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OLG Braunschweig Beschluss vom 27.02.2009 - Ss (OWi) 37/09 - Zur notwendigen Verlegung des Hauptverhandlungstermins bei Verhinderung des Verteidigers

OLG Braunschweig v. 27.02.2009: Zur notwendigen Verlegung des Hauptverhandlungstermins bei Verhinderung des Verteidigers


Das OLG Braunschweig (Beschluss vom 27.02.2009 - Ss (OWi) 37/09) hat entschieden:
Zwar gibt eine Verhinderung des Wahlverteidigers dem Betroffenen nicht an sich das Recht, die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen (§ 228 Abs. 2 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG). Allerdings können es die dem Gericht obliegende Fürsorgepflicht und der Anspruch des Betroffenen auf ein faires Verfahren gebieten, die Hauptverhandlung auf Antrag oder von Amts wegen gemäß § 265 Abs. 4 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG zu vertagen oder auszusetzen, wenn der Verteidiger, der in der Hauptverhandlung auftreten will, an der Terminswahrnehmung aus wichtigen Gründen gehindert ist.


Siehe auch Die Hauptverhandlung im Ordnungswidrigkeitenverfahren und Terminsverlegung

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

I.

Durch das angefochtene Urteil ist dem Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der durch Verkehrszeichen 274 auf 60 km/h beschränkten Geschwindigkeit um 46 km/h eine Geldbuße von 100,00 Euro sowie ein Fahrverbot von 1 Monat (mit der Möglichkeit, den Führerschein erst innerhalb von 4 Monaten nach Rechtskraft in amtliche Verwahrung zu geben) auferlegt worden. Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Betroffene die genannte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit am 21.08.2008 um 11.49 Uhr mit dem PKW Audi (amtliches Kennzeichen: WOB-MR 25) auf der B 6 in Richtung Goslar in Höhe Kilometer 6,3 begangen habe. Hiergegen hat der Betroffene unter Erhebung der Verfahrens- und der Sachrüge Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft unterstützt das Rechtsmittel und hat beantragt wie erkannt.


II.

Die Rechtsbeschwerde ist in zulässiger Weise eingelegt und begründet worden und hat bereits auf die Verfahrensrüge hin in der Sache selbst einen Zwischenerfolg. Hierzu hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 23.02.2009 unter anderem folgendes ausgeführt:
„Schon die zulässig erhobene (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG) Rüge der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG) durch Ablehnung der beantragten Aussetzung des Verfahrens (§ 265 Abs. 4 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG) greift durch.

Zwar gibt eine Verhinderung des Wahlverteidigers dem Betroffenen nicht an sich das Recht, die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen (§ 228 Abs. 2 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG). Allerdings können es die dem Gericht obliegende Fürsorgepflicht und der Anspruch des Betroffenen auf ein faires Verfahren gebieten, die Hauptverhandlung auf Antrag oder von Amts wegen gemäß § 265 Abs. 4 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG zu vertagen oder auszusetzen, wenn der Verteidiger, der in der Hauptverhandlung auftreten will, an der Terminswahrnehmung aus wichtigen Gründen gehindert ist (Senge, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Aufl., § 71 Rdnr. 65). Gebietet es danach die Fürsorgepflicht des Gerichts, die Hauptverhandlung zu einem späteren Zeitpunkt beginnen zu lassen oder zu verlegen, so kann eine gegenteilige Verfahrensweise die Rechtsbeschwerde nach § 338 Nr. 8 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG begründen (Seitz, in: Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 71 Rdnr. 30 a.E.). Nicht anders liegt es hier.

Der Betroffene hat das Recht auf wirksame Verteidigung (Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c) MRK). Er kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers bedienen (§ 137 Abs. 1 Satz 1 StPO); dies gilt wegen § 46 Abs. 1 OWiG auch im Bußgeldverfahren ( BayObLG NStZ 2002, 97). Deshalb muss das Gericht - der Vorsitzende - bei der Entscheidung über den Verlegungsantrag im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens die Interessen der Beteiligten und das Gebot der Verfahrensbeschleunigung gegeneinander abwägen ( OLG Braunschweig StV 2008, 293 f.m.w. Nachw.), wobei das Verteidigungsinteresse im Zweifel Vorrang hat (BayObLG a.a.O.; Seitz, a.a.O.).

Diesen Anforderungen wird der vom Amtsgericht in der Hauptverhandlung am 18.12.2008 erlassene Beschluss, mit dem der Antrag des Betroffenen auf Aussetzung des Hauptverhandlungstermins abgelehnt wurde, nicht gerecht.

