Das Verkehrslexikon

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OLG Brandenburg (Beschluss vom 21.09.2006 - 12 W 31/06 - Zu den Pflichten eines Radfahrers gegenüber dem fließenden Verkehr auf der Fahrbahn und an Kreuzungen

OLG Brandenburg v. 21.09.2006: Zu den Pflichten eines Radfahrers gegenüber dem fließenden Verkehr auf der Fahrbahn und an Kreuzungen


Das OLG Brandenburg (Beschluss vom 21.09.2006 - 12 W 31/06) hat entschieden:
1. Das Vorfahrtsrecht regelt nur das Verhältnis der Verkehrsteilnehmer im Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereich. Diese Fläche wird begrenzt durch die Fluchtlinien beider Fahrbahnen einschließlich der Radwege.

2. Vorfahrtsrechte beziehen sich nur auf Fahrzeuge und auf solche Verkehrsteilnehmer, die den Fahrzeugen gleichgestellt sind. Verkehrsteilnehmer, die das Fahrrad schieben, sind Fußgänger.

3. Ein Vorfahrtsrecht ist bereits begrifflich ausgeschlossen, wenn ein Verkehrsteilnehmer überhaupt kein Recht hat, eine Straße zu befahren.

4. Wer den Gehweg mit einem Fahrzeug - auch einem Fahrrad - verlässt, kommt von einem "anderen Straßenteil" und muss dem fließenden Verkehr den Vorrang einräumen. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Bordstein des Gehweges abgesenkt ist oder nicht.

Siehe auch Radfahrer im Verkehrsrecht


Aus den Entscheidungsgründen:


"I.

Die Antragstellerin wurde bei einem Verkehrsunfall vom 26.08.2005 verletzt. Sie beabsichtigt die Antragsgegner - die Antragsgegnerin zu 1) als Fahrerin des am Verkehrsunfall beteiligten PKW, die Antragsgegnerin zu 2) als Haftpflichtversicherer - auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Mit der von ihr angestrebten Klage will sie Ersatz für materielle und immaterielle Schäden sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Antragsgegner für künftige Schäden erreichen. Sie hält die Antragsgegner für in vollem Umfang einstandspflichtig. Die Erhebung der Klage hat sie von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht.

Die Antragstellerin wollte mit ihrem Fahrrad die P... in C... überqueren, nachdem sie zuvor aus Richtung F...-Straße gekommen war. Sie meint, aufgrund der an der Unfallstelle befindlichen Beschilderung vorfahrtsberechtigt gewesen zu sein; die Antragsgegnerin als PKW-Fahrerin trage mithin wegen eines Verstoßes gegen das Vorfahrtsrecht der Antragstellerin das alleinige Verschulden am Zustandekommen des Unfalls.

Die Antragsgegner sind der Auffassung, die Antragstellerin habe die Kollision alleine verschuldet. Sie habe unachtsam die Straße überquert, ohne dass ihr ein Vorrecht zugestanden habe. Zwar sei der Unfall für die Antragsgegnerin zu 1) möglicher Weise nicht vermeidbar gewesen. In jedem Falle überwiege aber das Verschulden der Antragstellerin derart, dass eine Haftung der Antragsgegner aus Betriebsgefahr dahinter zurücktrete.

Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluss den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Es hat dabei ausgeführt, die Antragstellerin habe den Unfall unter Missachtung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften verursacht. Sie sei mit dem Fahrrad fahrend auf dem Gehweg der F...-Straße gefahren, und zwar auf dem für ihre Fahrtrichtung linken Gehweg, ohne dass das Fahren auf dem Gehweg mit einem Fahrrad aufgrund der - lediglich an anderer Stelle vorhandenen - Beschilderung erlaubt gewesen sei. Sodann sei sie unter Verstoß gegen § 10 Satz 1 StVO vom Gehweg als einem anderen Straßenteil im Sinne des § 10 StVO auf die Fahrbahn der P... gefahren, um diese zu queren. Dabei habe sie den Querverkehr und damit die Antragsgegnerin zu 1) nicht beachtet. Besondere Sorgfalt der Antragstellerin sei auch deshalb geboten gewesen, weil der Gehweg über einen abgesenkten Bordstein zur die Straße führe, die Antragstellerin somit von einer Grundstückseinfahrten gleichgestellten Verkehrsfläche auf die Straße gefahren sei. Die Antragsgegnerin zu 1) sei gegenüber der Antragstellerin nicht wartepflichtig gewesen, da das aus ihrer Fahrtrichtung gesehen kurz vor der Unfallstelle aufgestellte Verkehrszeichen 205 zu § 41 StVO (Vorfahrt gewähren) lediglich das Verhältnis zwischen den Verkehrsteilnehmern der P... und der auf der F...-Straße fahrenden Straßenbahn regele.

Gegen den ihr am 10.07.2006 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 18.07.2006 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie weiterhin die Gewährung von Prozesskostenhilfe begehrt. Sie macht mit dem Beschwerdevorbringen geltend, sie habe den Gehweg nicht mit dem Fahrrad fahrend benutzt und sie sei nicht an der Stelle auf die P... gefahren, wo sich der abgesenkte Bordstein befindet. Das an der F...-Straße befindliche Zeichen 205 habe ihr im Verhältnis zur Antragsgegnerin zu 1) das Vorfahrtsrecht eingeräumt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§§ 127 Abs. 2, 567, 569 ZPO). In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht gemäß § 114 ZPO den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurück gewiesen, da die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet. Die Antragsgegner sind für die Folgen des Verkehrsunfalls nicht einstandspflichtig, da für die Kollision ein alleiniges Verschulden der Antragstellerin ursächlich war, hinter dem die vom Fahrzeug der Antragsgegnerin zu 1) ausgehende Betriebsgefahr zurück tritt.

