Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 07.05.2009 - 5 K 76/0 - Zum zulässigen gebührenpflichtigen Abschleppen bei unzureichender Durchfahrtbreite

VG Bremen v. 07.05.2009: Zum zulässigen gebührenpflichtigen Abschleppen bei unzureichender Durchfahrtbreite




Das Verwaltungsgericht Bremen (Urteil vom 07.05.2009 - 5 K 76/09) hat entschieden:

   Ein bloßer Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften allein rechtfertigt nicht ohne weiteres eine Abschleppmaßnahme. Auch ist die bloße Berufung auf eine Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den Gesichtspunkt der Generalprävention nicht ausreichend. Auf der anderen Seite ist ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer dagegen regelmäßig geboten. Eine solche Behinderung kann vorliegen, wenn dem übrigen Verkehr lediglich eine Durchfahrtbreite von 2 m verbleibt.

Siehe auch
Schmale Straße - enger Straßenteil
und
Das kostenpflichtige Abschleppen beim Parken auf schmalen Straßen und in engen Straßenteilen

Zum Sachverhalt:


Der Kläger wendete sich gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid aus Anlass einer Abschleppmaßnahme.

Der Kläger parkte seinen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen HB - ... am 10.10.2007 mindestens in der Zeit von 10.09 Uhr bis 10.46 Uhr in Bremen im Parkplatzbereich unter der Hochstraße Breitenweg in Höhe Hausnummer 42 stadtauswärts auf der Parkplatzdurchfahrt aufgesetzt auf dem Randstreifen. Ein Verkehrsüberwacher des Stadtamtes Bremen veranlasste das Abschleppen des Fahrzeugs wegen Parkens an enger Straßenstelle.

Mit Bescheid vom 31.10.2007 setzte das Stadtamt Bremen nach vorheriger Anhörung Abschleppkosten in Höhe von 94,00 Euro und eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 55,00 Euro fest.




Gegen den Kostenfestsetzungsbescheid legte der Kläger am 01.12.2007 Widerspruch ein und verwies auf seine Begründung im Bußgeldverfahren. Dort berief er sich mit Schreiben vom 23.02.2008 darauf, dass an der betroffenen Stelle immer wieder Verkehrsteilnehmer in derselben Art wie er parkten, ohne dass diese eine Verwarnung erhielten oder abgeschleppt würden. Das Ordnungswidrigkeitsverfahren wurde vom Amtsgericht Bremen am 02.05.2008 eingestellt.

Den Widerspruch wies der Senator für Inneres und Sport mit Bescheid vom 15.12.2008, zugegangen am 18.12.2008, zurück. Der Kläger habe sein Fahrzeug auf dem Randstreifen des Parkplatzes geparkt. Durch das verbotswidrige Parken sei eine Engstelle entstanden. Die verbliebene Restfahrbahnbreite zwischen dem Fahrzeug und den Parkflächenmarkierungen auf dem Parkplatz habe nur etwa zwei Meter betragen. Durch die geschaffene Engstelle habe er andere Verkehrsteilnehmer konkret behindert. Dass andere Verkehrsteilnehmer für gleich gelagerte Verstöße nicht verwarnt oder abgeschleppt worden seien, legalisiere nicht das rechtswidrige Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer. Die zwischenzeitliche Einstellung des Bußgeldverfahrens habe auf das Verfahren bezüglich der Abschleppkosten keinen Einfluss.

Der Kläger hat am 19.01.2009, einem Montag, Klage erhoben, die er nicht begründet hat.

Der Kläger hat beantragt,

   den Bescheid des Stadtamtes Bremen vom 31.10.2007 und den Widerspruchsbescheid des Senators für Inneres und Sport vom 15.12.2008 aufzuheben.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Die Klage blieb erfolglos.




Aus den Entscheidungsgründen:


"I.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch die Einzelrichterin, da dieser der Rechtsstreit durch die Kammer zur Entscheidung übertragen worden ist.

II.

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

II.1. Rechtsgrundlage für die im Kostenfestsetzungsbescheid vom 31.10.2007 festgesetzten Abschleppkosten und die Verwaltungsgebühr sind die §§ 11, 15, 19 Abs. 3 Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (BremVwVG) i.V.m. § 40 Bremisches Polizeigesetz (BremPolG). Nach §§ 1, 40 BremPolG i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1 BremVwVG kann Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr geboten erscheint und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt. Zwangsmittel sind nach § 13 BremVwVG sind (Nr. 1) Zwangsgeld, (Nr. 2) Ersatzvornahme und (Nr. 3) unmittelbarer Zwang. Nach § 15 BremVwVG kann die Vollzugsbehörde einen anderen mit der Vornahme der Handlung auf Kosten des Pflichtigen beauftragen, wenn die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt wird. Wird die Handlung auf Kosten des Pflichtigen im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt, so setzt die Vollzugsbehörde die ihr daraus entstandenen notwendigen besonderen Aufwendungen (Kosten) nach § 19 Abs. 3 BremVwVG gegenüber dem Pflichtigen fest.

