Die Einnahme von Kokain schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob dadurch die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt war oder nicht. Es kommt nicht einmal darauf an, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Drogen ein Kraftfahrzeug geführt worden ist. Schon der einmalige Konsum harter Drogen ist grundsätzlich ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen.Gründe:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt L. aus M. ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (vgl. § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. § 114 S. 1 der Zivilprozessordnung – ZPO –).
Der Antrag,die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1540/09 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 2. März 2009 wiederherzustellen,hat keinen Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung ist vom Antragsgegner ausreichend begründet worden. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf die Gefahr gestützt, dass der Antragsteller unter Drogeneinfluss am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen könnte. Dies begründe eine unmittelbare Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Damit liegt eine einzelfallbezogene Begründung der Vollzugsanordnung vor, die den Anforderungen nach § 80 Abs. 3 VwGO genügt.
Die Vollzugsanordnung ist auch in der Sache gerechtfertigt. Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Entziehung der Fahrerlaubnis bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Im Hinblick auf das Klage- und Antragsvorbringen wird ergänzend ausgeführt, dass die Einnahme von Kokain die Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob dadurch die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt war oder nicht. Es kommt nicht einmal darauf an, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Drogen ein Kraftfahrzeug geführt worden ist (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV –; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Schon der einmalige Konsum harter Drogen ist grundsätzlich ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen.Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 – 16 B 332/07 –, VRS 112 (2007), 371; BayVGH, Beschlüsse vom 20. September 2006 – 11 CS 05.2143 –, juris, und 14. Februar 2006 – 11 CS 05.1406 –, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 – 1 W 8/06 –, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 – 10 S 2182/04 –, VRS 108 (2005), 123f; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 – 4 B 37/04 –, VRS 107 (2004), 397; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 – 12 ME60/04 –, Blutalkohol Nr. 41, 475 (ST) (2004), und 16. Juni 2003 – 12 ME 172/03 –, DAR 2003, 432 f.; a.A. nur: HessVGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 – 2 TG 30008/01 –, ZfSch 2002, 599.Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Antragsteller Kokain konsumiert hat. Dies ergibt sich zunächst aus dem rechtsmedizinischen Gutachten von Prof. Dr. N. (Institut für Rechtsmedizin, Universitätsklinikum C.) vom 18. Juni 2007, demzufolge beim Antragsteller am 23. April 2007 das Stoffwechselprodukt von Kokain (420 ng/ml Benzoylecgonin) nachgewiesen worden ist. Sofern nunmehr mit der Antragsschrift erstmals vorgetragen wird, der Drogenkonsum sei unbewusst erfolgt – ohne seine Kenntnis habe man dem Antragsteller auf einer Feier Drogen, voraussichtlich Kokain, in sein Getränk gemischt –, ist dies als bloße Schutzbehauptung zu werten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Aussagen der beiden Polizeibeamten X. und C1. in der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts M. vom 9. April 2008 (Az.: 19 Ds 206 Js 778/07). Dort haben beide übereinstimmend ausgesagt, der Antragsteller habe ihnen gegenüber am 23. April 2007 angegeben, am Abend zuvor Kokain konsumiert zu haben. Die Wertung als Schutzbehauptung wird ferner gestützt durch die gegenüber der Polizei getätigten Angaben des Krankenpflegers Herrn Wolfgang I.. Er hat ausgeführt, der Antragsteller habe ihm am 23. April 2007 mitgeteilt, „zu viel gekokst“ zu haben (vgl. Strafanzeige vom 23. April 2007). Schließlich hat auch die Lebensgefährtin des Antragstellers, Frau N1. T., im Rahmen ihrer Beschuldigtenvernehmung am 5. September 2007 angegeben, sie habe am 23. April 2007 befürchtet, der Antragsteller könne bewusstlos werden, da dieser zuvor Drogen und Alkohol konsumiert habe.
Soweit der Antragsteller vorträgt, der Antragsgegner habe vor Erlass der Entziehungsverfügung ein Drogenscreening anordnen müssen, wird dem nicht gefolgt. Steht der Konsum harter Drogen durch den Antragsteller nach den vorstehenden Ausführungen fest, ist die Anordnung eines Drogenscreenings vor der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht erforderlich.
Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Die geltend gemachten beruflichen Nachteile muss der Antragsteller hinnehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr vorliegen. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den hierfür erforderlichen Nachweis in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht mit 2 500 EUR der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klasse B in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren.