Für Klagen, die Versicherungsnehmer bis zum Ende des Jahres 2008 gegen den Versicherer aufgrund von Versicherungsverhältnissen erheben, die bis zum Inkrafttreten des Versicherungsvertragsgesetzes am 1. Januar 2008 entstanden sind (Altverträge), gilt nicht der neue Gerichtsstand des Wohnsitzes des Versicherungsnehmers. Die Übergangsvorschrift des VVG ordnet die Fortgeltung des alten VVG für Altverträge eindeutig an.
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