Das Verkehrslexikon
OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 09.06.1980 - 24 W 20/80 - Parkt jemand sein Fahrzeug in einer Tankstelleneinfahrt, dann hat er die Abschleppkosten zu ersetzen
OLG Frankfurt am Main v. 09.06.1980: Zur Besitzstörung durch verbotenes Parken auf einer Tankstelle und zum Abschleppkostenersatz
Das OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 09.06.1980 - 24 W 20/80) hat entschieden:
Parkt jemand sein Fahrzeug in einer Tankstelleneinfahrt, dann hat der Tankstelleneigentümer wegen der Besitzstörung einen Anspruch auf Ersatz der Abschleppkosten, da er in berechtigter Selbsthilfe handelt, wenn er das Fahrzeug abschleppen lässt. Wenn der Tankstellenbesitzer an dem Fahrzeug ein Zurückbehaltungsrecht ausübt, bis die Abschleppkosten bezahlt sind, dann ist dies rechtmäßig.
Siehe auch Privates Falschparken - Besitzstörung - private Abschleppkosten und Stichwörter zum Thema Abschleppkosten
Aus den Entscheidungsgründen:
"Die nach § 91 a Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Dem Verfügungskläger sind nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO die Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil bei Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes sein Antrag auf Herausgabe seines Pkw keinen Erfolg gehabt hätte.
Der Verfügungskläger hatte seinen Pkw gegen den Widerspruch, der Firma ... auf deren Grundstück in der ... in Bürstadt im Bereich der Tankstelleneinfahrt geparkt. Er hatte damit eine verbotene Eigenmacht begangen, weil er die Besitzerin des Grundstücks im Besitz störte. Hiergegen durfte sich die Besitzerin des beeinträchtigten Grundstücks gemäß § 859 Abs. 1 BGB mit Gewalt wehren. Sie konnte gemäß § 862 Abs. 1 BGB ferner die Beseitigung der Störung verlangen. Die Firma ... handelte also in berechtigter Selbsthilfe, als sie den Pkw des Verfügungsklägers auf das ca. 2 km entfernte Gelände der Verfügungsbeklagten in der ... in Bürstadt abschleppen ließ. Da der Verfügungskläger vorsätzliche verbotene Eigenmacht begangen hatte, stand der Firma ... in Höhe der Abschleppkosten für den Pkw von 85,00 DM gemäß § 823 Abs. 1 BGB ein Schadensersatzanspruch gegen den Verfügungskläger zu. Wegen dieses fälligen Gegenanspruchs durfte der Zeuge ... gemäß § 273 Abs. 1 BGB die Herausgabe des Pkw - wie vom Verfügungskläger an Eides Statt versichert - von der Zahlung der 85,00 DM abhängig machen. Dabei kann dahinstehen, ob der Zeuge L. für die ... auftrat oder für die Verfügungsbeklagte, der er dann nach den gegebenen Umständen den Anspruch der ... gegen den Verfügungskläger erfüllungshalber abgetreten hatte (§§ 398, 181 BGB).
Die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts bis zur Zahlung der 85,00 DM war nicht rechtsmißbräuchlich. Wer sich vorsätzlich verbotener Eigenmacht schuldig macht, muß entweder den angerichteten Schaden sofort ausgleichen oder sich gefallen lassen, dass der in seinem Besitz gestörte vorübergehend sein Zurückbehaltungsrecht ausübt. Eine längere Vorenthaltung seines Pkw hätte der Verfügungskläger dadurch abwenden können, dass er gemäß § 273 Abs. 3 BGB Sicherheit in Höhe von 85,00 DM leistete. Diese Vorschrift findet beim vertraglichen Zurückbehaltungsrecht gemäß § 320 BGB keine Anwendung, so dass dort die Mißbräuchlichkeit der Zurückhaltung kritisch zu prüfen ist. Im Rahmen des § 273 BGB besteht hierzu jedoch wegen der Abwendungsbefugnis durch Sicherheitsleistung im vorliegenden Fall angesichts der verbotenen Eigenmacht des Verfügungsklägers kein Anlass. ..."