Das Verkehrslexikon
Oberverwaltungsgericht Saarlouis Beschluss vom 14.04.2009 - 1 B 269/09 - Cannabis-Abstinenzzeit von etwa drei Monaten ist zu kurz für die Wiedererlangung der Fahreignung
OVG Saarlouis v. 14.04.2009: Ein Abstinenzzeitraum von drei Monaten nach früherem Cannabiskonsum ist nicht ausreichend
Das Oberverwaltungsgericht Saarlouis (Beschluss vom 14.04.2009 - 1 B 269/09) hat entschieden:
- Dass ein Antragsteller nach den ärztlichen Feststellungen mindestens drei Monate lang abstinent war, stellt ebenso wenig eine entscheidungserhebliche Veränderung der Sach- und Rechtslage dar wie seine Behauptung, seit dem Vorfall abstinent geblieben zu sein. Eine Frist von drei Monaten ist nicht ausreichend.
- Im Hinblick darauf, dass gelegentlicher Konsum von Cannabis unter den in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 FeV genannten Voraussetzungen die Fahreignung bestehen lässt, kann nicht nur mit dem Nachweis völliger Abstinenz, sondern auch mit dem Nachweis einer Umstellung auf eine die Fahreignung nicht berührende Konsumgewohnheit eine wieder gewonnene Fahreignung dargetan werden.
- Damit ein Rückfall in ein die Fahreignung ausschließendes Verhaltensmuster hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann, muss die als Voraussetzung für die wieder gewonnene Fahreignung zu fordernde Änderung der Konsumgewohnheiten, konkret der Übergang zu völliger Abstinenz oder zu einem - bei Cannabis, wie dargelegt, unter Umständen genügenden - eingeschränkten Konsum, in jedem Fall nachhaltig und stabil sein.
Siehe auch Wiedererteilung der Fahrerlaubnis - Wiedererlangung der Fahreignung und Abstinenznachweis zur Wiederherstellung der Fahreignung nach Alkohol- und Drogenkonsum
Gründe:
Die zulässige Beschwerde gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg.
Durch die angefochtene Entscheidung wurde der erneute Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis und die unter Androhung von Zwangsmaßnahmen angeordnete Ablieferung des Führerscheins durch den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11.7.2008 zurückgewiesen. Bereits am 21.7.2008 war ein entsprechender Antrag durch den Antragsteller gestellt worden, den das Verwaltungsgericht durch rechtskräftigen Beschluss vom 17.9.2008 - 10 L 699/08 - zurückgewiesen hatte. Eine am 19.11.2008 durchgeführte toxikologische Untersuchung von Haaren und Urin des Antragstellers kam zu dem Ergebnis, dass keine dem Betäubungsmittelgesetz unterliegenden Stoffe (u.a. Cannabinoide) oder deren Stoffwechselprodukte nachgewiesen werden konnten. Diese Aussage bezog sich mit Blick auf die Haarlänge auf etwa die zurückliegenden drei Monate.
Die vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung vom 9.3.2009 dargelegten Gründe, die allein der Senat zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zutreffend als Antrag gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ausgelegt und, soweit dem Antragsvorbringen veränderte Umstände zu entnehmen sind, als zulässig, aber unbegründet und im Übrigen als unzulässig erachtet. Das Beschwerdevorbringen gibt zu keiner abweichenden Entscheidung in der Sache Anlass.
Der Antragsteller kann nicht mit Erfolg geltend machen, das Verwaltungsgericht sei bei seiner Entscheidung von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen und habe den konkreten Lebenssachverhalt keiner eingehenden Würdigung unterzogen. Einer Berücksichtigung der entsprechenden Ausführungen im vorliegenden Verfahren steht bereits entgegen, dass hiermit der Sache nach die Richtigkeit des rechtskräftigen Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 17.9.2008 - 10 L 699/08 - angegriffen wird. Ein Anspruch auf eine erneute Entscheidung des Gerichts gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO besteht jedoch nur bei veränderten oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachten Umständen (Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 15. Aufl., § 80 Rdnr. 196). Die entsprechenden Ausführungen im Antrags- und Beschwerdevorbringen geben auch keinen Anlass zu einer Abänderung des Beschlusses von Amts wegen (§ 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO). Aufgrund der Feststellungen der Polizeibeamten vor Ort und der Angaben des Antragstellers selbst steht fest, dass dieser am 20.11.2007 ein Fahrzeug unter Drogeneinfluss geführt hat. Das Verwaltungsgericht hat im Beschluss vom 17.9.2008 (vgl. Beschluss in Sachen - 10 L 699/08 - Seiten 4 f.m.w.N.) im Einzelnen zutreffend dargelegt, dass bei einer THC-Konzentration von über 2,0 ng/ml ein fahreignungsrelevanter Cannabiseinfluss anzunehmen ist (vgl. auch die Beschlüsse des Senats vom 3.5.2007 - 1 B 23/07 -, Blutalkohol Nr. 45, 2008, 148, und vom 1.6.2006 - 1 W 26/06 -, Blutalkohol Nr. 44, 2007, 388). Die bei der Analyse der Blutprobe festgestellte THC-Konzentration von 0,039 mg/l THC, was einem Wert von 39 ng/ml entspricht, überschreitet diesen Schwellenwert um ein Vielfaches. Der Versuch des Antragstellers, seine Ausfallerscheinungen mit der Nervosität im Umgang mit der Ordnungsmacht zu erklären, vermag diese eindeutigen Feststellungen nicht ansatzweise in Frage zu stellen. Ebenso wenig sind der Vortrag, es sei nicht zwangsläufig, dass derjenige, der eine Geschwindigkeitsbegrenzung überschreite, unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehe, sowie sein Hinweis auf angebliche Ungereimtheiten in der Einschätzung der konkreten Ausfallerscheinungen geeignet, Zweifel an den oben angegebenen Tatsachenfeststellungen zu begründen.
