Dem Bußgeldrichter steht ein Ermessen in Hinsicht auf die Gewährung der Frist nicht zu. Unter Hinweis auf die lange Zeitspanne zwischen der Tatbegehung und Verurteilung darf dem Betroffenen die 4-Monatsfrist jedenfalls nicht versagt werden. Dies stellte eine gegenüber dem Betroffenen nicht zu rechtfertigende Härte dar. Der Sanktionierungsbedarf für länger zurückliegende Ordnungswidrigkeiten ist in der Regel sogar geringer als für erst kürzlich begangene.Aus den Entscheidungsgründen:
"I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 0,5 %o zu einer Geldbuße von 250 Euro verurteilt. Außerdem hat es ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Von der nach § 25 Abs. 2a StVG eröffneten Möglichkeit, den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Fahrverbots über den Zeitpunkt der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung zu verschieben (sog. „4-Monats-Frist“) hat das Amtsgericht keinen Gebrauch gemacht. Zur Begründung hat es angeführt, ein Aufschub sei nicht angemessen, da die Tat zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits etwa 10 Monate zurückliege.
Gegen dieses Urteil richtet sich die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde war – den Schuldspruch sowie den Rechtsfolgenausspruch in Bezug auf die Geldbuße und das Fahrverbot betreffend – als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils insoweit aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 und 3 StPO).
2. In Bezug auf die Nichtgewährung der 4-Monats-Frist sind die Ausführungen des Amtsgerichts indes fehlerhaft. Dem Bußgeldrichter steht ein Ermessen in Hinsicht auf die Gewährung der Frist nicht zu. Unter Hinweis auf die lange Zeitspanne zwischen der Tatbegehung und Verurteilung darf dem Betroffenen die 4-Monatsfrist jedenfalls nicht versagt werden. Dies stellte eine gegenüber dem Betroffenen nicht zu rechtfertigende Härte dar. Der Sanktionierungsbedarf für länger zurückliegende Ordnungswidrigkeiten ist in der Regel sogar geringer als für erst kürzlich begangene. So kann es unter gewissen Umständen (die hier allerdings nicht vorliegen) allein aufgrund des Zeitablauf sogar geboten sein, von einem Fahrverbot völlig abzusehen. Wenn aber ein Fahrverbot verhängt wird, ist die Gewährung der viermonatigen Frist bis zum Wirksamwerden des Fahrverbotes – sofern zwei Jahre vor Begehung der Ordnungswidrigkeit und bis zur Bußgeldentscheidung kein Fahrverbot verhängt worden ist – zwingend (vgl. OLG Düsseldorf (1. Senat) DAR 1998,402 und DAR 2001,39).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1, 4 StPO. Der geringfügige Teilerfolg gibt keinen Anlass zu einer Kostenbelastung der Staatskasse aus Billigkeitserwägungen."