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BGH Urteil vom 13.03.1990 - X ZR 12/89 - Zum Abzug Neu für Alt und die Begrenzung der Vorteilsausgleichung

BGH v. 13.03.1990: Zum Abzug Neu für Alt und die Begrenzung der Vorteilsausgleichung


Der BGH (Urteil vom 13.03.1990 - X ZR 12/89) hat entschieden:
Im Grundsatz gilt, dass der Geschädigte durch die Ersatzleistung des Schädigers nicht ärmer, aber auch nicht reicher gemacht werden soll, als er vor dem schädigenden Ereignis gewesen ist. Führt eine Ersatzleistung zum Beispiel zu einer Verwandlung einer Sache von alt in neu oder - was auf dasselbe hinausläuft - zu einer Verlängerung der Gebrauchstüchtigkeit der Sache, so gilt dieser Grundsatz nicht ausnahmslos; es müssen vielmehr bei der Vorteilsausgleichung die Grenzen des Zumutbaren beachtet werden. Einerseits soll die Ersatzleistung zwar grundsätzlich nicht zu einer wirtschaftlichen Besserstellung des Geschädigten führen; andererseits soll aber der Schädiger nicht unbillig begünstigt oder unangemessen entlastet werden. Ist eine vorzeitige Generalüberholung erforderlich, so ist im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen, dass die vorgezogene Generalüberholung den Zeitpunkt (und damit den Kostenaufwand) für die turnusmäßig nächste Generalüberholung hinausschiebt. Zudem ist anzurechnen, dass der Geschädigte durch den vorzeitigen Austausch beschädigter Teile die Kosten einspart, die entstehen würden, wenn die Teile bei der turnusmäßigen Generalüberholung (etwa wegen Verschleiß) ausgetauscht werden müssten.


Siehe auch Abzüge Neu für Alt und Alt- bzw. Vorschäden am Fahrzeug


Aus den Entscheidungsgründen:

"I.

Das Berufungsgericht hält die Beklagte für verpflichtet, dem Kläger gemäß § 635 BGB den Schaden zu ersetzen, der diesem dadurch entstanden ist, dass der Motor des Luftfahrzeugs durch Überladung beschädigt worden ist. Der Kläger müsse sich auf seinen Ersatzanspruch jedoch den Vorteil anrechnen lassen, der ihm durch die vorgezogene "Generalüberholung" des Motors entstehe. Der Motor müsse grundsätzlich nach jeweils 1.400 Flugstunden einer Generalüberholung unterzogen werden. Von diesem Regel-Intervall zwischen zwei Generalüberholungen seien etwa 4/5 bereits verstrichen gewesen, als der Kläger das Luftfahrzeug der Beklagten zur Durchführung der Jahresuntersuchung übergeben habe. Somit habe nur noch eine Restbetriebszeit von 275 bis 280 Stunden bestanden. Der Kläger behaupte zwar, die Betriebszeit zwischen zwei Generalüberholungen könne auf Antrag bis zu dreimal, und zwar auf insgesamt 1.680 Betriebsstunden, verlängert werden. Die Richtigkeit dieser Darstellung unterstellt, könne jedoch nicht festgestellt werden, dass eine Verlängerung der Betriebszeit für das Luftfahrzeug des Klägers über die übliche Dauer von 1.400 Stunden hinaus ohne eine Generalüberholung tatsächlich erfolgt wäre. Die mögliche Verlängerung hänge jeweils von dem Ergebnis einer Prüfung ab. Der Nachweis könne erst am Ende der üblichen Betriebszeit geführt werden, so dass derzeit völlig offen sei, ob demnächst die Voraussetzungen für eine Verlängerung vorlägen.

Durch die "Generalüberholung" des Motors werde das Flugzeug in einen besseren Zustand versetzt, als es sich zur Zeit der Auftragserteilung an die Beklagte befunden habe. Es könne nach dieser statt 280 Stunden insgesamt 1.400 Stunden bis zur nächsten Generalüberholung betrieben werden. Dies sei ein Vorteil, der sich in einer Werterhöhung des Flugzeugs niederschlage, die sich z.B. im Falle einer Veräußerung durch einen entsprechend höheren Kaufpreis auszahlen würde.

