Zum Sachverhalt: Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer Prüferentscheidung über eine praktische Fahrerlaubnisprüfung am 30. Juni 1999, die der Kläger nicht bestanden hat, so dass ihm die Ersterteilung der Fahrerlaubnis für die Klasse B vom Beklagten verweigert wurde.
- Die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. Abs. 5 StVG ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen behördliche Anwendung und Auslegung von den Verwaltungsgerichten grundsätzlich in vollem Umfang überprüft werden kann. Denn anderenfalls könnte die Verwaltung unkontrolliert tätig werden, was dem lückenlosen Rechtsschutzprinzip des Art. 19 Absatz 4 Grundgesetz widerspräche. Nach der Rechtsprechung kann jedoch auch auf der Tatbestandsseite (und nicht nur auf der Rechtsfolgenseite im Rahmen von Ermessensentscheidungen) ein Beurteilungsspielraum bestehen.
- Die Entscheidung des Prüfers über das Nichtbestehen der praktischen Fahrprüfung ist nur im Rahmen der Entscheidung anfechtbar, mit der die Fahrerlaubnisbehörde eine Fahrerlaubnis versagt. Die Prüfungsentscheidung kann nur mit der Versagung der Fahrerlaubnis angefochten werden. Das Ergebnis der Fahrprüfung ist im Rahmen eines einheitlichen Verwaltungsverfahrens als ein rechtlich unselbstständiger Bestandteil der Verwaltungsentscheidung über die Ersterteilung zu würdigen. Bei der Bewertung der praktischen Fahrprüfung handelt es sich nicht um einen nach außen wirkenden, selbstständig nachprüfbaren Hoheitsakt, sondern nur um ein Verwaltungsinternum mit der Funktion und Bedeutung einer rechtlich geordneten Gutachtertätigkeit. Der Prüfer bzw. Kfz-Sachverständige handelt bei der Abnahme der Führerscheinprüfung als unselbstständiger Verwaltungshelfer, der zwar als solcher selbstständig ist, im Hinblick auf die in Frage stehende Angelegenheit aber ausschließlich für eine Behörde tätig wird. Er ist also sachverständiger Gehilfe und Bote der Fahrerlaubnisbehörde bei der Fahrerlaubniserteilung.
Der 1953 geborene Kläger beantragte am 29. Dezember 1998 bei der Fahrerlaubnisbehörde des Beklagten erstmals die Erteilung der Fahrerlaubnis B.
Am 31. Mai 1999 fand erstmals eine praktische Fahrprüfung statt, die ein Prüfer des TÜV G... durchführte. Der Kläger bestand diese praktische Prüfung nicht. Auf dem Prüfprotokoll wurde neben den begangenen Fehlern bemerkt, dass die Fahrweise des Klägers "insgesamt unfertig und zögernd" sei.
Am 30. Juni 1999 fand erneut eine praktische Prüfung des Klägers auf öffentlichen Straßen der Stadt E... statt, an der der Zeuge und Fahrlehrer ... M... und der sachverständige Zeuge und Prüfer O... vom TÜV G... teilnahmen. Der Kläger bestand auch diese Prüfung nicht; der Führerschein wurde ihm nicht ausgehändigt. Im Prüfprotokoll vom 30. Juni 1999, das der sachverständige Zeuge mit Skizzen umseitig versehen hatte, wurden die wesentlichen Fehler des Klägers aufgeführt. So habe der Kläger die Vorfahrts- und Vorrangregelung grob missachtet, andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, Verkehrzeichen nicht beachtet und den Verkehr mangelhaft beobachtet.
Die Führerscheinbehörde war nicht bereit, auf die Vorstellungen des Klägers hin die Entscheidung des Sachverständigen zu beanstanden.
Der Widerspruch des Klägers gegen die Versagung der Fahrerlaubnis blieb erfolglos.
Daraufhin erhob der Kläger Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, die jedoch erfolglos blieb.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Die Klage ist zulässig.
