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Amtsgericht Ulm Urteil vom 23.07.2009 - 7 C 2140/08 - Zur Erstattungspflicht auch für die Kosten eines fehlerhaften Kfz-Sachverständigengutachtens

AG Ulm v. 23.07.2009: Ausführungen zu diversen Schadenspositionen in der Schadenregulierung nach einem Verkehrsunfall


Das Amtsgericht Ulm (Urteil vom 23.07.2009 - 7 C 2140/08) hat entschieden:
  1. Weder verstößt es gegen die §§ 1, 2 BRAO noch ist es sittenwidrig, wenn ein Rechtsanwalt das Mandat eines Unfallgeschädigten übernimmt, dem er von einem Sachverständigen empfohlen wurde (vgl. BGH a.a.O. für den Fall der Vermittlung durch eine Autovermietung). Eine andere Beurteilung der Rechtslage könnte sich lediglich dann ergeben, wenn der Rechtsanwalt in gewolltem Zusammenwirken mit dem Sachverständigen tatsächlich auf dessen Veranlassung und in dessen Interesse, nicht auf Veranlassung und im Interesse des Mandanten tätig werden sollte.

  2. Entsprechend der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur geht ist davon auszugehen, dass auch die Kosten eines fehlerhaften Gutachtens grundsätzlich vom Schädiger zu ersetzen sind, sofern den Geschädigten kein Mitverschulden an der Erstellung des fehlerhaften Gutachtens trifft.

  3. Für Telefon, Porto und Fahrtkosten ist der Klägerin zu 1) eine Auslagenpauschale zuzuerkennen, die entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Amtsgerichts Ulm gem. § 287 ZPO auf 25,00 € geschätzt wird.

  4. Ist der zum Schadensersatz führende Verkehrsunfall nachmittags geschehen und kann dem Geschädigten eine Verletzung der Schadensminderungspflicht nicht vorgeworfen werden, kann im Fall des Totalschadens auch eine Wiederbeschaffungsdauer von 16 Tagen noch angemessen sein. Bei einem 12 Jahre alten Fahrzeug ist eine Herabstufung um zwei Tabellenklassen nach der Eurotax-Schwacke-Liste vorzunehmen.

  5. Für eine relativ einfache Unfallregulierung mit nur wenigen Schreiben und unstreitiger Haftungsgrundlage ist eine 1,3 Geschäftsgebühr angemessen.

Siehe auch Geschäftsgebühr (Nr. 2400 RVG-VV) und gerichtliche Verfahrensgebühr (Nr. 3100 RVG-VV) und Schadensminderungspflicht bei der Ausfallentschädigung - Ausfalldauer bei Mietwagen und Nutzungsausfall


Tatbestand:

Die Parteien streiten um Ansprüche der Kläger auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall, der sich am 06.10.2008 gegen 17.15 Uhr in Blaustein in der Ulmer Straße ereignet hat.

Bei dem Verkehrsunfall war die Beklagte zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW mit dem amtlichen Kennzeichen … auf das Heck des vom Kläger zu 2) geführten, im Eigentum der Klägerin zu 1) stehenden und verkehrsbedingt anhaltenden Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen … aufgefahren. Bei dem klägerischen Fahrzeug handelte es sich um einen PKW Ford Fiesta, 5 551 kW, 1 242 ccm Hubraum, Erstzulassung 06.05.1996 mit der Sonderausstattung „Ghia“, der im Unfallzeitpunkt eine Laufleistung von 70 049 Kilometern hatte.

Die 100 %ige gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

Das klägerische Fahrzeug war nach der Kollision nicht mehr fahrfähig. Die Klägerin zu 1) ließ ihr beschädigtes Fahrzeug vom sachverständigen Zeugen … begutachten. Hierbei wurde das Vorliegen eines wirtschaftlichen Totalschadens festgestellt, woraufhin die Klägerin zu 1) ihr unfallbeschädigtes Fahrzeug zunächst abgemeldet und am 21.10.2008 zu dem gutachterlich geschätzten Restwert von 150,00 € verkauft hat. Am 22.10.2008 erwarb sie ein Ersatzfahrzeug. Durch die Abmeldung des unfallbeschädigten Fahrzeuges entstanden ihr Kosten von 5,60 €. Für die Zulassung des Ersatzfahrzeuges verauslagte sie 47,80 €.

Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin zu 1) zunächst unter Zugrundelegung der Feststellungen im vorgerichtlich eingeholten Parteigutachten lediglich Ersatz folgender Schadenspositionen:

Durch vorgerichtlichen Schriftsatz des Klägervertreters vom 14.10.2008 wurde die Beklagte zu 2) unter Fristsetzung zum 29.10.2008 erfolglos zur Zahlung der genannten Beträge nebst Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten von 461,13 € aufgefordert.

Im Wege der Klagerweiterung macht die Klägerin zu 1) nunmehr darüber hinaus folgende Schadenspositionen geltend:

Der Kläger zu 2) wurde bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall verletzt. Er litt nach der Kollision an Schwindel, Kopfschmerzen, Nackenschmerzen und erheblicher Bewegungseinschränkung. Herr Dr. med. … diagnostizierte ein HWS – Schleudertrauma und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 06.10. bis 11.10.2008. Der Kläger zu 2) wurde zweimal mit einer sogenannten Reizstromtherapie behandelt und hat auf Anweisung seines Arztes für die Dauer einer Woche eine Schanzsche Krawatte getragen. Die Beschwerden und Schmerzen des Klägers zu 2) bestanden noch nach Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit für die Dauer von 2 Wochen fort.

Der Kläger zu 2) macht gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schmerzensgeld geltend. Durch Schreiben des Klägervertreters vom 10.02.2009 wurde die Beklagte zu 2) unter Fristsetzung bis Ende Februar 2009 zur Zahlung eine Schmerzensgeldes von 800,00 € zuzüglich einer Unkostenpauschale von 25,00 € aufgefordert. Am 17.02.2009 bezahlten die Beklagte Schmerzensgeld sowie Unkostenpauschale von insgesamt 325,00 €.

Der Klageantrag der Klägerin zu 1) vom 29.10.2008 (Bl. 2 d. Akt.) wurde der Beklagten zu 1) am 07.11.2008 (Bl. 28 d. Akt.) und der Beklagten zu 2) am 08.11.2008 (Bl. 29 d. Akt.) zugestellt. Die Zustellung der Klagerweiterung vom 27.11.2008 (Bl. 72 d. Akt.) erfolgte am 04.12.2008 (Bl. 86 d. Akt.).

Die Klägerin zu 1) vertritt die Auffassung, der sachverständige Zeuge … habe den Wiederbeschaffungswert in seinem vorgerichtlich eingeholten Parteigutachten in Höhe von 3 150,00 € ebenso wie den Restwert in Höhe von 150,00 € umfassend und sorgfältig ermittelt. Darüber hinaus sollte nach Auffassung der Klägerin zu 1) auch bei der Ermittlung von Wiederbeschaffungs- und Restwerten dem Kfz-Sachverständigen ein nicht justiziabler Ermessensspielraum zuerkannt werden. Die Einschätzung des Wiederbeschaffungswertes durch den sachverständigen Zeugen … könne nicht als ermessensfehlerhaft eingestuft werden, zumal für den Wiederbeschaffungswert der örtlich relevante seriöse Markt entscheidend sei und er nicht alleine den reinen Zeitwert beinhalte, sondern auch die Kosten, die ein Laie aufwenden müsse, um ein tatsächlich gleichwertiges Fahrzeug zu finden.

Weiter vertritt die Klägerin zu 1) die Auffassung, sie habe einen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Gutachterkosten. Diesbezüglich trägt sie vor, das Gutachten sei aus oben genannten Gründen keineswegs unbrauchbar. Darüber hinaus müssten die Beklagten die Auslagen für das Gutachten auch dann erstatten, wenn es unbrauchbar wäre, da der Kfz-Sachverständige nicht ihr Erfüllungsgehilfe, sondern derjenige des Schädigers sei.

Ferner vertritt die Klägerin zu 1) die Auffassung, ihr stehe ab dem Unfalltag Nutzungsausfallschaden in der geltend gemachten Höhe zu, da sich bereits aus dem Haben und Halten eines Pkws auf den Nutzungswillen schließen lasse. Ferner bestehe trotz des Alters des klägerischen Fahrzeuges ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung und nicht nur auf Ersatz der Vorhaltekosten. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass sich ihr Fahrzeug seit der Erstzulassung in ihrem Besitz befinde und es in Anbetracht der Motorisierung und der umfassenden Ausstattung als Neufahrzeug in Gruppe C einzustufen sei. Es sei daher gerechtfertigt, die Nutzungsausfallentschädigung zwei Gruppen niedriger auf Gruppe A in Höhe von 27,00 € pro Tag zu schätzen.