Voraussetzung für ein Eingreifen ist nach den genannten Vorschriften eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der mit den Mitteln des Ordnungsrechts begegnet werden kann. Zur öffentlichen Sicherheit im Sinne des Ordnungsrechts gehört die Unverletzlichkeit der geschriebenen Rechtsordnung. Im Zeitpunkt des Einschreitens des Verkehrsüberwachers lag eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit vor, denn das Fahrzeug des Klägers war entgegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO geparkt. Nach dieser Norm ist das Halten an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen unzulässig. Eng ist eine Straßenstelle in der Regel, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite (vgl. § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO) zuzüglich 5 cm Seitenabstand bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde. Nicht mitzurechnen sind gekennzeichnete, nicht belegte Parkflächen, auf die andere Verkehrsteilnehmer anderenfalls ausweichen müssten (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., 2007, § 12 StVO, Rdnr. 22). Da die höchstzulässige Breite nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO allgemein 2,55 m beträgt, liegt eine enge Stelle vor, wenn zur Durchfahrt ein Raum von weniger als 2,60 m verbleibt. Den Vortrag der Beklagten, wonach er so auf dem Randstreifen des betroffenen Parkplatzes geparkt hat, dass die verbliebene Durchfahrtsbreite weniger als 2,60 m betrug, hat der Kläger nicht bestritten. Er hat sich stattdessen darauf berufen, dass viele andere Verkehrsteilnehmer an derselben Stelle parkten, ohne abgeschleppt zu werden, dass er sehr platzsparend geparkt habe und ausreichend Platz gewesen sei, so dass er niemanden behindert habe. Dass die verbleibende Durchfahrtsbreite zwischen den Parkflächenmarkierungen der Parkbuchten und den an der betroffenen Stelle halb rechts auf dem Randstreifen aufgesetzten Fahrzeugen tatsächlich unter 2,60 m betrug, ergibt sich nach Auffassung des Gerichts anschaulich aus den vom Kläger vorgelegten Lichtbildern. Hiervon ist selbst bei einer platzsparenden Parkweise dicht am Metallgeländer des Randstreifens auszugehen.




II.2. Die Abschleppmaßnahme war verhältnismäßig. Die Anordnung, das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug des Klägers abzuschleppen, war rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Abschleppmaßnahme ist grundsätzlich verhältnismäßig, wenn sie im Hinblick auf den angestrebten Erfolg der Erfüllung der von dem Pflichtigen vorzunehmenden vertretbaren Handlung, das Entfernen des Kraftfahrzeugs, geeignet, als einzig wirksames Mittel erforderlich und auch unter Abwägung mit dem für den Pflichtigen eintretenden Nachteil angemessen ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Auf ein Verschulden beim Verbotsverstoß kommt es nicht an. Das Absehen von der Androhung der Ersatzvornahme war ermessensfehlerfrei, denn der Kläger konnte für eine Bekanntgabe der Androhung der Ersatzvornahme nicht rechtzeitig erreicht werden. Grundsätzlich ist die Behörde nicht gehalten, den Aufenthaltsort des Pflichtigen zu erkunden, wenn dieser nicht selbst Vorkehrungen dafür getroffen hat, dass er leicht erreichbar ist, z.B. dadurch, dass er einen deutlich sichtbaren Zettel mit einem Hinweis auf einen jederzeit erreichbaren Aufenthalt in unmittelbarer Nähe in das Kraftfahrzeug gelegt hat. Dies war nicht der Fall. Die Abschleppmaßnahme war auch im Übrigen verhältnismäßig. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 18.02.2002, Az. 3 B 149/01 u. v. 01.12.2000, Az. 3 B 51.00; Urt. v. 14.05.1992, Az. 3 C 3.90; Beschl. v. 06.07.1983, Az. 7 B 182.82 und 7 B 179.89 und Beschl. v. 26.01.1988, Az. 7 B 189.87 ) rechtfertigt zwar auf der einen Seite ein bloßer Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften allein nicht ohne weiteres eine Abschleppmaßnahme. Auch ist die bloße Berufung auf eine Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den Gesichtspunkt der Generalprävention nicht ausreichend. Auf der anderen Seite ist ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer dagegen regelmäßig geboten. Für alle diese und weitere Abschleppfälle gilt, dass die Nachteile, die mit der Abschleppmaßnahme für den Betroffenen verbunden sind, nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg (hier: Fortfall von Behinderungen anderer Verkehrsteilnehmer) stehen dürfen, was sich aufgrund einer Abwägung der Umstände des Einzelfalles beurteilt. Ob es im Fall des Vorliegens einer engen Stelle im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO des Nachweises einer konkreten Behinderung bedarf oder ob eine Behinderung des Fließverkehrs in einem solchen Fall wegen der geringen Durchfahrtsbreite grundsätzlich zu bejahen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Fahrzeug des Klägers nicht allein wegen des verbotswidrigen Parkens an der betroffenen Stelle abgeschleppt wurde, sondern dass zusätzlich eine Behinderung eines anderen Verkehrsteilnehmers vorlag. Ausweislich der schriftlichen Auskunft des Verkehrsüberwachers Loch vom 29.02.2009 (Bl. 15 der Behördenakte) behinderte das Fahrzeug des Klägers wegen seiner Parkposition den fließenden Verkehr, der über Parkstellflächen ausweichen musste. Der Verkehrsüberwacher benannte zudem ein konkret behindertes Fahrzeug (amtl. Kennzeichen). Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben des Verkehrsüberwachers Loch zu der verbleibenden Durchfahrtsbreite unzutreffend sein könnten, sind nicht ersichtlich. Die benannte Restdurchfahrtsbreite von „max. 2 Meter[n]“ liegt deutlich unter der oben genannten Mindestdurchfahrtsbreite von 2,60 m. Sie erscheint anhand der vorgelegten Lichtbilder und der in Rede stehenden Parkposition auch plausibel. Die pauschale Behauptung des Klägers, wonach „ausreichend Platz“ gewesen sei und er niemanden „behindert, geschädigt und gefährdet“ habe, vermag keine Zweifel an der vom Verkehrsüberwacher dokumentierten Situation und damit am Vorliegen einer konkreten Behinderung aufkommen zu lassen.