Die Entscheidung des Prüfers über das Nichtbestehen der praktischen Fahrprüfung ist nur im Rahmen der Entscheidung anfechtbar, mit der die Fahrerlaubnisbehörde eine Fahrerlaubnis versagt (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Auflage 2001, RdNr. 12 zu § 22 FeV m.w.N.). Die Prüfungsentscheidung kann nur mit der Versagung der Fahrerlaubnis angefochten werden (Hentschel, a.a.O., RdNr. 8 zu § 17 FeV). Das Ergebnis der Fahrprüfung ist im Rahmen eines einheitlichen Verwaltungsverfahrens als ein rechtlich unselbstständiger Bestandteil der Verwaltungsentscheidung über die Ersterteilung zu würdigen. Bei der Bewertung der praktischen Fahrprüfung handelt es sich nicht um einen nach außen wirkenden, selbstständig nachprüfbaren Hoheitsakt, sondern nur um ein Verwaltungsinternum mit der Funktion und Bedeutung einer rechtlich geordneten Gutachtertätigkeit (vgl. NdsOVG v. 16.2.1967, Az. VI OVG A 27/67). Der Prüfer bzw. Kfz-Sachverständige handelt bei der Abnahme der Führerscheinprüfung als unselbstständiger Verwaltungshelfer, der zwar als solcher selbstständig ist, im Hinblick auf die in Frage stehende Angelegenheit aber ausschließlich für eine Behörde tätig wird (vgl. Kopp-Ramsauer, VwVfG, 7. Auflage 2000, RdNr. 54 zu §1). Er ist also sachverständiger Gehilfe und Bote (vgl. § 22 Abs. 4 Satz 3 FeV) der Fahrerlaubnisbehörde bei der Fahrerlaubniserteilung (vgl. Kopp-Schenke, VwGO, 12. Auflage 2000, RdNr. 5 zu § 78). Im vorliegenden Fall wurde also folgerichtig vom Beklagten der Antrag des Klägers vom 29. Dezember 1998 im allein streitgegenständlichen Bescheid vom 2. Mai 2000 abgelehnt. Die Widersprüche des Klägers vom 16. Februar 2000 und vom 25. März 2000 waren also nicht statthaft, was jedoch unschädlich ist, da er mit seinem Schreiben vom 13. Mai 2000 form- und fristgerecht Widerspruch gegen den inmitten stehenden Bescheid vom 2. Mai 2000 eingelegt hat.
Die Klage bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg, da sie unbegründet ist.
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über seinen Antrag vom 29. Dezember 1998 auf Ersterteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B und damit keinen Anspruch auf Neubewertung der praktischen Prüfungsfahrt am 30. Juni 1999 unter Rechtsauffassung des Gerichts. Die nach §§ 2 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. Abs. 5 des Straßenverkehrsgesetzes -StVG- vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I, S. 837 in der Fassung vom 19. März 2001 -BGBl. I, 386) i.V.m. 15, 17 der Fahrerlaubnisverordnung -FeV- vom 18. August 1998 (BGBl. I, 2214) erforderliche praktische Fahrprüfung vom 30. Juni 1999 wurde im Rahmen der dem Gericht zustehenden Überprüfungskompetenz vom Beklagten ohne Beurteilungsfehler rechtmäßig als nicht bestanden bewertet. Die Klage war daher abzuweisen (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-).
Die Ersterteilung einer Fahrerlaubnis setzt nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 StVG u.a. voraus, dass der Bewerber die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat. Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist nach § 2 Abs. 5 StVG, wer ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat (Nr. 1), mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist (Nr. 2), die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist (Nr. 3) und über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist (Nr. 4). Dementsprechend hat nach § 15 Satz 1 Fahrerlaubnisverordnung -FeV- vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214ff.) der Bewerber um eine Fahrerlaubnis seine Befähigung in einer theoretischen und einer praktischen Fahrprüfung nachzuweisen. Die Prüfungen werden dabei von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr abgenommen (§ 15 Satz 3 FeV). In der praktischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er über die zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, im Verkehr erforderlichen technischen Kenntnisse und über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt sowie zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist (§ 17 Abs. 1 Satz 1 FeV). Nach § 17 Abs. 2 FeV richten sich der Prüfungsstoff, die Prüfungsfahrzeuge, die Prüfungsdauer, die Durchführung der Prüfung und ihre Bewertung nach Anlage 7 Teil 2 zur FeV (BGBl. I 1998, S. 2268ff.). Nach Nr. 2.1.5 dieser Anlage 7 muss der Bewerber fähig sein, selbstständig das Fahrzeug auch in schwierigen Verkehrslagen verkehrsgerecht und sicher zu führen und seine Fahrweise dem jeweiligen Verkehrsfluss anzupassen. Daneben soll er auch bei der Prüfungsfahrt zeigen, dass er über ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften und einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt, sie anzuwenden versteht, sowie mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist. Dabei ist auf Verhaltensweisen zu achten, insbesondere auf die Beobachtung der Fahrbahn und Beachtung der Verkehrzeichen und -einrichtungen, auf das Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen, Abbiegen und Fahrstreifenwechsel, Verhalten gegenüber Fußgängern, die die Fahrbahn überqueren, (...). Nach Nr. 2.6.2 der Anlage 7 zur FeV innerhalb der Vorschriften über die Prüfungsbewertung (Nr. 2.6) führen zum Nichtbestehen der Prüfung ein erheblicher Fehler bzw. die Wiederholung oder Häufung von verschiedenen Fehlern, die als Einzelfehler in der Regel noch nicht zum Nichtbestehen führen (vgl. auch Hentschel, a.a.O., RdNr. 7 zu § 17 FeV). Die Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald sich endgültig herausstellt, dass der Bewerber den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht wird (Nr. 2.6.4 der Anlage 7 zur FeV; Hentschel, a.a.O. RdNr. 8 zu § 17 FeV). Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, hat ihn der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfung gemäß Nr. 2.7 der Anlage 7 zur FeV bei Beendigung der Prüfung unter kurzer Benennung der wesentlichen Fehler hiervon zu unterrichten und ihm ein Prüfungsprotokoll auszuhändigen. Die Entscheidung darüber, ob ein Bewerber die praktische Fahrprüfung bestanden hat oder nicht, ist also eine wertende Prüfungsentscheidung.