II.

Diese Beurteilung greift die Revision mit Erfolg an.

1. Sie rügt vor allem, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, dass der Einwand der Vorteilsausgleichung nicht dazu führen dürfe, dass sich der Unternehmer seiner werkvertraglichen Erfolgshaftung entziehe. Habe er einen bestimmten Erfolg zu einem bestimmten Preis versprochen, so bleibe er an seine Zusage selbst dann gebunden, wenn sich die nach dem Vertrag beabsichtigte Ausführungsart nachträglich als unzureichend erweise und aufwendigere Maßnahmen erforderlich würden. Führe die aufwendigere Nachbesserung zu einer Wertsteigerung des Werkes, sei das grundsätzlich ein Risiko des zur Nachbesserung verpflichteten Unternehmers und eine Folge seiner Schlechtleistung. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Vorteilsausgleichung sei dem Kläger nicht zumutbar und würde die Beklagte unangemessen entlasten. Es treffe auch nicht zu, dass der Kläger durch eine jetzt notwendige "Generalüberholung" deren Kosten spare. Es werde lediglich der Zeitpunkt verschoben, an dem die nächste vom Kläger zu bezahlende "Generalüberholung" vorzunehmen sei. Der Zeitpunkt der nächsten "Generalüberholung" sei ohne die mangelhafte Durchführung der Wartungsarbeiten durch die Beklagte unbestimmt gewesen. Nach den bisherigen Einsatzzeiten des Luftfahrzeugs wäre die nächste Generalüberholung erst in etwa zehn Jahren angefallen. Sonach müsse der Kläger einen Betrag von über 40.000,- DM um diesen sehr erheblichen Zeitraum früher aufwenden. Die daraus folgende große Zinsbelastung würde jeden etwa dem Kläger anzurechnenden Vorteil wieder zunichte machen oder übersteigen. Das Berufungsgericht habe die mögliche Verlängerung der Betriebszeit über 1.400 Betriebsstunden hinaus unzutreffend beurteilt. Insoweit habe es die bei der Vorteilsausgleichung gültigen Regeln über die Darlegungs- und Beweislast verkannt. Die Beklagte hätte darlegen und beweisen müssen, dass im vorliegenden Fall eine Verlängerung der Betriebszeit nicht genehmigt würde. Gegebenenfalls hätte das Berufungsgericht hierzu ein Sachverständigengutachten einholen müssen.

2. Das Berufungsgericht hat die Vorteilsausgleichung zu Lasten des Klägers rechtsfehlerhaft beurteilt.

Allerdings hat das Berufungsgericht, was die Revision nicht in Frage stellt, zutreffend bejaht, dass bei der Bemessung des Schadenersatzes für die Beschädigung des Motors durch dessen Gebrauch und die bis zur nächsten "Generalüberholung" verstrichene Zeit ein Abzug wegen Berücksichtigung des Unterschieds von alten und neuen Motorteilen zu machen sei (vgl. hierzu etwa BGHZ 30, 29, 30 ff.); denn nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hätten die hier in Rede stehenden Teile, die wegen Überladung des Motors anlässlich der Wartungsarbeiten jetzt ausgetauscht werden müssen, bei der turnusmäßigen Generalüberholung ebenfalls ersetzt werden müssen. Sonach steht fest, dass nicht nur - wie das Landgericht ausgeführt hat - der Zeitpunkt für die nächste "Generalüberholung" hinausgeschoben wird. Vielmehr könnte der Kläger die Kosten für eine "Generalüberholung" bezüglich der jetzt zu ersetzenden Teile des Motors sparen, wenn die Lebensdauer seines Luftfahrzeugs noch länger währt als ein Zeitintervall zwischen zwei "Generalüberholungen". Er würde dann bei voller Schadenersatzpflicht der Beklagten in diesem Umfang die Kosten anlässlich einer "Generalüberholung" des Motors sparen.