Hinsichtlich der geltend gemachten Unkostenpauschale hält die Klägerin zu 1) im Hinblick auf ihren umfassenden Aufwand, der mit der Beauftragung eines Sachverständigen und eines Rechtsanwalts, der Suche nach einem Käufer für ihr verunfalltes Fahrzeug und nach einem Ersatzfahrzeug sowie der Abmeldung ihres beschädigten Fahrzeuges und der Zulassung ihres Ersatzfahrzeuges verbunden gewesen sei, einen Betrag von 30,00 € auch unter Berücksichtigung der Geldentwertung seit der Einführung des Euro für angemessen.

Die geltend gemachten vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten berechnet die Klägerin unter Zugrundelegung einer 1,5 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 3 996,46 € (Wiederbeschaffungskosten: 3 000,00 € zzgl. Gutachterkosten: 588,46 €, Unkostenpauschale: 30,00 € und Nutzungsausfall 378,00 €) in Höhe von 461,13 €. Die Klägerin vertritt die Auffassung, der Gebührenansatz von 1,5 sei gerechtfertigt, da die anwaltliche Tätigkeit von besonderer rechtlicher Schwierigkeit geprägt gewesen sei. Diese habe darin bestanden, dass die Beklagte zu 2) das vom sachverständigen Zeugen … erstattete Gutachten als unbrauchbar zurückgewiesen und als Regulierungsgrundlage abgelehnt habe, weil der Zeuge auf sein Urheberrecht hingewiesen habe. Ferner sei es auf Grund der Haltung der Beklagten zu 2) erforderlich gewesen, einen Klageentwurf zu fertigen und diesen bei der Rechtsschutzversicherung der Klägerin einzureichen, um hierdurch die Deckungszusage für das Klageverfahren zu erreichen. Darüber hinaus befinde sich der Ansatz für die außergerichtliche Geschäftsgebühr von 1,5 nicht im unangemessenen Bereich und insbesondere im 20 %igen, nicht justiziablen Ermessensspielraum.

Der Kläger zu 2) vertritt die Auffassung, für seine durch den Verkehrsunfall erlittene Verletzung sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 800,00 € abzüglich des bereits bezahlten Betrages von 300,00 € angemessen.

Die Klägerin zu 1) beantragt (Bl. 2, 72, 221 d. Akt),
  1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 4 130,86 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3 996,46 € seit Rechtshängigkeit der Klage vom 29.10.2008 und zuzüglich Zinsen in gleicher Höhe von 134,40 € seit Rechtshängigkeit dieser Klagerweiterung zu zahlen;

  2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 461,13 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Der Kläger zu 2) beantragt (Bl. 179, 221 d. Akt),
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, wenigstens aber einen weiteren Betrag in Höhe von 500,00 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2009 zu bezahlen.
Die Beklagten bestreiten das Vorliegen einer wirksamen Prozessvollmacht des Klägervertreters und begründen dies mit dem Verdacht, dass mit sogenannten Stapelvollmachten gearbeitet worden sei, die beim sachverständigen Zeugen … ausliegen würden.

Sie behaupten ferner, für das unfallbeschädigte klägerische Fahrzeug sei allenfalls ein Wiederbeschaffungswert von 2 100,00 € anzusetzen. Der Restwert sei mit mindestens 1 500,00 € zu bemessen, da lediglich die Kühlerzarge und der Kühler selbst durch den Verkehrsunfall verbogen worden und mittels einer Ausrichtung problemlos am Fahrzeug wieder herzustellen gewesen seien.

Ein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Sachverständigenkosten bestehe nicht, da das Parteigutachten des sachverständigen Zeugen … aufgrund der fehlerhaften Kalkulation des Wiederbeschaffungs- und des Restwertes zur Beweissicherung ungeeignet sei. Die Beklagten haben diesbezüglich die Einrede des nicht erfüllten Vertrages erhoben.

Ferner vertreten sie die Auffassung, die Auslagenpauschale sei allenfalls mit 25,00 € anzusetzen.

