VG Bremen v. 07.05.2009:
Ein bloßer Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften allein rechtfertigt nicht ohne weiteres eine Abschleppmaßnahme. Auch ist die bloße Berufung auf eine Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den Gesichtspunkt der Generalprävention nicht ausreichend. Auf der anderen Seite ist ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer dagegen regelmäßig geboten. Eine solche Behinderung kann vorliegen, wenn dem übrigen Verkehr lediglich eine Durchfahrtbreite von 2 m verbleibt.
VG Bremen v. 12.11.2009:
Die Anordnung einer Abschleppmaßnahme ist auch unter Ermessensgesichtpunkten nicht zu beanstanden, wenn ein Fahrzeug auf einer schmalen Straße so geparkt wird, dass keine für die Durchfahrt verbleibende Restbreite von mindestens 3,05m verbleibt - (hier 2,15 m).
VG Halle v. 30.08.2012:
Eine Gefahr bzw. Störung der öffentlichen Sicherheit liegt bereits dann vor, wenn gegen öffentlich-rechtliche - hier straßenverkehrsrechtliche - Vorschriften verstoßen wird. Eng im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO ist eine Straßenstelle dann, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Fahrzeug höchst zulässiger Breite – diese beträgt laut § 32 Abs. 1 StVZO 2,55 m – zuzüglich eines Seitenabstands von 50 cm bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde. Dabei ist die Gegenfahrbahn mit einzubeziehen. Auf einen etwaigen Fußweg kommt es hingegen nicht an. Das Abschleppen eines Fahrzeugs kann auch unter diesen Umständen dann unverhältnismäßig sein, wenn die Straße an anderer Stelle sowieso nur eine Breite von 2,30 m aufweist, sodass das in einer Ausbuchtung geparkte Fahrzeug den Durchgangsverkehr nicht zusätzlich behindert.
VG Düsseldorf v. 01.12.2020:
Das Halteverbot im Bereich einer scharfe Kurve im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVO ist nicht daran geknüpft, ob ein Begegnungsverkehr stattfindet, so dass es auch in einer Einbahnstraße gilt.