Die Antragsgegnerin zu 1) hat nicht gegen Zeichen 205 zu § 41 StVO verstoßen. Gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 1 b) StVO gebietet das unmittelbar vor einer Kreuzung oder Einmündung aufzustellende Schild "Vorfahrt gewähren", dass der Verkehrsteilnehmer an der betreffenden Kreuzung oder Einmündung Vorfahrt zu gewähren hat.

Das Vorfahrtsrecht regelt jedoch nur das Verhältnis der Verkehrsteilnehmer im Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereich. Diese Fläche wird begrenzt durch die Fluchtlinien beider Fahrbahnen einschließlich der Radwege (BGH DB 71, 720; BGHSt 20, 238; BGHSt 34, 127; KG VRS 54, 255; OLG Karlsruhe VRS 53, 301; OLG Frankfurt/Main, DAR 1988, 279). Da sich an der Kreuzung im Bereich F...-Straße/P... unstreitig kein Radweg befindet, stellt sich als Kreuzungsbereich lediglich der Bereich der Fluchtlinien der Fahrbahnen dar. Die Antragstellerin überquerte die P... jedoch nicht in diesem Bereich, sondern ausweislich der von der Polizei gefertigten vermaßten Skizze ca. 12 bis 14 m dahinter. Hier stand ihr kein Vorfahrtsrecht zu.

Darüber hinaus beziehen sich Vorfahrtsrechte nur auf Fahrzeuge und auf solche Verkehrsteilnehmer, die den Fahrzeugen gleichgestellt sind (BGH VersR 70, 328; OLG Celle, VM 75, 58; Bayern VRS 65, 154; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Auflage, § 8 Rn. 25; vgl. auch die amtliche Begründung zur ÄnderungsVO vom 22.03.1988 zu § 8 StVO, abgedruckt bei Hentschel, a.a.O., § 8 StVO Rn. 10). Sollte der Vortrag der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung, sie sei nicht auf dem Gehweg gefahren, dahin zu verstehen sein, dass sie ihr Fahrrad auf dem Gehweg geschoben habe, so hätte sie als Fußgängerin am Straßenverkehr teilgenommen. Damit hätte das Zeichen 205 zu § 41 StVO die Pflichten der Antragsgegnerin zu 1) gegenüber der Antragstellerin ohnehin nicht betroffen.

Sollte der Vortrag der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung, sie sei nicht auf dem Gehweg gefahren, hingegen so zu verstehen sein, dass sie mit dem Fahrrad in dem der Straßenbahn vorbehaltenen Bereich der Straße - unstreitig ist die F...-Straße ca. 100 m vor der P... für jeglichen Fahrzeugverkehr außer der Straßenbahn gesperrt - gefahren sei, so hätte der Antragstellerin ebenfalls kein Vorfahrtsrecht zugestanden. Ein Vorfahrtsrecht ist bereits begrifflich ausgeschlossen, wenn ein Verkehrsteilnehmer überhaupt kein Recht hat, eine Straße zu befahren (BGH NJW 1982, 334 [BGH 06.10.1981 - VI ZR 296/79]; BGHSt 34, 127; KG VM 90, 35; Hentschel, a.a.O., § 8 StVO Rn. 30, 25).

Die Antragstellerin hat jedoch entweder gegen eine ihr nach § 10 Satz 1 StVO obliegende besondere Sorgfaltspflicht oder gegen § 25 Abs. 3 StVO verstoßen. Sollte die Antragstellerin auf dem Fahrrad gefahren sein - was sie in ihrem Schreiben an die Polizei vom 16.09.2005 ausdrücklich so vorgetragen hat -, so fuhr sie vom Gehweg, mithin einem "anderen Straßenteil" auf die Fahrbahn. Dabei käme es nicht darauf an, ob die Antragstellerin den Gehweg der F...-Straße an der Stelle verlassen hätte, wo der Bordstein abgesenkt ist. Auch ohne Bordsteinabsenkung handelt es sich bei einem Gehweg im Verhältnis zur Straße um einen "anderen Straßenteil" im Sinne des § 10 Satz 1 StVO (OLG Hamm VRS 16, 387). Sollte die Antragstellerin hingegen ihr Fahrrad geschoben haben, so hätte sie den an einen Fußgänger zu stellenden Sorgfaltsanforderungen genügen müssen. In diesem Fall wäre sie nach § 25 Abs. 3 StVO verpflichtet gewesen, den Fahrzeugverkehr zu beachten und ihm den Vorrang zu gewähren. Ein Fußgänger darf eine Fahrbahn erst dann betreten, wenn er sich vergewissert hat, dass kein Fahrzeug naht (BGH VersR 64, 168; OLG Bamberg VersR 92, 1531). Bei Annäherung eines Fahrzeugs hat der Fußgänger zu warten (BGH VersR 66, 877; KG VRS 69, 417).

Auch wenn die Antragstellerin ihr Fahrrad geschoben hätte, träte die vom Fahrzeug der Antragsgegnerin zu 1) ausgehende Betriebsgefahr hinter dem Verschulden der Antragstellerin zurück. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse und der von der Antragsgegnerin zu 1) gefahrenen Geschwindigkeit von ca. 20 km/h muss die Antragstellerin unmittelbar vor dem herannahenden Fahrzeug der Antragsgegnerin zu 1) versucht haben, die Straße zu queren. Hatte sie gleichwohl das Fahrzeug der Antragstellerin nicht wahrgenommen, so muss sie sich grob unaufmerksam verhalten haben. In einem solchen Fall trägt der Fußgänger seinen Schaden allein (vgl. BGH VersR 64, 168; OLG Stuttgart, VR 80, 243). ..."



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