Die Entscheidung des Prüfers, ob die praktische Prüfung bestanden ist, stellt selbst noch keinen Verwaltungsakt dar. Eine verbindliche Regelung mit Außenwirkung trifft erst die Fahrerlaubnisbehörde mit der Ablehnung der Erteilung der Fahrerlaubnis. Gegen diese Entscheidung ist gerichtlicher Rechtsschutz möglich, der jedoch an Grenzen stößt, die durch die Eigenart des Rechts der Fahrerlaubnisse bedingt sind.Zum Sachverhalt: Die Klägerin begehrt die Erweiterung ihrer Fahrerlaubnis auf die Klasse A für Krafträder.
Die 25-jährige Klägerin ist seit 3. Dezember 1997 im Besitz der Fahrerlaubnis Klasse 3. Am 4. Juni 2003 beantragte sie beim Landratsamt die Erteilung der Fahrerlaubnis Klasse A. Das Landratsamt beauftragte die TÜV Verkehr und Fahrzeug GmbH - Außenstelle Sonthofen - mit der Abnahme der Prüfung. Die Klägerin legte die theoretische Prüfung am 23. Juli 2003 mit Erfolg ab. Ihre praktische Prüfung am 11. Mai 2004 wertete der Prüfer als nicht bestanden. Dies war bereits der dritte Versuch der Klägerin. Nach dem Prüfungsprotokoll ist die Klägerin innerorts in einer Tempo-30-Zone nicht mit angepasster Geschwindigkeit gefahren, hat Fehler beim Überholen eines Traktors begangen und sich unsicher bei den Grundfahraufgaben verhalten.
Mit Bescheid vom 9. September 2004 lehnte das Landratsamt den Antrag der Klägerin auf Erteilung der Fahrerlaubnis Klasse A ab. Die Klägerin ließ hiergegen Widerspruch einlegen, den die Regierung von Schwaben mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2004 zurückwies.
Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin,den Bescheid des Landratsamtes Lindau vom 9. September 2004 und den Widerspruchsbescheid der Regierung von Schwaben vom 22. Oktober 2004 aufzuheben.Die Klage blieb erfolglos.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Die Klage ist nicht begründet, da es das Landratsamt zu Recht abgelehnt hat, der Klägerin die Fahrerlaubnis Klasse A zu erteilen.
1. Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) einer Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde. Diese ist ihm nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 StVG u.a. nur dann zu erteilen, wenn er die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nachgewiesen hat. Die Fahrerlaubnis wird nach § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) in mehreren Klassen erteilt; die von der Klägerin begehrte Fahrerlaubnis der Klasse A berechtigt zum Führen von Krafträdern mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 FeV hat der Bewerber in der praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er über die zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeuges erforderlichen technischen Kenntnisse und über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt sowie zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist. Der Prüfungsstoff, die Prüfungsfahrzeuge, die Prüfungsdauer, die Durchführung der Prüfung und ihre Bewertung richten sich gemäß § 17 Abs. 2 FeV nach Anlage 7 Teil 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Nach Nr. 2.5.2 dieser Anlage führen zum Nichtbestehen der Prüfung erhebliche Fehler oder die Wiederholung oder Häufung von verschiedenen Fehlern, die als Einzelfehler in der Regel noch nicht zum Nichtbestehen führen.
Die Prüfungsfahrt soll gemäß Nr. 2.5.4 beendet werden, sobald sich herausstellt, dass der Bewerber den Anforderungen nicht gerecht wird. Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so hat ihn nach Nr. 2.6 der Sachverständige oder Prüfer bei Beendigung der Prüfung unter Benennung der wesentlichen Fehler hiervon zu unterrichten und ihm ein Prüfungsprotokoll auszuhändigen. Gemäß Nr. 2.7 werden weitere Einzelheiten der Prüfung in einer Prüfungsrichtlinie geregelt.
Gemäß § 69 Abs. 1 FeV obliegt die Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung den amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfern. Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Sachverständige und Prüfer sind geregelt in § 2 des Kraftfahrsachverständigengesetzes (KfSachvG) und beinhalten u.a. eine fachliche Vorbildung, eine fachliche Tätigkeit und Ausbildung sowie das Bestehen einer Prüfung.
2. Die Entscheidung des Prüfers, ob die praktische Prüfung bestanden ist, stellt selbst noch keinen Verwaltungsakt dar. Eine verbindliche Regelung mit Außenwirkung trifft erst die Fahrerlaubnisbehörde mit der Ablehnung der Erteilung der Fahrerlaubnis. Gegen diese Entscheidung ist gerichtlicher Rechtsschutz möglich, der jedoch an Grenzen stößt, die durch die Eigenart des Rechts der Fahrerlaubnisse bedingt sind.