Die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. Abs. 5 StVG ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen behördliche Anwendung und Auslegung von den Verwaltungsgerichten grundsätzlich in vollem Umfang überprüft werden kann. Denn anderenfalls könnte die Verwaltung unkontrolliert tätig werden, was dem lückenlosen Rechtsschutzprinzip des Art. 19 Absatz 4 Grundgesetz -GG- widerspräche (BVerfGE 84, 34, 49). Nach der Rechtsprechung kann jedoch auch auf der Tatbestandsseite (und nicht nur auf der Rechtsfolgenseite im Rahmen von Ermessensentscheidungen) ein Beurteilungsspielraum bestehen (vgl. BVerfGE 84, 34; 72, 38, 53).
Ein Beurteilungsspielraum ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Bandbreite von Entscheidungsmöglichkeiten besteht. Ein derartiger wird u.a. angenommen, wenn die Eignung von Personen für eine bestimmte Tätigkeitsart auf Grund persönlichen Eindrucks der Befähigung zu beurteilen ist. Hier wird vorrangig auf die Unwiederholbarkeit eines derartigen Eindrucks abgehoben. Zudem wird ein solcher angenommen, wenn es in der Sachentscheidung um Prüfungsentscheidungen geht, die Entscheidungen wertender Art durch Sachverständige zum Inhalt haben. Die Grenzen gerichtlicher Kontrolle liegen nämlich regelmäßig dort, wo eine Entscheidung wertender Art zu fällen ist (BVerfGE 70, 143, 146). Die gerichtliche Überprüfung dieser Bewertung kann sich daher nur darauf erstrecken, ob die Prüfer anzuwendendes Recht verkannten, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgingen, allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verletzten oder sich von sachfremden Erwägungen leiten ließen (vgl. hierzu auch BayVGH, Urteil vom 13.03.1996, Az. 7 B 95.1666). Es ist zu prüfen, ob die Prüfer ihre Bewertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt haben, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob sie bei ihrer Bewertung den Zweck, dem die Prüfung dient, verkannt haben und ob ferner die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und den Anforderungen rationaler und denkfolgerichtiger Abwägung nicht widerspricht. Das Gericht kann darüber hinaus auch auf Willkür hin überprüfen, ob bei der behördlichen Würdigung im konkreten Fall die Merkmale des unbestimmten Rechtsbegriffs zu Recht als erfüllt angesehen wurden (BVerwGE 77, 75, 85).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. unter vielen BVerfGE 84, 34, 36) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG v. 23.03.1994, Az. 6 B 84/93) wird der prüfungsrechtliche Bewertungsspielraum des für die Leistungsbewertung zuständigen Prüfungsorgans auch durch den allgemeingültigen Bewertungsgrundsatz begrenzt, dass die Lösung einer Fachfrage bzw. ein konkretes Verhalten durch den Prüfling nicht als falsch bewertet und nachteilig in die Bewertungsentscheidung einfließen darf, wenn sie oder es fachlich richtig oder doch vertretbar ist, d.h. wenn sie oder es sich im Rahmen des fachlichen Erkenntnisstandes hält. Dieser Einschränkung des prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums kommt bei praktischen Fahrprüfungen besondere Bedeutung zu, denn ein wesentlicher Zweck dieser Prüfungen besteht darin, festzustellen, ob der Prüfling die zur Verkehrsteilnahme unumgänglichen Kenntnisse des Straßenverkehrsrechts, insbesondere des rechtlichen Bedeutungsgehalts von Verkehrszeichen, besitzt und sein Fahrverhalten daran ausrichten kann. Soweit es um die Bewertung derartiger Kenntnisse anhand des Fahrverhaltens des Prüflings geht, fordert dieser allgemeingültige Bewertungsgrundsatz, dass Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Ge- und Verbote nur als negativ in die Bewertung aufgenommen werden können, während die Beachtung solcher Vorgaben auf keinen Fall nachteilig einfließen darf. Wird in einer Verkehrssituation durch das Straßenverkehrsrecht nur ein richtiges Fahrverhalten vorgegeben, so besteht kein Spielraum des Prüflings; sein Fahrverhalten in der konkreten Situation ist entweder richtig oder falsch (BVerwG, a.a.O.).