Das Amtsgericht hat den Aussetzungsantrag sinngemäß mit der Begründung abgelehnt, dass der Verteidiger zu spät - drei Wochen nach Erhalt der Ladung - um Terminsverlegung gebeten habe und deshalb auf die Verhinderung nicht mehr durch Terminsverlegung „sachgerecht reagiert werden“ konnte.

Soweit durch diese Begründung eine Nachlässigkeit des Verteidigers durch verzögerte Reaktion auf die Terminsbestimmung belegt werden soll, greift dies zu kurz. Denn sie berücksichtigt nicht, dass die Terminsladung dem Betroffenen erst am 03.12.2008 zugestellt worden ist, nachdem sie zunächst aufgrund fehlerhafter Adressierung, die dem Gericht zuzurechnen ist, als unzustellbar in Rücklauf geraten war. Der Betroffene hat dann ohne Verzögerung seinen Verteidiger um Beistand auch im Hauptverhandlungstermin gebeten, woraufhin der Verteidiger dem Gericht umgehend seine Verhinderung aufgrund eines anerkannten Hinderungsgrundes, nämlich einer Überschneidung mit einem anderen Hauptverhandlungstermin (vgl. OLG Zweibrücken NZV 1993, 81), mitgeteilt hat. Auch wenn es dem Verteidiger grundsätzlich möglich gewesen wäre, seine Verhinderung noch früher, nämlich unverzüglich nach Erhalt der an ihn gerichteten Ladung, mitzuteilen, erscheint die knapp zwei Wochen vor dem anberaumten Hauptverhandlungstermin erfolgte Mitteilung der Verhinderung noch rechtzeitig, weil sie dem Gericht nach wie vor eine sachgerechte Reaktion ermöglicht hätte. Denn die Verhinderungsmitteilung hat das Amtsgericht noch so zeitig erreicht, dass sie diesem - auch angesichts einer etwaigen „engen Geschäftslage“ - weiterhin die Möglichkeit offen gehalten hat (§ 217 Abs. 1 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG), im Falle einer Terminsverlegung stattdessen andere Bußgeldsachen zu terminieren und zu verhandeln.

Dem Betroffenen konnte es weder im Hinblick auf die Bedeutung der Sache für ihn noch im Hinblick auf die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage zugemutet werden, sich selbst zu verteidigen. Zwar nötigt bei einfach gelagerten Sachverhalten, die nur eine geringfügige Geldbuße erwarten lassen, die Verhinderung des Verteidigers nicht zur Aussetzung der Verhandlung unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Gerichts (Senge, a.a.O.; Seitz, a.a.O., Rdnr. 30a). Dies war hier aber nicht der Fall, da für den Betroffenen unter anderem die Verhängung eines Fahrverbots im Raum stand.

Ein Einverständnis des Betroffenen mit einer Verhandlung ohne Verteidiger (vgl. Seitz, a.a.O., Rdnr. 30g) liegt erkennbar nicht vor. Denn wie sich nicht zuletzt aus den Gründen des angefochtenen Urteils ergibt, die das Rechtsbeschwerdegericht wegen der auch erhobenen Sachrüge ebenfalls zurückgreifen kann, hat sich der Betroffene nicht zur Sache eingelassen.

Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass sich das Amtsgericht ernsthaft bemüht hat, die Terminskollision zu überwinden (OLG Braunschweig a.a.O.m.w. Rspr.nachw.).

Auf diesem Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene in der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Wahlverteidigers Angaben zur Sache bzw. erhebliche Rechtsausführungen gemacht und die Hauptverhandlung dann zu einem für den Betroffenen günstigeren Ergebnis geführt hätte.

Da bereits die Rüge der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG) durch Ablehnung der beantragten Aussetzung des Verfahrens (§ 265 Abs. 4 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG) durchgreift, kann dahinstehen, ob die auch als Verfahrensrüge zu behandelnde Rüge der Nichtgewährung des letzten Wortes (§ 258 Abs. 2, 2. Halbsatz, Abs. 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG) oder die zudem erhobene Sachrüge ebenfalls zum Erfolg des Rechtsmittels geführt hätten.“
Dem ist beizutreten.


III.

Aufgrund des dargelegten Verfahrensfehlers unterliegt das Urteil insgesamt der Aufhebung; die Sache war an das Amtsgericht Salzgitter zurückzuverweisen, da erneut Feststellungen zu treffen sind.

Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde war dem Amtsgericht vorzubehalten, da der endgültige Erfolg des Rechtsmittels derzeit nicht abzusehen ist.



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