Die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen, wie sie § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 StVG für die Erteilung der Fahrerlaubnis mit voraussetzt, ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der als solcher grundsätzlich der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Den Behörden und den Gerichten fehlt aber regelmäßig die erforderliche Sachkunde, um die Befähigung eines Bewerbers um eine Fahrerlaubnis beurteilen zu können. Hierzu sind die amtlich bestellten Sachverständigen oder Prüfer berufen (vgl. BVerwG vom 17.9.1987 - NJW 1988, 925). Diesen kommt, vergleichbar den Prüfern bei schulischen Prüfungen oder Prüfungen im Rahmen einer Berufsausbildung, ein prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum zu, in den das Gericht nicht eingreifen kann. Denn die Prüfer und Sachverständigen müssen ihre Einschätzung, ob der Bewerber um eine Fahrerlaubnis über die erforderliche Befähigung verfügt, auf Grund ihrer fachspezifischen Ausbildung und Erfahrung treffen sowie aus ihrer Kenntnis dessen, was vernünftigerweise von einem Fahranfänger erwartet werden kann und im Interesse der Verkehrssicherheit auch erwartet werden muss. Die gerichtliche Kontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Prüfer sich in dem vorgegebenen rechtlichen Rahmen gehalten hat, er von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verletzt hat oder sich von sachfremden Erwägungen leiten ließ. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob der Prüfer seine Bewertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt hat, die einer sachlichen Überprüfung standhalten und ob er bei seiner Bewertung den Zweck, dem die Prüfung dient, verkannt hat.
Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass sich der Prüfer in dem so gezogenen Rahmen bewegt hat, so hat es dabei sein Bewenden mit der Folge, dass die Klage abzuweisen ist.
Das Gericht ist nicht gehalten, die Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu prüfen. Denn es ist bei der Erteilung der Fahrerlaubnis Sache des Bewerbers, seine Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen u.a. dadurch nachzuweisen, dass er sich erfolgreich der durch Rechtsvorschrift vorgegebenen Prüfung unterzieht. Misslingt ihm dies, so ist Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens die abgehaltene und nicht mehr reproduzierbare Prüfung. Erweist sich diese im Ergebnis als rechtsfehlerhaft, so gilt sie als nicht abgelegt. Die Behörde darf aus der nicht bestandenen Prüfung keine negativen Konsequenzen ziehen. Erweist sich das Ergebnis der Prüfung als rechtmäßig, so ist der Kläger gehalten, seine Befähigung durch eine erneute Prüfung nach dem vorgeschriebenen Verfahren nachzuweisen.
Der Frage, ob die Klägerin tatsächlich außerhalb der Prüfungssituation Motorrad fahren kann, braucht somit nicht nachgegangen zu werden. Der Verordnungsgeber hat in detaillierter Form dargelegt, wie und vor wem ein Bewerber um eine Fahrerlaubnis seine Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen darzulegen hat. Dies beinhaltet zwangsläufig eine psychische Belastung durch die Prüfungssituation. Mit dieser Belastung fertig zu werden und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten praktisch umsetzen zu können, gehört somit zum Anforderungsprofil eines Bewerbers.
3. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die auf die Bewertung des Prüfers gestützte Entscheidung des Landratsamtes, die Erteilung der Fahrerlaubnis Klasse A zu versagen, nicht zu beanstanden.
a) Der Vorwurf der Voreingenommenheit des Prüfers trifft nicht zu. Wie der Prüfer als Zeuge aussagte, wusste er aus den Unterlagen ohnehin, dass es der dritte Prüfungsversuch der Klägerin war. Die saloppe Formulierung, der Mitprüfling solle als erster die Prüfung absolvieren, damit er dies auf einem unbeschädigten Motorrad tun könne, hat er nach seinen Angaben vom Fahrlehrer übernommen. Der Prüfer hat glaubhaft dargelegt, dass die Vorgeschichte der Klägerin für ihn keine Rolle gespielt habe. Das Gericht gewann keinesfalls den Eindruck, dass er der Klägerin gegenüber negativ eingestellt gewesen wäre. Im Gegenteil hat der Fahrlehrer ausgesagt, er habe den Prüfer von der Nervosität der Klägerin erzählt. Dieser sei darauf auch eingegangen, indem er die Prüfungsfahrt mit einer leichteren Strecke beginnen wollte.
b) Sowohl der Prüfer als auch der Fahrlehrer haben übereinstimmend geschildert, dass die Klägerin die Grundfahraufgaben zu langsam durchgeführt hat und sich insbesondere nicht in die Kurven gelegt hat. Der Mitprüfling wusste nicht mehr, ob die Klägerin Fehler begangen hatte, meinte aber, sie sei gefahren, wie er selbst. Der Mitprüfling ist allerdings kein Sachverständiger. Auch dürfte sein Interesse an der Prüfungsfahrt der Klägerin begrenzt gewesen sein, da er selbst zuvor die Prüfung bestanden hatte. Schließlich war dem Mitprüfling anzumerken, dass er mit seiner Aussage der Klägerin jedenfalls nicht schaden wollte und so eher versuchte, deren Fehler zu relativieren.
Dies gilt auch für den Vorwurf des unterlassenen Überholens des Kleintraktors. Hier haben der Prüfer und der Fahrlehrer übereinstimmend ausgesagt, dass der Klägerin ein Überholen möglich gewesen wäre.
c) Nach seiner Aussage hat der Prüfer insgesamt den Eindruck gewonnen, dass die Fahrweise der Klägerin unsicher war und den Anforderungen an eine vorausschauende und sichere Fahrweise nicht genügte. Der Fahrlehrer musste bei seiner Einvernahme einräumen, dass die Leistungen der Klägerin aus objektiv fachlicher Sicht nicht genügten. Der Prüfer hat sich daher mit seiner Entscheidung im Rahmen des ihm eingeräumten Beurteilungsspielraumes gehalten. Seine Bewertung ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. ..."