Die Einvernahme des für das Gericht glaubwürdigen sachverständigen Zeugen und des für das Gericht glaubwürdigen Zeugen hat ergeben, dass derartige Beurteilungsfehler bei der Bewertung der praktischen Prüfungsfahrt am 30. Juni 1999 des Klägers nicht vorliegen. Der sachverständige Zeuge ist u.a. auch deswegen glaubwürdig, da er bei dem Vorfall in der Prüfung (Ziffer 2 des Prüfprotokolls vom 30. Juni 1999) unnachgefragt einräumte, sich nur noch vage erinnern zu können. Im Übrigen schilderten er und der Zeuge differenziert und sachlich den Prüfungsvorgang am 30. Juni 1999.
Die Beweiserhebung hat ergeben, dass der Beklagte bei seiner Bewertung der praktischen Fahrprüfung von keinem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist. Beim Kläger konnte nach den glaubhaften Aussagen des sachverständigen Zeugen und des Zeugen ein erhebliches Fehlverhalten bei der Prüfungsfahrt am 30. Juni 1999 festgestellt werden, so dass die Bewertung der Prüfung als "nicht bestanden" unter Beachtung der dargelegten Grundsätze im Hinblick auf den Zweck der praktischen Prüfung, ein Fahrzeug selbstständig sicher im Straßenverkehr zu führen, zur Darlegung der Fahrbefähigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 StVG nicht rechtswidrig ist. Der sachverständige Zeuge sagte in wesentlicher Übereinstimmung mit dem Zeugen zum Vorfall Ziffer 6 des Prüfprotokolls vom 30. Juni 1999 aus, dass der Kläger trotz der grün zeigenden Lichtzeichenanlage das Prüffahrzeug nach dem Anfahren als zweites oder drittes Fahrzeug wieder bis zum Stillstand abbremste, so dass ein unmittelbar nachfolgender Lieferwagen stark abbremsen musste. Auch der Zeuge berichtete, dass der "Hintermann" nicht damit rechnen konnte, dass "wir stehen bleiben". Zudem sei kein sachlich gerechtfertigter Grund ersichtlich gewesen, warum der Kläger das Fahrzeug bis zum Stillstand abbremste. Zwar sei ein etwa 10- bis 12-jähriges Kind am Gehsteig gestanden, das diejenige Straße überqueren wollte, aus der der Kläger nach rechts abbiegen musste, dennoch wartete das Kind augenscheinlich am Gehsteigrand auf sein gültiges grünes Lichtzeigen, um diese Straße zu überqueren. Der Zeuge berichtete zudem, dass der Kläger so langsam fuhr, dass er sofort hätte reagieren können, wenn das Kind über die Straße losgegangen wäre. Dass der sachverständige Zeuge sich nicht an Einzelheiten, beispielsweise an die Kleidung des Kindes oder an die Tatsache erinnern konnte, ob es von einem Erwachsenen begleitet wurde oder nicht, steht seiner Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit seiner Aussage nicht entgegen. Die Bewertung dieses Vorfalls als Gefährdung des nachfolgenden Straßenverkehrs widerspricht im Hinblick auf § 1 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung -StVO- vom 16. November 1970, zuletzt geändert durch VO vom 25. Juni 1998 und vom 11. Dezember 2000 (BGBl. 1970 I, S. 1565, ber. BGBl. 1971 I, S. 38; BGBl. 1998, I, S. 1654; BGBl. 2000 I, S. 1690), sich so zu verhalten, dass kein Anderer gefährdet wird oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, weder den Anforderungen rationaler Abwägung noch ist diese Bewertung in sich unschlüssig oder nicht nachvollziehbar (vgl. hierzu auch die Prüfungsrichtlinien Nr. 5.18.2.1 erster Spiegelstrich).
