Das Verkehrslexikon
OLG Bamberg Beschluss vom 15.10.2009 - 2 Ss OWi 1169/09 - Zur Rechtsgrundlage von verdachtsabhängigen Videoaufzeichnung bei Verkehrskontrollen
OLG Bamberg v. 15.10.2009: Zur Rechtsgrundlage von verdachtsabhängigen Videoaufzeichnung bei Verkehrskontrollen
Das OLG Bamberg (Beschluss vom 15.10.2009 - 2 Ss OWi 1169/09) hat entschieden:
Rechtsgrundlage für Videoaufzeichnung von Verkehrsverstößen ist § 100 h Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG. Die damit verbundene Einschränkung des Rechts des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung ist aus Gründen der Verkehrssicherheit und damit aus überwiegendem Allgemeininteresse gerechtfertigt.
Siehe auch Ungenehmigte Video-und Foto-Personenaufnahmen und deren Verwertung und Verwertungsverbote
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz .1 OWiG).
Zur Begründung wird auf die auch unter Berücksichtigung der Gegenerklärung der Verteidigung vom 14,10.2009 im Ergebnis zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft, Bamberg in ihrer Antragsschrift vom 1.10.2009 Bezug genommen.
Im Hinblick auf die Gegenerklärung der Verteidigung vom 14.10.2009 ist ergänzend hierzu anzumerken:
Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil erfolgte die Bildaufnahme im Zuge der Ermittlung der dem Betroffenen angelasteten Abstandsunterschreitung verdachtsabhängig. Rechtsgrundlage hierfür ist § 100 h Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG. Die damit verbundene Einschränkung des Rechts des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung ist aus Gründen der Verkehrssicherheit und damit aus überwiegendem Allgemeininteresse auch und gerade nach Maßgabe der von der Verteidigung geltend gemachten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.82009, Az. 2 BvR 94:1108, gerechtfertigt (s. dort ins besondere Abschnitt 17).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.
Gemäß.§ 80 a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.