degenerative Erkrankung des Zentralnervensystems oder einen Hirntumor zurückzuführen sei, doch sei dies sehr unwahrscheinlich. Diese denkbaren Krankheitsursachen könnten durch eine Carotis-Angiographie und ein Pneumenzephalogramm mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Doch seien beide Untersuchungen bei dem kleinen Kinde gefährlich und zumindest das Carotis-Angiogramm medizinisch nicht gerechtfertigt.
Das Berufungsgericht würdigt diese Stellungnahme der Gutachter dahin, sie hätten zu seiner Überzeugung ergeben, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen Unfall und Hirnschaden des Kindes festzustellen sei. Über diesen Zusammenhang zwischen dem Unfall als dem konkreten Haftungsgrund und den Krankheitserscheinungen des Kindes sei nach § 287 ZPO zu entscheiden. Den Gutachten sei zu entnehmen, dass der Schaden des Kindes mit größter Wahrscheinlichkeit Folge einer placentaren Durchblutungsstörung oder einer direkten Gewalteinwirkung auf den fetalen Schädel sei. Ein Carotisangiogramm sei nicht gerechtfertigt; die Durchführung eines Pneumenzephalogramms könne dem schon schwer geschädigten Kinde nicht zugemutet werden.
2. Die gegen diese Würdigung von der Revision erhobenen Rügen können keinen Erfolg haben.
a) Es enthält keinen Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht sich im vorliegenden Fall auf die Beweiserleichterung des § 287 ZPO stützt und nicht volle Beweisführung nach § 286 ZPO fordert, wie dies die Revision für richtig hält. Allerdings kann sich der Geschädigte erst dann auf § 287 ZPO stützen, wenn der haftungsbegründende Tatbestand feststeht. Dieser "konkrete Haftungsgrund" muss, wenn er bestritten ist, zunächst vom Kläger gemäß § 286 ZPO bewiesen sein. Nur soweit der Streit darum geht, ob (auch) der (Folge-) Schaden, dessen Ersatz der Kläger verlangt, auf diesen konkreten Haftungsgrund ursächlich zurückgeht, kommt ihm die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zu Hilfe. So aber liegt der Fall hier.
aa) Nicht angängig wäre es allerdings, die Körperverletzung der Mutter, vor allem ihre hier bewiesene Bewusstlosigkeit in jedem Falle rechtlich ohne weiteres auch als eine Verletzung der Leibesfrucht anzusehen. Es gibt zahlreiche Fälle, in denen eine solche Verletzung der Mutter ohne Einfluss auf die Leibesfrucht bleibt. Bedenken könnte auch, wie die Revision nicht zu Unrecht geltend macht, der Satz des angefochtenen Urteils erregen, über den Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfall als konkretem Haftungsgrund und den Krankheitserscheinungen des Kindes sei nach § 287 ZPO zu entscheiden. Zwar steht fest, dass der Beklagte den Unfall verschuldet hat und für seine Folgen haftet. Sollte aber das Berufungsgericht von der Vorstellung ausgegangen sein, der von dem Kind eingeklagte Schaden sei lediglich ein "Folgeschaden" der Verletzungen, die der Beklagte der Mutter zugefügt hatte, so wäre das rechtsirrig. Der Ersatzanspruch, über den hier zu entscheiden ist, ist ein Anspruch des Kindes und nicht ein Teil des Ersatzanspruchs der Mutter (vgl Selb AcP 1966, 118). Haftungsrechtlich stehen zwei Verletzte nebeneinander, so dass jeder Anspruch selbständig zu prüfen war (vgl Soergel/Zeuner BGB, 10. Aufl § 823 Rdnr 177).
Fälle der vorliegenden Art zeichnen sich allerdings durch eine Besonderheit aus: hier wird die Verletzung des einen, des Kindes, immer durch die Verletzung des anderen, der Mutter, vermittelt - jedenfalls dann, wenn wie hier die Schädigung des fetalen Gehirns durch einen Stoß auf den Leib der Mutter oder durch mangelnde Durchblutung der Placenta entstanden ist. Haftet der Schädiger für diese der Mutter zugefügten Verletzungen, so muss er ihr alle Schäden ersetzen, die an ihrem Leibe entstanden sind; über den ursächlichen Zusammenhang zwischen diesen Folgeschäden und dem Unfall ist nach § 287 ZPO zu entscheiden. Das würde auch dann gelten, wenn eine Schwangere nach einem Unfall ihre Frucht verloren hat, wobei ihr durch die Totgeburt mit ihren Komplikationen Kosten entstanden sind, und sie behauptet, die Totgeburt sei Folge des Unfalls gewesen. Denn vor der Geburt ist das Kind als Leibesfrucht noch ein Teil der Mutter. Deshalb könnte sich fragen, ob es noch durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist, im Falle einer Lebendgeburt, um die es hier geht, die Frage des Ursachenzusammenhanges nach anderen Beweisgrundsätzen zu entscheiden, wenn sich diese Frage im medizinisch-naturwissenschaftlichen Sinne in gleicher Weise stellt.
bb) Indes braucht diesem Gedanken nicht weiter nachgegangen zu werden.