Den geltend gemachten Nutzungsausfallschaden bestreiten die Beklagten dem Grunde und der Höhe nach. Insbesondere bestreiten sie Nutzungswille und Fahrbedarf der Klägerin zu 1) nach dem Verkehrsunfall. Ferner vertreten sie die Auffassung, die Klägerin zu 1) habe im Hinblick auf das Alter des erstmalig am 06.05.1996 zugelassenen Fahrzeuges keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung sondern lediglich auf Ersatz der Vorhaltekosten von 4,20 € pro Tag.

Auch der Gebührenansatz des Klägervertreters von 1,5 wird als überhöht bestritten mit der Begründung, es habe sich vorliegend um eine einfachste Schadensregulierung gehandelt, in welcher der Klägervertreter vorgerichtlich lediglich ein einziges Aufforderungsschreiben gefertigt habe.

Hinsichtlich des vom Kläger zu 2) begehrten Schmerzensgeldes vertreten die Beklagten die Auffassung, dieses sei überhöht. Der Kläger zu 2) habe allenfalls eine leichte Verletzung der Halswirbelsäule erlitten. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er lediglich 5 Tage arbeitsunfähig gewesen sei und nur 2 ärztliche Behandlungen stattgefunden hätten, sei das bezahlte Schmerzensgeld von 300,00 € ausreichend und angemessen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst dazugereichter Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften vom 06.02.2009 (Bl. 137/139 d. Akt.) und vom 07.07.2009 (Bl. 218/228 d. Akt.) Bezug genommen.

Gemäß Beweisbeschluss vom 12.02.2009 (Bl. 141/143 d. Akt.) wurde ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt. Auf das Gutachten des Dipl. Ing. … vom 09.03.2009 (Bl. 150/157 d. Akt.) sowie die mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen, protokolliert in der Sitzungsniederschrift vom 07.07.2009 (Bl. 223/227 d. Akt.) wird verwiesen.

Ferner wurde Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen …. Auch hinsichtlich seiner Aussage wird auf das Sitzungsprotokoll vom 07.07.2009 (Bl. 221/223 d. Akt.) Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

I.

Die Zulässigkeit der Klage der Klägerin zu 1) scheitert nicht an einer unwirksamen Vollmacht ihres Prozessvertreters.

Eine Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages der geschädigten Klägerin zu 1) mit ihrem Rechtsanwalt und der diesem erteilten Prozessvollmacht lässt sich vorliegend nicht feststellen.

Die Nichtigkeit folgt nicht aus § 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 Rechtsbesorgungsgesetz. Zwar wurde der Prozessvertreter der Klägerin zu 1) von dem sachverständigen Zeugen … vermittelt. Ebenso wurde ihr vom Zeugen … eine Formularvollmacht des Klägervertreters zur Unterschrift vorgelegt. Allein hieraus folgt jedoch nicht die Unwirksamkeit der erteilten Prozessvollmacht. Von der Beklagtenseite wurde nicht vorgetragen, dass der Zeuge … es geschäftsmäßig übernommen habe, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen ohne hierfür eine Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetz zu besitzen. Selbst wenn jedoch vorliegend ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz vorliegen würde, so hätte dieser nicht ohne weiteres zur Folge, dass der von der Geschädigten mit einem Rechtsanwalt zwecks Durchsetzung ihrer Schadensersatzforderung geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag gem. § 134 BGB nichtig ist. Ebenso wenig folgt hieraus die Nichtigkeit der einem Rechtsanwalt zum Zwecke der Klageeinreichung erteilten Prozessvollmacht (vgl. BGH, Beschluss vom 20.06.2006 – VI ZB 75/05 = NJW 2006, 2910 ff).

Auch folgt keine Nichtigkeit aus § 134 BGB bzw. § 138 BGB wegen eines Verstoßes gegen §§ 1, 2 BRAO.

Weder verstößt es gegen die §§ 1, 2 BRAO noch ist es sittenwidrig, wenn ein Rechtsanwalt das Mandat eines Unfallgeschädigten übernimmt, dem er von einem Sachverständigen empfohlen wurde (vgl. BGH a.a.O. für den Fall der Vermittlung durch eine Autovermietung). Eine andere Beurteilung der Rechtslage könnte sich lediglich dann ergeben, wenn der Rechtsanwalt in gewolltem Zusammenwirken mit dem Sachverständigen tatsächlich auf dessen Veranlassung und in dessen Interesse, nicht auf Veranlassung und im Interesse des Mandanten tätig werden sollte. Entsprechendes wurde jedoch von den Beklagten nicht vorgetragen.

