Schon im Falle der Verurteilung wegen einer folgenlosen Trunkenheitsfahrt ist der Tatrichter regelmäßig verpflichtet, neben der Höhe der Blutalkoholkonzentration und der Schuldform weitere Umstände festzustellen, die geeignet sind, den Schuldumfang näher zu bestimmen und einzugrenzen. Dazu zählen insbesondere die Umstände der Alkoholaufnahme (Trinken in Fahrbereitschaft) sowie der Anlass und die Gegebenheiten der Fahrt. Dies gilt erst recht, wenn es infolge der trunkenheitsbedingten Fahruntüchtigkeit zu einem Verkehrsunfall gekommen ist. |
„Am 03.10.2008 nahm der Angeklagte alkoholische Getränke zu sich. Anschließend führte er am 04.10.2008 gegen 02:45 Uhr in Gummersbach-Derschlag seinen dunkelfarbigen Pkw Opel-Vectra, obwohl er infolge des genossenen Alkohols nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Angeklagte befuhr ohne Beleuchtung die Kölner Straße aus Fahrtrichtung Bergneustadt kommend. Im durch Straßenlaternen gut ausgeleuchteten Kreuzungsbereich Kölner Straße / Turmstraße / Epelstraße - aus Sicht des Angeklagten eine Linkskurve - stieß er mit seiner rechten Fahrzeugseite gegen den auf dem rechts von der Fahrbahn vor dem Hause Kölner Straße 39 auf dem dortigen breiten gepflasterten Gehweg abgestellten Pkw des Zeugen, der durch die Wucht des Anstoßes gegen den davor abgestellten Pkw des Zeugen S.… G.… geschleudert wurde. Obwohl der Angeklagte den Zusammenstoß mit dem anderen Pkw bemerkt hatte, setzte er seine Fahrt auf der Kölner Straße fort und fuhr weiter ohne Beleuchtung an den einige Meter weiter vor dem Hause Kölner Straße 37 erhöht auf der dortigen Hauseingangstreppe stehenden Zeugen und vorbei. Der durch den Knall auf das Geschehen aufmerksam gewordene Zeuge …, der sich im Hause Kölner Straße 37 befand, begab sich ebenfalls nach draußen und sah den Pkw des Angeklagten ohne Licht an sich vorbei fahren. |