Nicht zu billigen ist aber die zusammenfassende Bewertung des Berufungsgerichts, der Schaden des Klägers bestehe letztlich nur darin, dass er schon für die nächsten 280 Flugstunden anteilige Kosten der "Generalüberholung" aufwenden müsse, die ihm ohne die Beschädigung des Motors bei den Wartungsarbeiten erspart geblieben wären, und die daran anknüpfende schematische Schätzung des Schadens des Klägers auf rund 1/5 der Kosten für die "Generalüberholung". Der Schaden des Klägers besteht vielmehr darin, dass der Flugzeugmotor, der schon einen großen Teil des Zeitintervalls zwischen zwei notwendigen "Generalüberholungen" im Einsatz war, aber noch einige Zeit zur Verfügung gestanden hätte, so beschädigt worden ist, dass nunmehr dessen "Generalüberholung" notwendig geworden ist, um die Flugfähigkeit des Luftfahrzeugs wiederherzustellen. Diesen Schaden muss die Beklagte dem Kläger ersetzen.

Im Grundsatz gilt zwar, dass der Geschädigte durch die Ersatzleistung des Schädigers nicht ärmer, aber auch nicht reicher gemacht werden soll, als er vor dem schädigenden Ereignis gewesen ist (BGHZ 30, 29, 31). Führt eine Ersatzleistung zum Beispiel zu einer Verwandlung einer Sache von alt in neu oder - was auf dasselbe hinausläuft - zu einer Verlängerung der Gebrauchstüchtigkeit der Sache, so gilt dieser Grundsatz nicht ausnahmslos; es müssen vielmehr bei der Vorteilsausgleichung die Grenzen des Zumutbaren beachtet werden. Einerseits soll die Ersatzleistung zwar grundsätzlich nicht zu einer wirtschaftlichen Besserstellung des Geschädigten führen; andererseits soll aber der Schädiger nicht unbillig begünstigt oder unangemessen entlastet werden (BGH aaO u. BGHZ 91, 206, 210 m. zahlreichen Nachw.). Ausführungen zu dieser Frage lässt das Berufungsurteil bei seiner schematischen Schätzung (4/5 der Einsatzzeit des Motors zu 1/5 der zur Verfügung stehenden Zeit zwischen zwei notwendigen "Generalüberholungen" = Aufteilung der Kosten für die "Generalüberholung" im Verhältnis 4/5 zu 1/5) gänzlich vermissen.

Der Revision kann darin nicht gefolgt werden, ein Vorteilsausgleich sei schon mit Rücksicht darauf ausgeschlossen, dass ein solcher die Beklagte von ihrer werkvertraglichen Verpflichtung zur Wiederherstellung des Motors mit der diese einschließenden "Generalüberholung" entlaste. Der Beklagten oblag nach der von der Revision nicht gerügten Feststellung nach dem erteilten Auftrag nur die Jahresprüfung und die Wartung des Luftfahrzeugs des Klägers, nicht aber dessen "Generalüberholung". Der Revision kann auch nicht darin beigetreten werden, dass die auf den Kläger zukommende "Zinsbelastung", die durch eine vorzeitige "Generalüberholung" entstehe, den von ihm zu tragenden Vorteil übersteige. Die Revision verweist hierzu erstmals in diesem Rechtsstreit darauf, dass der Kläger nach dem bisherigen Einsatz des Motors erst in zehn Jahren zu dessen "Generalüberholung" gehalten gewesen sei.

Der Kläger hatte bisher nur vorgetragen, dass die nächste Generalüberholung in zwei bis drei Jahren angefallen wäre. Aus den Angaben des Sachverständigen über den Einsatz des Motors in den vergangenen Jahren, auf die sich die Revision jetzt bezieht, hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen keine Schlussfolgerungen auf den Zeitpunkt der nächsten "Generalüberholung" hergeleitet. Es ist dem Tatrichter deshalb nicht als Verstoß gegen § 286 ZPO anzulasten, wenn er dies nicht in seine Betrachtung einbezogen hat.