Schließlich hat die Klägerin zu 1) bei ihrer persönlichen Anhörung in der Verhandlung vom 06.02.2009 auch auf ausdrückliche Frage des erkennenden Gerichts zum Ausdruck gebracht, mit der Durchführung des Prozesses einverstanden zu sein. Hierin liegt zumindest die Genehmigung oder Neuerteilung einer möglicherweise früher unwirksam erteilten Vollmacht.


II.

1. Ansprüche der Klägerin zu 1)

1. a. Der Klägerin zu 1) steht gegen die Beklagten unstreitig ein Anspruch auf Ersatz ihres auf Grund des Verkehrsunfalls vom 06.10.2008 entstandenen materiellen Schadens aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 115 Abs. 1 VVG dem Grunde nach zu.

Der Anspruch umfasst einen Gesamtbetrag von 3.808,86 €.

1. a. A. Fahrzeugschaden:

Da am Fahrzeug der Klägerin zu 1) durch den Verkehrsunfall unstreitig ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten ist, hat die Klägerin zu 1) einen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Kosten der Ersatzbeschaffung im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB abzüglich eines objektiv bestehenden Restwertes des verunfallten Fahrzeuges.

Der sogenannte Wiederbeschaffungswert umfasst diejenigen Kosten, die ein Geschädigter unter Berücksichtigung der individuellen Marktverhältnisse im Zeitpunkt des Unfalls aufzuwenden hat, um sich ein gleichaltriges und gleichwertiges Ersatzfahrzeug unter Einhaltung eines seriösen Händlers zu beschaffen (Halm/Fritz in Himmelreich/Halm, Handbuch der Kfz-Schadensregulierung, 1. Auflage 2009 E Rdnr. 46).

Das erkennende Gericht geht von einem Wiederbeschaffungswert von 2.860,00 € aus.

Der sachverständigen Zeuge … hat in seinem von der Klägerin zu 1) vorgerichtlich eingeholten Privatgutachten den Wiederbeschaffungswert in Höhe von 3.150,00 € bemessen. In einer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 14.04.2009 (Bl. 172/177 d. Akt.) auf die er anlässlich seiner Aussage in der Verhandlung vom 07.07.2009 (Bl. 221/223 d. Akt.) Bezug genommen hat, hat er ausgeführt, er habe bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes zunächst eine rechnerische Gebrauchtwagenbewertung nach dem System DAT durchgeführt, bei welcher die vor dem Verkehrsunfall am klägerischen Fahrzeug vorgenommene Motorreparatur noch keinen Einfluss gefunden habe. Im Anschluss daran habe er den ermittelten Wert in einschlägigen Onlinebörsen am regionalen Markt auf seine Richtigkeit überprüft. Der regionale Markt habe zum Unfallzeitpunkt kein auch nur annähernd vergleichbares Fahrzeug hergegeben, weshalb die Suche auf den in der BRD existierenden Markt ausgeweitet worden sei. Hierbei habe er festgestellt, dass die Geschädigte eher ca. 3.000,00 € habe aufwenden müssen, um irgendwo in Deutschland ein gleichwertiges Fahrzeug zu erwerben. Darüber hinaus habe bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes Berücksichtigung gefunden, dass die Klägerin zu 1) ca. 20 Monate vor dem Unfallereignis in einer Fachwerkstatt einen Gebrauchtmotor habe einbauen lassen, der von einer Firma erworben wurde, die ausschließlich auf den Handel mit geprüften Ford Gebrauchtersatzteilen spezialisiert ist. Die Motorreparaturkosten seien bei der Berechnung des Wiederbeschaffungswertes anteilig berücksichtigt worden.

Weiter hat der Zeuge ausgeführt, bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes sei ferner der Umstand berücksichtigt worden, dass es sich um ein Fahrzeug aus erster Hand mit der Sonderausstattung „Ghia“, der höchstwertigsten Ausstattung eines Ford Fiesta, gehandelt habe, die unter anderem eine Klimaanlage und eine Holzimitatausstattung umfasse und welches sich in einem guten Pflegezustand ohne Korrosionsschäden befunden habe.

