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OLG Brandenburg Beschluss vom 20.07.2000 - 2 Ss (OWi) 140B/00 - Zur Unzulässigkeit des weiteren Beschlussverfahrens nach erneuten Ermittlungen

OLG Brandenburg v. 20.07.2000: Zur Unzulässigkeit des weiteren Beschlussverfahrens nach erneuten Ermittlungen


Das OLG Brandenburg (Beschluss vom 20.07.2000 - 2 Ss (OWi) 140B/00) hat entschieden:
  1. Erklärt der Betroffene, nachdem ihn das Gericht auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss hingewiesen hat, dass er sich von seiner Gegenüberstellung mit Polizeibeamten einen Freispruch erhofft, dann ist dies als Widerspruch gegen eine Beschlussentscheidung anzusehen.

  2. Eine erteilte Zustimmung zur Entscheidung durch Beschluss wird hinfällig, wenn das Gericht anschließend Ermittlungen anstellt, deren Ergebnis für die Entscheidung erheblich sein kann.

  3. Die Verwertung derartiger Ermittlungsergebnisse ohne vorherige Unterrichtung und Anhörung des Betroffenen ist auch wegen des Grundrechts auf rechtliches Gehör verboten.

Siehe auch Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung und Säumnis des Betroffenen und Bußgeldverfahren / Ordnungswidrigkeitenverfahren


Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat gegen die Betroffene wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße von 300 DM festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen, die eine Verfahrensbeanstandung und die Sachrüge erhebt.


II.

Die Verfahrensrüge dringt durch. Der angefochtene Beschluss beruht auf einer Verletzung des Verfahrensrechts.

1. Wie die Rechtsbeschwerde behauptet und die Akten beweisen, hat das Amtsgericht dem Betroffenen angekündigt, durch Beschluss entscheiden zu wollen (§ 72 Abs. 1 S. 2 OWiG). In einem rechtzeitig bei Gericht eingegangenen Schriftsatz erklärte sich der Verteidiger hierzu zwar nicht ausdrücklich, bemerkte aber, "es (bleibe) insoweit abzuwarten, ob die Beamten (seine) Mandantin wiedererkennen". Daraufhin führte das Gericht weitere Ermittlungen durch. Deren Ergebnis war die dienstliche Erklärung eines im Bußgeldbescheid nicht als Zeugen aufgeführten Polizeibeamten, wonach die Personalien der Betroffenen an Ort und Stelle anhand der von ihr vorgelegten Papiere in einem der Erklärung beigefügten Formblatt festgehalten wurden. Daraufhin erging der angefochtene Beschluss, der dieses Ermittlungsergebnis ausdrücklich verwertet.

2. Dieses Verfahren widersprach dem Gesetz. Das Amtsgericht hätte in der vorgeschilderten Verfahrenslage nicht durch Beschluss entscheiden dürfen.

a) Eine derartige Entscheidung ist nur möglich, wenn der Betroffene diesem Verfahren nicht widerspricht (§ 72 Abs. 1 S. 1 OWiG). Diese Voraussetzung war nicht erfüllt. Der Betroffene hatte auf den Hinweis nach S. 2 aaO sinngemäß zu erkennen gegeben, dass er sich von dem weiteren Verfahren Angaben der beteiligten Polizeibeamten dahin versprach, dass sie ihn nicht wiedererkennen. Da solche Angaben naturgemäß nur in einer Hauptverhandlung zu erlangen sind, musste das Amtsgericht davon ausgehen, dass der Betroffene mit einer Entscheidung im Beschlusswege, das heißt aufgrund der bisherigen Aktenlage und ohne Hauptverhandlung, nicht einverstanden war. Eine andere Auslegung des erörterten Schriftsatzes hält der Senat nicht für denkbar (vgl. auch OLG Hamm VRS 58, 46).

b) Selbst wenn der Betroffene der beabsichtigten Verfahrensweise nicht widersprochen oder ihr gar zugestimmt hätte, wäre die vorliegend ergangene Entscheidung davon nicht gedeckt gewesen. Die Zustimmung des Betroffenen hätte sich nämlich nur auf den Verfahrensstand zu der Zeit bezogen, als sie erteilt wurde. Ermittlungen, die danach angestellt werden und deren Ergebnis für die Entscheidung erheblich sein kann, machen die Zustimmung des Betroffenen hinfällig (BayObLGSt 1977, 94 (99); BayObLG bei Rüth DAR 1983,257; bei Bär DAR 90, 371; OLG Celle MDR 1977, 253; der in der Entscheidung des OLG Celle in VRS 64, 456 geschilderte Ausnahmefall lag nicht vor).

c) Durch seine, wie ausgeführt, gegen das Verfahrensrecht verstoßende Entscheidung hat das Amtsgericht zugleich das Grundrecht des Betroffenen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Denn es hat aufgrund von Ermittlungsergebnissen entschieden, die der Betroffene nicht kannte und, weil er auf ein gesetzmäßiges Verfahren des Amtsgerichts vertraute, auch nicht kennen konnte.



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