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OLG Zweibrücken Beschluss vom 09.01.2009 - 1 Ss 168/08 - Keine Entscheidung im Beschlussverfahrens ohne Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit
OLG Zweibrücken v. 09.01.2009: Keine Entscheidung im Beschlussverfahrens ohne Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit
Das OLG Zweibrücken (Beschluss vom 09.01.2009 - 1 Ss 168/08) hat entschieden:
Die fehlerhafte Wahl einer mit geringerem Rechtsschutz verbundenen Entscheidungsform durch das Gericht darf den Betroffenen zur Vermeidung von Willkür nicht an den verkürzten Rechtsweg binden. Vielmehr muss ihm die Rechtsbeschwerde offenstehen, was auch mit den zu den Rechtsmitteln der StPO entwickelten Grundgedanken übereinstimmt, wonach z.B. Berufung und Revision auch dann zulässig sind, wenn ein gerichtlicher Ausspruch, der als rechtsmittelfähiges Urteil hätte ergehen müssen, als Beschluss ausgesprochen wird. Ohne förmlichen Hinweis an den Betroffenen auf die Möglichkeit eines Widerspruchs darf das Gericht nicht im Beschlusswege entscheiden.
Siehe auch Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung und Säumnis des Betroffenen und Bußgeldverfahren / Ordnungswidrigkeitenverfahren
Aus den Entscheidungsgründen:
"Das vom Beschwerdeführer zutreffend als Rechtsbeschwerde bezeichnete Rechtsmittel ist nach § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 OWiG statthaft (vgl. auch KK-StPO 3. Aufl. § 79 Rn. 6; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. Einl. Rn. 167), auch im Übrigen zulässig und führt in der Sache zu einem vorläufigen Erfolg (vgl. auch KK-OWiG a.a.O., § 79 Rn. 36). Diese Entscheidung entspricht dem von der Generalstaatsanwaltschaft gestellten Antrag, zu dessen Begründung folgendes ausgeführt ist:
„I. 1. Das durch Schriftsatz des Verteidigers vom 20.10.2008 eingelegte Rechtsmittel ist als Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 79 ff. OWiG zu behandeln.
Zum einen ist es als solches bezeichnet und lediglich hilfsweise als Gegenvorstellung.
Zum anderen ist diese Bezeichnung unter Berücksichtigung des zum Ausdruck gebrachten Begehrens nicht fehlerhaft, denn der Betroffene wendet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 28.04.2008, durch welchen sein Einspruch vom 8. Februar 2008 gegen den Bußgeldbescheid der Stadt Ludwigshafen vom 05.02.2007 als unbegründet zurückgewiesen worden ist.
Entscheidend ist, dass das Schreiben vom 8. Februar 2008 trotz der unklaren Verwendung des Begriffes „Geldbuße“ nach der maßgeblichen Auslegung unter Berücksichtigung des zum Ausdruck gebrachten Anfechtungswillens als unbeschränkter Einspruch im Sinne der §§ 67 ff. OWiG anzusehen ist.
Aus dem Hinweis, dass die „Geldbuße“ schon zum Zeitpunkt des Erlasses des Bußgeldbescheids am 05.02.2008 „gutgeschrieben“ gewesen sei, wird deutlich, dass sich der Betroffene dagegen wehrt, dass gegen ihn überhaupt noch ein Bußgeldbescheid erlassen worden ist, und zwar mit dem Argument, dass er das Verwarnungsgeld gerade noch rechtzeitig bezahlt habe (vgl. Göhler, NStZ 1985, 64). Damit stellt sich aber hier die Frage, die das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein zu Gunsten eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung im Sinne des § 62 OWiG beantwortet hat, gar nicht, nämlich diejenige, ob es sich hier um einen auf die Kostenentscheidung beschränkten Einspruch im Sinne des § 67 OWiG oder um einen Antrag nach § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 handelt, weil nämlich von einer Beschränkung auf die Kostenentscheidung nicht auszugehen ist. Vielmehr liegt der Fall vor, der auch der Entscheidung des OLG Köln vom 16.09.1983 ( VRS 66, 364) zugrunde liegt, so dass davon auszugehen ist, dass sich der Betroffene gegen den Erlass des Bußgeldbescheids an sich wendet, weil dem weiteren Verfahren ein Verfahrenshindernis durch die Zahlung des Verwarnungsgeldes entgegengestanden hätte.
Damit stellt der Rechtsbehelf des Betroffenen vom 8. Februar 2008 einen unbeschränkten Einspruch im Sinne § 67 OWiG dar, über welchen mit dem angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein entschieden worden ist. Mit dem Rechtsmittel vom 20.10.2008 greift der Betroffene diese Entscheidung, die für ihn die Wirkung einer Entscheidung nach § 72 OWiG hat, an und begehrt deren Überprüfung durch das Obergericht, was inhaltlich dem Gegenstand der Rechtsbeschwerde der §§ 79 ff OWiG entspricht.