Dass das Verwaltungsgericht in dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss im Zusammenhang mit dem zu Recht für nicht entscheidungserheblich gehaltenen Umstand, dass das zunächst gegen den Antragsteller eingeleitete Strafverfahren als Bußgeldverfahren weitergeführt und mit einem Fahrverbot geahndet worden ist, von einem zweimonatigen anstatt einem einmonatigen Fahrverbot ausging, stellt die Rechtmäßigkeit der Entscheidung ersichtlich nicht in Frage.
Dem Antragsteller kommt zum Nachweis für seine Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges auch nicht zu Gute, dass er vor und nach der Fahrt unter Drogeneinfluss im November 2007 bis zum Entzug der Fahrerlaubnis durch den Bescheid vom 11.7.2008 ohne Beanstandung am Straßenverkehr teilgenommen hat. Dass er nicht aufgefallen ist, sagt nichts über seine Fahreignung aus. Ähnlich wie beim Fahren im Straßenverkehr unter alkoholischer Beeinflussung gibt es beim Fahren unter Drogeneinfluss eine hohe Dunkelziffer (vgl. Beschlüsse des Senats vom 1.6.2006 - 1 W 26/06 -, a.a.O., und vom 7.9.2006 - 1 W 39/06).
Dass der Antragsteller nach den ärztlichen Feststellungen vom 5.1.2009 mindestens drei Monate lang abstinent war, stellt ebenso wenig eine entscheidungserhebliche Veränderung der Sach- und Rechtslage dar wie seine Behauptung, seit dem Vorfall im November 2007 abstinent geblieben zu sein. Die Antragsgegnerin hat das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung zu Recht nicht zum Anlass genommen anzunehmen, der Antragsteller habe seine Fahreignung wiedererlangt, sondern die Abhilfeentscheidung nunmehr vom Ergebnis einer medizinisch-psychologischen Untersuchung abhängig gemacht, durch die insbesondere das Vermögen des Antragstellers belegt werden soll, zwischen Drogenkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen. Diese Verfahrensweise begegnet keinen rechtlichen Bedenken, da der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung derjenige der letzten Behördenentscheidung ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9.6.2005 - 3 C 25/04 -, NJW 2005, 3081; ebenso Beschluss vom 22.1.2001 - 3 B 144/00 -, juris), so dass zwischenzeitliche Veränderungen der Sachlage von der Behörde angemessen zu berücksichtigen sind.
Das negative Ergebnis der ärztlichen Untersuchung vom 5.1.2009 belegt allerdings allenfalls die Drogenabstinenz für den Zeitraum von August bis November 2008 und gibt von daher keinen Anlass, anzunehmen, der Antragsteller habe die Fahreignung wieder erlangt. Zwar kann im Hinblick darauf, dass gelegentlicher Konsum von Cannabis unter den in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 FeV genannten Voraussetzungen die Fahreignung bestehen lässt, nicht nur mit dem Nachweis völliger Abstinenz, sondern auch mit dem Nachweis einer Umstellung auf eine die Fahreignung nicht berührende Konsumgewohnheit eine wieder gewonnene Fahreignung dargetan werden (OVG des Saarlandes , Beschluss vom 30.9.2002 - 9 W 25/02 -, Blutalkohol Nr. 40, 2003, 166). Jedenfalls bei einem - wie hier - über das einmalige Probieren hinausgehenden Betäubungsmittelmissbrauch ist jedoch die Frage, ob ein stabiler Einstellungswandel stattgefunden hat, für die Einschätzung der Gefahrensituation von entscheidender Bedeutung. Damit ein Rückfall in ein die Fahreignung ausschließendes Verhaltensmuster hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann, muss die als Voraussetzung für die wieder gewonnene Fahreignung zu fordernde Änderung der Konsumgewohnheiten, konkret der Übergang zu völliger Abstinenz oder zu einem - bei Cannabis, wie dargelegt, unter Umständen genügenden - eingeschränkten Konsum, in jedem Fall nachhaltig und stabil sein ( BVerwG, Urteil vom 9.6.2005 - 3 C 25/04 -, a.a.O.).