Was den Vorfall der Ziffer 8 des Prüfprotokoll anbelangt, der letztlich zum Abbruch der Prüffahrt geführt hat, so sagte der sachverständige Zeuge glaubhaft aus, dass der Kläger -entgegen seinen eigenen Angaben- die durchgezogene Fahrstreifenbegrenzung vor der Verkehrsinsel mit der vorgeschriebenen "Vorbeifahrt rechts" überfuhr. Der Kläger sei "ziemlich weit nach links gefahren, so dass er etwa mit der Hälfte des Fahrzeugs auf der Gegenfahrbahn" gewesen sei. Er habe gedacht, dass der Kläger trotz der vorgeschriebenen Vorbeifahrt rechts bezogen auf die Verkehrsinsel vor ihr nach links abbiegen wollte. Er habe dann wieder nach rechts gelenkt und sei vorschriftsmäßig nach der Verkehrsinsel links abgebogen. Der Zeuge erklärte, auch wenn er nicht mehr mit Sicherheit sagen konnte, ob die Linie vom Kläger überfahren wurde, dass "wir vor der Insel relativ weit nach links herausgekommen" seien. Substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass der sachverständige Zeuge als rechts im Fahrzeugfond sitzender Beifahrer und als ständig tätiger Prüfer nicht beurteilen könnte, ob die durchgezogene Linie vom Kläger überfahren wurde oder nicht, ergeben sich für das Gericht nicht. Die Bewertung dieses Vorfalls als Nichtbeachten von Verkehrszeichen und als Beleg dafür, dass der Kläger den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht geworden ist (vgl. Nr. 2.6.4 der Anlage 7 zur FeV), ist nicht zu beanstanden, da das diesbezügliche Fahrverhalten des Klägers zum einem falsch war (vgl. § 41 Abs. 3 Nr. 3 StVO) und sich zum anderen die Einordnung des Nichtbeachtens von Vorschriftszeichen mit der Folge einer möglichen Gefährdung als erhebliches Fehlverhalten im Rahmen des Beurteilungsspielraums hält (vgl. Prüfungsrichtlinien Nr. 5.18.2.1 fünfter Spiegelstrich). Auf die Einwendung des Klägers, dass er den Gegenverkehr nicht konkret gefährdet habe, kann es deshalb nicht ankommen. Der Kläger muss für die Erlangung der Fahrerlaubnis befähigt sei, das heißt, dass er jederzeit ein Fahrzeug im Straßenverkehr selbstständig und ohne Hilfe den Vorschriften entsprechend ohne abstrakte oder konkrete Gefährdung Dritter führen können muss. Gemessen an dieser Vorgabe, gegen die es keine durchgreifenden Bedenken geben kann, widerspricht die diesbezügliche Bewertung auch nicht dem Zweck der inmitten stehenden Prüfung.
Im Übrigen bezog sich laut Aussage des sachverständigen Zeugen Ziffer 9 des Prüfprotokolls vom 30. Juni 1999 (mangelhafte Verkehrsbeobachtung, etc.) auf mehrere Vorfälle, deren Bewertung rechtlich nicht zu beanstanden sind. Insbesondere ist das Nichtbeachten eines Andreaskreuzes (§ 41 Abs. 2 Nr. 1 lit. a StVO), das dem Schienenverkehr den Vorrang gewährt, falsch.
Da bereits die Vorfälle -sogar jeder für sich- nach den nicht zu beanstandenen Bewertungen, die der Ziffer 6 und Ziffer 8 des Prüfprotokolls vom 30. Juni 1999 zu Grunde lagen, und die Missachtung des Andreaskreuzes zum Nichtbestehen der Prüfung geführt hätten, kam es auf die Überprüfung des Vorfalls unter Ziffer 2 des Prüfprotokolls entscheidungserheblich nicht mehr an. Der sachverständige Zeuge sagte diesbezüglich aus, dass er sich an diesen ersten Vorfall nur noch vage erinnern könne und dieser jedenfalls nicht zum Abbruch der Prüffahrt geführt habe. Jedenfalls konnte sich der sachverständige Zeuge noch glaubhaft daran erinnern, dass der Schulterblick und die Verkehrsbeobachtung beim Rechtsabbiegevorgang nicht ordnungsgemäß waren.
Im Übrigen bestand für das Gericht kein Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder an der Unparteilichkeit des sachverständigen Zeugen während der Prüffahrt am 30. Juni 1999. Insoweit konnte der Kläger substantiiert nichts vortragen, was ansatzweise Zweifel daran herrufen hätte können. Insbesondere recht hierzu nicht aus, dass der Kläger mit der Bewertung und mit den Ausführungen des sachverständigen Zeugen nicht einverstanden war.
Nach alledem war die Klage abzuweisen. ..."