Es kommt wegen der hier anzunehmenden Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer nicht darauf an, ob die im Schreiben des Klägers vom 23.02.2008 (Bl. 20 der Behördenakte) aufgeführten und die von ihm fotografierten Fahrzeuge an der betroffenen Stelle ebenfalls verbotswidrig parkten ohne abgeschleppt zu werden. Das Gericht vermag kein willkürliches Verhalten der Beklagten zu erkennen. Dass auch andere Fahrzeuge an der betroffenen Stelle abgeschleppt werden, wenn sie dort in der gleichen Weise wie der Kläger parken und den Verkehr behindern, wird nach Auffassung des Gerichts durch die vom Kläger eingereichte Fotodokumentation eines Abschleppvorgangs vom 30.03.2009 an der betroffenen Stelle belegt. Dass der Kläger eine Vielzahl anderer verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge beobachtet hat, die im Gegensatz dazu nicht abgeschleppt wurden, vermag daran nichts zu ändern. Darauf, dass auch andere Verkehrsteilnehmer an der betroffenen Stelle verbotswidrig parken, kann sich der Kläger im Übrigen vorliegend auch deshalb nicht berufen, weil etwaige gleich gelagerte Verkehrsverstöße anderer Verkehrsteilnehmer nach den zutreffenden Ausführungen der Beklagten nicht geeignet sind, das verbotswidrige Parken des Klägers zu legalisieren.

II.3. Der Kläger ist zu Recht als Verursacher des ordnungswidrigen Zustandes in Anspruch genommen worden, vgl. § 6 Abs. 2 BremPolG. Er war daher zur Erstattung der durch die Abschleppmaßnahme entstandenen Kosten verpflichtet. Dies umfasst neben den Abschleppkosten auch die Verwaltungsgebühr. Die Höhe der Verwaltungsgebühr von 55,00 Euro ist nicht zu beanstanden. Sie entsprach im Zeitpunkt der Behördenentscheidung der nach Ziffer 102.03 der Anlage zu § 1 BremAllKostV für das Anordnen einer vorher nicht schriftlich angedrohten Ersatzvornahme nach §§ 15 und 19 BremVwVG oder entsprechenden anderen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit verbotswidrig abgestellten Fahrzeugen (z.B. Abschleppen im Halteverbot“) vorgesehenen Gebühr. Ein Missverhältnis zwischen der vom Kläger geforderten Gebühr und der auf Seiten der Verwaltung erbrachten Tätigkeiten ist nicht erkennbar.

III.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist es für das vorliegende Verfahren nicht von Bedeutung, dass das gegen ihn eingeleitete Bußgeldverfahren mit Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 02.05.2008 eingestellt wurde. Die Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG folgt insbesondere im Hinblick auf das dort enthaltene Opportunitätsprinzip gänzlich anderen rechtlichen Voraussetzungen als das vorliegende verwaltungsgerichtliche Verfahren und ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme nicht vorgreiflich. Zudem ergibt sich hier aus den Gründen des Einstellungsbeschlusses, dass auch das Amtsgericht Bremen offenbar vom Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit ausging. ..."

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