Über welchen Zeitraum ein geändertes Konsumverhalten nachgewiesen werden muss, um wieder als fahrgeeignet angesehen werden zu können, ist für Fälle der vorliegenden Art in der Fahrerlaubnisverordnung allerdings nicht ausdrücklich geregelt. Nr. 9.5 der Anlage 4 FeV, wonach die Fahreignung - erst - nach Entgiftung und Entwöhnung und anschließender einjähriger Abstinenz wieder zu bejahen ist, dürfte sich unmittelbar nur auf Fälle beziehen, in denen Betäubungsmittelabhängigkeit bestand (Beschluss des Senats vom 1.6.2006 - 1 W 26/06 -, a.a.O.).
Auch wenn vorliegend keine Drogenabhängigkeit in Rede stand, ist die sich aus dem ärztlichen Gutachten vom 5.1.2009 ergebende Abstinenzzeit von etwa drei Monaten zu kurz, als dass sie geeignet wäre, die Annahme zu rechtfertigen, der Antragsteller sei derzeit schon wieder fahrgeeignet.
Mit dem Schreiben vom 23.1.2009 und dem darin erfolgten Hinweis, dass eine Abhilfeentscheidung von der Vorlage einer entsprechenden medizinisch-psychologischen Untersuchung abhängig gemacht werde, hat die Antragsgegnerin die Änderung der Sachlage durch die zwischenzeitlich belegte wenigstens dreimonatige Abstinenz des Antragstellers im laufenden Verfahren berücksichtigt und ihm auf diesem Weg die Möglichkeit eröffnet, den Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung zu führen. Dem Verwaltungsgericht ist dabei in der Auffassung zu folgen, dass die aktuelle Sach- und Rechtslage derjenigen vergleichbar ist, die § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV zugrunde liegt.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers hätte die medizinisch-psychologische Untersuchung nicht bereits sofort nach Feststellung der fehlenden Eignung angeordnet werden können und müssen. Vor der Entziehung der Fahrerlaubnis bestand kein Anlass zur Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung. Zum damaligen Zeitpunkt bedurfte die Frage des fehlenden Trennungsvermögens keiner weiteren Aufklärung von Amts wegen. Dass er nicht bereit oder nicht fähig war, den Konsum von Cannabis und das Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen, hat der Antragsteller durch die Fahrt vom 20.11.2007 selbst belegt. Darin ist bereits der Nachweis dafür zu sehen, dass das Trennungsvermögen fehlte. Besondere Umstände, die in Bezug auf die Fahreignung ausnahmsweise eine andere als die Regelfallbeurteilung hätten rechtfertigen können, lagen nicht vor (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 3.2.2004 - 11 CS 04 157 -, juris). Die Behörde war seinerzeit daher berechtigt, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Ob sie die gebundene Entscheidung auf der Grundlage der §§ 3 Abs. 1, 2 Abs. 4 Satz 1 und 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe q StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV und Nr. 9.2.2 der Anlage 4zur FeV oder in Anwendung von § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV mit Blick darauf, dass der Antragsteller die geforderte medizinisch-toxikologische Untersuchung nicht innerhalb der gesetzten Frist hat durchführen lassen, hat treffen können, ist für die vorliegende Entscheidung ohne Belang, weil die Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis damals auf jeden Fall gegeben waren.
Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens und damit der nach wie vor vollziehbaren Fahrerlaubnisentziehung werden schließlich nicht allein durch den Zeitablauf begründet. Die maßgebliche Verzögerung des Verfahrens muss sich vielmehr der Antragsteller selbst zurechnen lassen, da er trotz mehrfacher Aufforderung die ärztliche Untersuchung mehrere Monate herausgezögert hat. Nur aufgrund des Entgegenkommens der Antragsgegnerin kam es erst im Juli 2008 zur Entziehung der Fahrerlaubnis und nicht bereits nach Ablauf der ersten gesetzten Frist zur Beibringung des ärztlichen Gutachtens bis 15.5.2008. Durch die Verzögerung der ärztlichen Untersuchung, die fast zwei Monate nach der rechtskräftigen Ablehnung seines ersten Eilantrages erfolgte, ist es dem Antragsteller offensichtlich überhaupt erst gelungen, ein für ihn günstiges Untersuchungsergebnis zu erhalten. Ausgehend von dem unstreitigen Konsum von Cannabis noch Ende November 2007 war ein solches Ergebnis im Februar 2008, als er bereits zur Beibringung eines toxikologischen Gutachtens aufgefordert worden war, nicht zu erwarten. Dass es erst im Juli 2008 aufgrund einer nochmaligen Fristverlängerung der Antragsgegnerin zu der Entziehung der Fahrerlaubnis kam, kann daher nunmehr nicht zu Lasten der Antragsgegnerin ins Feld geführt werden, zumal der Antragsteller in der Zwischenzeit weiter im Besitz seiner Fahrerlaubnis war.
Ist demnach die Antragsgegnerin mit großer Wahrscheinlichkeit zu Recht von der fehlenden Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs ausgegangen und darf sie auch zutreffenderweise nach wie vor hiervon ausgehen, so rechtfertigt dies angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs auch die Anordnung und Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung. Es verbleibt demzufolge bei der vom Verwaltungsgericht im Rahmen der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Situation zu Lasten des Antragstellers vorgenommenen Interessenabwägung auch mit Blick auf das Beschwerdevorbringen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.