Ein mit Gesundheitsschäden geborenes Kind genügt seiner Pflicht, zunächst einen konkreten Haftungsgrund, hier die Verletzung seiner "Gesundheit", gemäß § 286 ZPO nachzuweisen, schon durch den Nachweis, dass es bei jenem Unfall als Leibesfrucht in Mitleidenschaft gezogen war. Ist ihm dieser Beweis gelungen, so geht es bei der Frage, ob dies zu den angeborenen Schäden geführt hat, nur noch darum, ob dieser Schaden, der bei einem lebenden Menschen ein Schaden an seiner Gesundheit sein würde, ein Folgeschaden der Verletzung der Leibesfrucht gewesen ist. Die Beantwortung dieser Frage setzt nicht die Entscheidung der oben offengelassenen Frage voraus, ob auch die Verletzung der Leibesfrucht schon eine Verletzung eines ihr zustehenden subjektiven Rechts auf Gesundheit iS des § 823 BGB sein kann. Hier ist nach dem sachlichen Recht dieser Anspruch, wie dargelegt, entstanden. Im jetzt zu erörternden Zusammenhang geht es nur um die verfahrensrechtliche Frage, ob der Beweis dafür, dass die Verletzung der Leibesfrucht die angeborenen Schäden zur Folge gehabt hat, erbracht ist.
Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich insoweit, dass das Kind zumindest den Beweis, als Leibesfrucht bei dem Unfall in Mitleidenschaft gezogen worden zu sein, geführt hat. Nach dem Gesamtbild der von den Gutachtern bestätigten Beweisanzeichen konnte vom dem klagenden Kinde billigerweise nicht mehr an Beweisen gefordert werden, zumal sich alle Vorgänge zu einem Zeitpunkt abgespielt haben, als es noch im Mutterleibe war. Die Zweifel der Sachverständigen betreffen ihrem Kern nach nur die nachfolgende Frage, ob der Stoß gegen den Leib der Mutter oder deren Bewusstlosigkeit die Schädigung des fetalen Zentralnervensystems nur sehr wahrscheinlich oder gar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verursacht hatten. Die zuerst zu beantwortende Frage, ob die Leibesfrucht ebenfalls bei dem Unfall tangiert worden war, also die Frage nach dem "konkreten Haftungsgrund", war dagegen nach den Ausführungen der Gutachter auch bei Anlegung des § 286 ZPO geforderten Maßstabes zu bejahen. Davon geht auch das Berufungsgericht aus; es hat nur die weitere Frage, ob diese Misshandlung der Leibesfrucht zu der Hirnschädigung der Klägerin geführt hat, gemäß § 287 ZPO geprüft und bejaht. Jedenfalls hätte es bei richtiger Rechtsanwendung zu dieser Antwort gelangen müssen.
b) Hat aber das Berufungsgericht insoweit im Ergebnis mit Recht § 287 ZPO angewandt, so enthielt es keinen Rechtsfehler, wenn es sich seine Überzeugung von dem Ursachenzusammenhang auch ohne Durchführung der beiden von Prof. Dr. Sch. in Betracht gezogenen Untersuchungen bildete. Infolgedessen kommt es auf die insoweit von der Revision erhobenen Rügen nicht an.
III. Ist somit davon auszugehen, dass die Lähmungen des klagenden Kindes auf den Unfall zurückzuführen sind, so sind auch diese Folgen dem Beklagten zuzurechnen.
Dass diese Folgen in adäquatem Zusammenhang mit dem vom Beklagten verschuldeten Unfall stehen, unterliegt keinem Zweifel. Keine Bedenken bestehen auch gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die Fahrlässigkeit des Beklagten nicht nur die Verletzung der Mutter umfasste, sondern auch die Verletzung der von ihr getragenen Frucht und damit des klagenden Kindes. Das ergibt sich zwar nicht schon daraus, dass der Beklagte die Mutter schuldhaft verletzt hatte und deshalb ohne weiteres für alle ihr erwachsenen "Folgeschäden" haftet. Indes braucht das Kind nicht auch zu beweisen, dass der Beklagte voraussehen konnte, eine Schwangere oder gar die Leibesfrucht als solche zu verletzen. Ob dies daraus folgt, dass Mutter und Kind notwendig eine "Lebenseinheit" bilden (so Stoll aaO S 759), kann dahingestellt bleiben. Für die Haftung des Schädigers genügt es, wenn er die Möglichkeit des Eintritts einen schädigenden Erfolges im allgemeinen hätte erkennen müssen; wie sich der Schadenshergang dann im einzelnen abspielte und welcher Schaden eintreten würde, brauchte nicht vorhersehbar sein (vgl RGZ 136, 4, 10; BGH LM BGB § 823 (Ec) Nr 8; vgl auch Selb aaO S 124). ..."