Die Berufung blieb erfolglos.Das Kind, das einen Schadensersatzanspruch nach einem pränatalen Verkehrsunfall seiner Mutter geltend macht, trägt die volle Beweislast hinsichtlich des haftungsbegründenden Schadens. Der daraus entstehende Folgeschaden ist mit der Beweiserleichterung des § 287 ZPO versehen. Das Kind muss beweisen, dass es als Leibesfrucht bei dem Unfall der Mutter in Mitleidenschaft gezogen worden ist (Primärverletzung) und dass in Folge dieser Verletzung mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) ihre Erkrankung (Sekundärverletzung) verursacht worden ist.Zum Sachverhalt: Die Klägerin nahm den Beklagten wegen behaupteter pränataler Schädigung aufgrund des Verkehrsunfalles vom 6.10.1992 in Anspruch.
Die Klägerin wurde am 8.2.1993 mit einem Hydrozephalus geboren; klinisch zeigte sich insoweit eine Hemispastik der oberen Extremitäten rechts.
Die Mutter der Klägerin erlitt am 6.10.1992 in ihrer 21. Schwangerschaftswoche mit dem von ihr gefahrenen Opel Vectra einen Verkehrsunfall. Dabei fuhr der Unfallgegner, für den der Beklagte haftungsrechtlich einzustehen hat, mit dem von ihm gefahrenen Alfa Romeo auf das zu diesem Zeitpunkt stehende Fahrzeug der Mutter der Klägerin auf. Der Opel wurde auf ein vor diesem stehendes Fahrzeug aufgeschoben. Die Mutter der Klägerin erlitt durch den Unfall keine erkennbaren äußeren Verletzungen; sie suchte nach dem Unfall auch keinen Arzt auf. Die weitere Schwangerschaft gestaltete sich störungsfrei. Erstmals am 13.11.1992 wurde der Verdacht auf Erweiterung des linken Seitenventrikels der Klägerin geäußert. Dieser Verdacht bestätigte sich sonographisch unter dem 17.11.1992; auch die nachfolgenden sonographischen und kernspintomographischen Befunde ergaben eine Erweiterung des linken Seitenventrikels sowie die Entwicklung einer porenzephalen Zyste im Gehirn der Klägerin.
Die Klägerin hat behauptet, der Hydrozephalus sei durch den Verkehrsunfall vom 6.10.1992 bedingt. Sie habe eine Gehirnblutung erlitten, die eine Wasserzyste mit der Folge ausgelöst habe, dass sie rechtsseitig gelähmt bzw. ohne die nötige Motorik sei.
Die Klägerin hat in erster Instanz ein angemessenes Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für zukünftige Schäden verlangt. Der Beklagte hat vorgetragen, die Mutter der Klägerin sei durch den Unfall nicht verletzt worden. Es habe sich um einen Bagatellunfall gehandelt. Er hat eine Schädigung des Nasciturus bestritten.
Das Landgericht hat Beweis durch Einholung schriftlicher Gutachten der Prof. Dr. ... und Prof. Dr. ... erhoben. Ferner durch Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. ... .
Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung beantragte die Klägerin,
- das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, wenigstens 300.000,– DM nebst 4 % seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
- festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den zukünftigen immateriellen und gesamten materiellen Schaden der Klägerin aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 6.10.1992 zu ersetzen, die materiellen Schäden insoweit, als die nicht auf Dritte übergegangen sind.