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Ein bloßer Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften allein rechtfertigt nicht ohne weiteres eine Abschleppmaßnahme. Auch ist die bloße Berufung auf eine Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den Gesichtspunkt der Generalprävention nicht ausreichend. Auf der anderen Seite ist ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer dagegen regelmäßig geboten. Eine solche Behinderung kann vorliegen, wenn dem übrigen Verkehr lediglich eine Durchfahrtbreite von 2 m verbleibt.
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