Vor diesem Hintergrund ist die auf den Schadenersatzanspruch des Klägers anzurechnende Vorteilsausgleichung nach folgenden Gesichtspunkten zu bemessen: Zunächst ist der Wert des Luftfahrzeugs ohne die durch das schädigende Ereignis erforderliche Reparatur mit dem Wert zu vergleichen, den es mit der durch das schädigende Ereignis erforderlichen Reparatur erhalten hat. Die "Wertsteigerung" des Luftfahrzeugs muss nicht, wie das Berufungsgericht annimmt, mit den Kosten der Reparatur übereinstimmen: Sie dürfte in aller Regel niedriger sein. Denn für die Wertermittlung ist auch auf den "Allgemeinzustand" des Luftfahrzeugs des Klägers zum damaligen Zeitpunkt Rücksicht zu nehmen. Ferner ist für diese Wertermittlung das Alter des Luftfahrzeugs maßgeblich, für das sich aus den Gerichtsakten keine Anhaltspunkte ergeben. Es könnte sich dann möglicherweise herausstellen, dass die "Wertsteigerung" bei weitem nicht dem für die "Generalüberholung" aufzuwendenden Betrag entspricht. Schließlich ist hierauf von Einfluss, mit welcher Lebensdauer des Luftfahrzeugs des Klägers nach dessen "Allgemeinzustand" gerechnet werden kann. Bliebe diese hinter dem Intervall bis zur nächsten "Generalüberholung" zurück, so müsste dieser Umstand bei den dem Kläger zuzurechnenden Vorteilen entsprechend angesetzt werden (hierzu auch KG, NJW 1971, 142, 144). Ihm stünden nämlich dann nicht mehr die vom Berufungsgericht angesetzten 1.400 Flugstunden zwischen zwei "Generalüberholungen" zur Verfügung. Hingegen darf eine Veräußerung des Luftfahrzeugs durch den Kläger nicht mit in die Wertermittlung einbezogen werden. Hierfür fehlt es von dessen Seite an einem substantiierten Vortrag, der für einen Verkauf sprechen könnte. Abstrakte Überlegungen über eine günstigere Verkaufsmöglichkeit durch die erforderliche "Generalüberholung" würden ihn, ohne dass er einen Erlös erzielte, unbillig belasten.

Ebenfalls von Einfluss für die Wertermittlung ist der Umstand, dass die zulässige Flugzeit bis zur nächsten turnusmäßigen "Generalüberholung" bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen auf Antrag verlängert werden kann. Das Berufungsgericht hat es verfahrensfehlerhaft unterlassen, insoweit Sachverständigenbeweis zu erheben. Ein Sachverständiger muss aufgrund des "Allgemeinzustandes" des Luftfahrzeugs unter Berücksichtigung der bisherigen Nutzungsintensität und aufgrund einer sachgerechten Prognose zukünftiger Nutzung ermitteln, ob der Kläger berechtigt eine Verlängerung der Flugzeit hätte erreichen können. Für eine solche und die bis zur turnusmäßigen "Generalüberholung" verbleibende restliche Flugzeit von 275/280 Stunden müssen dem Kläger die Zinsen für den etwa auf ihn entfallenden Ausgleichsbetrag gutgeschrieben werden, weil er das von ihm insoweit einzusetzende Kapital hätte anderweitig nutzen können. Ferner hätte der Sachverständige zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich eine Verlängerung der Betriebszeit bis zur nächsten turnusmäßigen "Generalüberholung" wertbildend ausgewirkt hätte.

Die vom Berufungsgericht (im wesentlichen mit Hilfe eines Sachverständigen) noch zu treffenden Feststellungen nötigen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache. ..."