Aufgrund der rasanten und sich qualitativ ständig verbessernden Entwicklung der Kommunikationstechnologie spricht wegen der sehr hohen Übertragungssicherheit bei einem Sendebericht mit dem Vermerk „ok“ bzw. „erfolgreich verarbeitet“ der Anscheinsbeweis für einen Zugang des Faxes.Entscheidungsgründe:
Die Klage wird abgewiesen.
Zwischen den Parteien bestand für die Entnahmestelle … in … während des streitgegenständlichen Zeitraums 01.01. bis 31.05.2007 kein Stromlieferungsvertrag. Allerdings war zwischen der … und dem Beklagten zunächst eine Vereinbarung über die Belieferung mit Strom zustande gekommen. Der Beklagte hat jedoch durch die Vorlage des Sendeberichts seines Faxgeräts vom 17.01.2007 zur Überzeugung des Gerichts den Nachweis geführt, dass er sein Schreiben von diesem Tag, mit dem er gegenüber der Klägerin die Mieter … als neue Stromabnehmer benannte und sich selbst als Kunde abmeldete, der Gegenseite übersandt hat. Damit hat der Beklagte den fraglichen Stromlieferungsvertrag mangels entgegenstehender Anhaltspunkte wirksam gekündigt.
Das Gericht verkennt nicht, dass nach wie vor streitig ist, welche Beweiskraft einem Sendeprotokoll zukommt, das - wie im vorliegenden Fall - das Zustandekommen einer Verbindung mit der dort angegebenen Rufnummer bestätigt.
Die wohl noch überwiegende Meinung geht davon aus, der Vermerk „ok“ bzw. „erfolgreich verarbeitet“ erbringe keinen Beweis für einen Zugang des Faxes beim Empfänger und reiche auch für die Annahme eines Anscheinsbeweises nicht aus (BGH NJW 1996, 665; 2004, 1320; BFH BB 1999, 303; BAG MDR 2003, 91; KG KGR 2002, 27). Hinsichtlich des Beweises des Zugangs gälten dieselben Grundsätze wie bei gewöhnlichen Briefen, wo die Absendung ebenfalls nicht den Zugang beweise. Das gelte jedenfalls, solange nicht feststehe, dass die Verlustquote hier geringer sei als im gewöhnlichen Briefverkehr. Auch die Voraussetzungen des Anscheinsbeweises seien nicht gegeben, da durch den Sendebericht nur die Herstellung der Verbindung zwischen dem Sende- und dem Empfangsgerät angezeigt werde, während es für die geglückte Übermittlung der Daten und das Ausbleiben von Störungen keine Aussagekraft habe. Die Datenübertragung könne nämlich an Defekten im Empfangsgerät - etwa einem Papierstau - oder Leitungsstörungen bzw. - verzerrungen scheitern, ohne dass die missglückte Datenübermittlung im Sendebericht ausgewiesen werde.
Dieser Meinung folgt das Gericht in Anlehnung an eine insbesondere vom OLG München (vgl. etwa OLGR 1999, 10) vertretene Auffassung nicht. Aufgrund der rasanten und sich qualitativ ständig verbessernden Entwicklung der Kommunikationstechnologie spricht wegen der sehr hohen Übertragungssicherheit bei einem Sendebericht mit dem Vermerk „ok“ bzw. „erfolgreich verarbeitet“ der Anscheinsbeweis für einen Zugang des Faxes. Auch im Schrifttum wird die noch herrschende Rechtsprechung mit beachtlichen Argumenten abgelehnt (vgl. etwa Riesenkampf NJW 2004, 3296; Gregor NJW 2005, 2885), wobei gleichfalls auf die rapide fortentwickelte Telefaxtechnik verwiesen wird. Zu berücksichtigen ist ferner, dass auch der BGH seine bisherige Rechtsprechung zur Frage des Zugangs eines Faxes im Jahr 2006 geändert hat. Während bisher die Ansicht vertreten wurde, dass ein per Telefax übermittelter Schriftsatz erst mit dem vollständigen Ausdruck durch das Empfangsgerät zugegangen ist - es sei denn, der den Zugang verhindernde Fehler lag in Sphäre des Empfängers -, stellt die höchstrichterliche Rechtsprechung jedenfalls für die Frage der Rechtzeitigkeit des Zugangs nunmehr darauf ab, wann die gesendeten Signale vollständig vom Telefaxgerät des Empfängers empfangen bzw. gespeichert wurden (NJW 2006, 2263). Auf den Ausdruck kommt es demgegenüber wegen der bei neueren Faxgeräten gegebenen Möglichkeit, Daten zunächst zu speichern und erst später auszudrucken, nicht an.
Den somit zugunsten des Beklagten sprechenden Anscheinsbeweis für den Zugang seines Schreibens vom 17.01.2007 vermochte die Klägerin nicht zu erschüttern. Das bloße Bestreiten, ein Fax entsprechenden Inhalts erhalten zu haben, genügt jedenfalls nicht.
Demgemäß steht ihr auch kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen oder auf Ersatz von Mahn- und Inkassokosten zu.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 713 ZPO.