Der vom Gericht beauftrage Sachverständige … hat demgegenüber den Wiederbeschaffungswert in seinem schriftlichen Gutachten zunächst in Höhe von 2.600,00 € brutto ermittelt. Auch er ist hierbei zunächst nach dem Bewertungsverfahren des DAT vorgegangen. Anschließend hat er den Wiederbeschaffungswert nach der Schwackeliste berechnet. Dann hat er in der Gebrauchtwagenbörse des Internets nach vergleichbaren Fahrzeugen gesucht. Nach seinen Angaben lagen die Preise vergleichbarer Ersatzfahrzeuge zwischen 999,00 € und 3.950,00 € und das gewichtete Mittel grob zwischen 2.000,00 € und 3.000,00 €. Allerdings fand die Internetsuche zu einem Zeitpunkt statt, in welchem sich die Marktlage bereits auf Grund der Finanzkrise und der Einführung der sogenannten Verschrottungsprämie nachhaltig geändert hatte, so dass die gefundenen Ergebnisse im Gegensatz zur Schwacke- und DAT-Liste nicht exakt den Gegebenheiten im Unfallzeitpunkt entsprachen.

Weiter hat der Sachverständige überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass der Einbau des Gebrauchtmotors nicht zu einer Wertsteigerung, sondern lediglich zu einer Werterhaltung geführt und keine Erhöhung des ermittelten Wiederbeschaffungswertes zur Folge gehabt habe, da nicht festgestellt werden konnte, dass es sich um einen originalüberholten, sondern nur um einen überprüften Gebrauchtmotor gehandelt hat und bis zum streitgegenständlichen Unfall mit dem eingebauten Gebrauchtmotor bereits ca. 20.000 km zurückgelegt wurden, bei einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges von 70.049 km.

Der Sachverständige räumte jedoch ein, dass eine Erhöhung des von ihm berechneten Wiederbeschaffungswertes um 10 % möglich sei, sofern das klägerische Fahrzeug tatsächlich besonders gepflegt und besonders schön gewesen sei. Hiervon ist nach der insoweit überzeugenden Aussage des Zeugen … auszugehen, so dass von einer Erhöhung des vom Sachverständigen … ursprünglich ermittelten Wiederbeschaffungswertes von 2.600,00 € um 260,00 € auszugehen ist.

Im Übrigen verbleibt es nach Auffassung des Gerichts jedoch bei dem vom Sachverständigen … nachvollziehbar und überzeugend ermittelten Wiederbeschaffungswert, zumal sich aus der Anlage zur schriftlichen Stellungnahme des sachverständigen Zeugen …, dem Ausdruck aus der Internetseite … nicht entnehmen lässt, welche Kriterien er hinsichtlich des zu suchenden Fahrzeuges angegeben hat und darüber hinaus lediglich die Seiten 25, 28 und 29 von 29 Seiten vorgelegt wurden. Es lässt sich daher im Gegensatz zur Recherche des Sachverständigen … nicht die komplette Internetrecherche nachvollziehen.

Der Restwert des beschädigten Fahrzeuges wurde vom Zeugen … übereinstimmend mit dem Sachverständigen … in Höhe von 150,00 € ermittelt und ist in dieser Höhe nicht zu beanstanden. Insbesondere haben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass bei der Ermittlung des Restwertes vom Zeugen … nicht am Fahrzeug vorhandene Beschädigungen Berücksichtigung gefunden haben. Der Schadensumfang wurde vom Zeugen … in seinem Schadensgutachten sehr ausführlich, überzeugend und nachvollziehbar aufgelistet. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Vorschäden wurden von der Beklagtenseite nicht behauptet und vom Zeugen … nicht festgestellt.

1. a. B. Gutachterkosten

Auch die durch die Einholung eines vorgerichtlichen Parteigutachtens entstandenen Kosten in Höhe von 588,46 € gehören zum erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB und sind daher von den Beklagten in vollem Umfang zu ersetzen, wobei es unerheblich ist und damit offen bleiben kann, ob das Schadensgutachten des Zeugen … fehlerhaft ist und ob es zur Feststellung der richtigen Schadenshöhe herangezogen werden konnte. Entsprechend der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur geht auch das erkennende Gericht davon aus, dass auch die Kosten eines fehlerhaften Gutachtens grundsätzlich vom Schädiger zu ersetzen sind, sofern den Geschädigten kein Mitverschulden an der Erstellung des fehlerhaften Gutachtens trifft (vgl. Kärger in Himmelreich/Halm, a.a.O.G. Rdnr. 53 ff; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Auflage 2007, § 26 Rdnr. 7; Knerr in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 25. Auflage 2008, 3. Kapitel Rdnr. 122; OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.02.2006 – I – 1 U 148/06 = DAR 2006, 324; OLG Hamm, Urteil vom 28.05.2001 – 27 U 201/00 = DAR 2001, 506f).