2. Die Rechtsbeschwerde ist, obgleich sie gem. § 79 Abs. 1 OWiG ausdrücklich nur gegen das Urteil und den Beschluss nach § 72 OWiG zulässig ist, auch im vorliegenden Fall das statthafte Rechtsmittel.
Dass das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein unter Fehlinterpretation des durch den Betroffenen am 08.02.2008 eingelegten Einspruchs diesen als auf die Kostenentscheidung beschränkt angesehen und - dann folgerichtig - als Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 62 OWiG behandelt hat, darf den Betroffenen nicht benachteiligen, was indes der Fall wäre, wenn ihm im Hinblick auf die Unanfechtbarkeit des Beschlusses nach § 62 OWiG ein weiteres Rechtsmittel, in dessen Rahmen ihm die Geltendmachung von Einwendungen im Rahmen einer Hauptverhandlung verwehrt würde, der Fall wäre. Die fehlerhafte Wahl einer mit geringerem Rechtsschutz verbundenen Entscheidungsform durch das Gericht darf den Betroffenen zur Vermeidung von Willkür nicht an den verkürzten Rechtsweg binden. Vielmehr muss ihm die Rechtsbeschwerde offenstehen, was auch mit den zu den Rechtsmitteln der StPO entwickelten Grundgedanken übereinstimmt, wonach z.B. Berufung und Revision auch dann zulässig sind, wenn ein gerichtlicher Ausspruch, der als rechtsmittelfähiges Urteil hätte ergehen müssen, als Beschluss ausgesprochen wird (Dahs/Dahs die Revision im Strafprozess, 7. Auflage, Rdnr. 4).
3. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist gem. § 79 Abs. 1 Nr. 5 OWiG zulässig.
Das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein hat mit seinem Beschluss vom 28.04.2008 - im Ergebnis dem Inhalt eines Beschlusses nach § 72 OWiG entsprechend - über den Einspruch des Betroffenen ohne Hauptverhandlung im Beschlusswege entschieden. Dabei hat es nach den Darlegungen des Rechtsbeschwerdeführers, die im Einklang mit dem zugänglichen Akteninhalt stehen, diesen nicht im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG auf die Möglichkeit eines solchen Verfahrens unter Belehrung über seine Möglichkeit, hiergegen Widerspruch einzulegen, hingewiesen. Es hat vielmehr im schriftlichen Verfahren entschieden, ohne dem Betroffenen Gelegenheit gegeben zu haben, sich zu äußern. Dieser Hinweis wäre sogar förmlich zuzustellen gewesen. Eine Heilung dessen ist nicht eingetreten, so dass dem Betroffenen das rechtliche Gehör versagt worden ist und die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Nr. 5 OWiG erfüllt sind.
4. Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen in zulässiger Weise erhoben worden. So sind mangels erteilter Rechtsmittelbelehrung Fristen nicht in Lauf gesetzt worden. Darüber hinaus ist die Beschlussabschrift erst am 13.10.2008 an den Verteidiger versandt worden, so dass auch von einem Fristablauf nicht ausgegangen werden könnte. Nachdem die Rechtsbeschwerde schriftlich und durch den verteidigenden Rechtsanwalt eingelegt und begründet worden ist, die Begründung das Antragsziel der Aufhebung des Beschlusses und sowohl formelle als auch materielle Rügen ausreichend darlegt, ist die eingelegte Rechtsbeschwerde insgesamt als zulässig zu erachten.
II. Der Rechtsbeschwerde wird ein vorläufiger Erfolg beschieden sein, weil - wie oben dargelegt - die gesetzlichen Voraussetzungen des § 72 Abs. 1 OWiG für die Entscheidung im Beschlussverfahren nicht erfüllt waren, was die Rechtsbeschwerde ohne Weiteres rechtfertigt (Thüringer OLG vom 27.04.2005, zitiert nach Juris).
Da einerseits keinerlei Tatsachenfeststellungen zu dem Geschwindigkeitsverstoß, der Gegenstand des Bußgeldbescheides ist, durch das Amtsgericht getroffen worden sind, andererseits aber das Bestehen von Verfahrenshindernissen nicht ausreichend dargelegt ist, besteht für eine Entscheidung durch das Oberlandesgericht kein Raum, so dass die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen ist. Im Hinblick auf die Zahlung des Verwarnungsgeldes ist nämlich nach Aktenlage von einem verspäteten Zahlungseingang am 06.02.2008 auszugehen. Die Verjährung war vor Erlass des Bußgeldbescheides durch die Anhörung des Betroffenen am 09.11.2007 (Bl. 7 d.A. der Verwaltungsbehörde) unterbrochen worden und ruhte in Anwendung von § 32 Abs. 2 OWiG ab Unterzeichnung des Beschlusses am 28.04.2008 (Göhler, OWiG, 14. Aufl., zu § 32, Rdnr. 11).“
Dem schließt sich das Rechtsbeschwerdegericht im Ergebnis und in den tragenden Erwägungen der Begründung an. Das Amtsgericht wird nunmehr auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu befinden haben (vgl. KK-OWiG a.a.O., § 79 Rn. 165). ..."