Dies folgt daraus, dass der Sachverständige, Erfüllungsgehilfe des Schädigers, nicht des Geschädigten ist (vgl. Kärger in Himmelreich/Halm a.a.O. Rdnr. 56; OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006 – 4 U 49/05 = NJW-RR 2006, 1029–1032).

Dass den Kläger zu 2) ein Mitverschulden an der Erstellung eines nach Auffassung der Beklagtenseite fehlerhaften Gutachtens trifft, wurde von den Beklagten nicht vorgetragen.

1. a. C. Unkostenpauschale

Für Telefon, Porto und Fahrtkosten ist der Klägerin zu 1) eine Auslagenpauschale zuzuerkennen, die entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Amtsgerichts Ulm gem. § 287 ZPO auf 25,00 € geschätzt wird. Die Verauslagung höherer unfallbedingter Unkosten wäre von der Klägerin zu 1) konkret vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen gewesen.

1. a. D. Nutzungsausfallentschädigung

Der Klägerin zu 1) steht für die entgangenen Gebrauchsvorteile ein Schadensersatzanspruch, die sogenannte Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer von 16 Tagen in Höhe von je 27,00 €, insgesamt von 432,00 € zu.

Auf Grund der Feststellungen des Zeugen … in seinem Schadensgutachten ist davon auszugehen, dass das unfallbeschädigte klägerische Fahrzeug nicht mehr fahrfähig war.

Voraussetzung der Nutzungsausfallentschädigung ist darüber hinaus grundsätzlich Nutzungsmöglichkeit und Nutzungswille des Geschädigten (Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Auflage, § 25 Rdnr. 57). Da das klägerische Fahrzeug bis zum streitgegenständlichen Unfall zugelassen, versteuert und versichert war und die Klägerin bereits 17 Tage nach dem Verkehrsunfall ein Ersatzfahrzeug erworben hat, sind weder ihr Nutzungswille noch ihre Nutzungsmöglichkeit in Zweifel zu ziehen. Besondere Umstände, die ausnahmsweise gegen das Vorliegen ihrer Nutzungsmöglichkeit oder ihres Nutzungswillens sprechen könnten, wurden von den Beklagten nicht vorgetragen.

Der Zeuge … hat die Dauer der Wiederbeschaffung mit 14 Tagen angegeben. Auch die überwiegende Literatur und Rechtsprechung geht von einer durchschnittlichen Dauer der Ersatzbeschaffung von 14 Tagen aus (vgl. Notthoff in Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 4. Auflage Teil 4 E Rdnr. 656; AG Rendsburg, Urteil vom 07.07.2003 – 18 C 121/03, zitiert nach Juris; Urteil des AG Berlin – Mitte vom 22.12.2005 – 105 C 3102/05 = Schaden-Praxis 2006, 173).

Tatsächlich hat die Klägerin zu 1) ihr Ersatzfahrzeug erst am 22.10.2008 angeschafft. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Verkehrsunfall am späten Nachmittag des 06.10.2008 stattgefunden hat, war sie somit maximal 16 Tage in der Nutzung ihres Fahrzeuges eingeschränkt. Dass sie mit der Überschreitung der üblichen Wiederbeschaffungszeit gegen ihre Pflicht zur Schadensminderung verstoßen hat, wurde von der Beklagtenseite nicht eingewandt. Die Klägerin zu 1) hat somit Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Dauer von 16 Tagen.

Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung wird im Einzelfall durch das Alter, teilweise auch durch den Erhaltungszustand des verunfallten Fahrzeuges beeinflusst und ist gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Regelmäßig erfolgt die Schätzung unter Heranziehung der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch/Seifert/Kuhn (abgedruckt in NJW 2007, 1638 ff). Streitig war allerdings bis zur Entscheidung des BGH vom 23.11.2004 (VI ZR 357/03 = NJW 2005, 277), ob auch bei sehr alten Fahrzeugen die genannte Tabelle Anwendung findet oder grundsätzlich die Entschädigung in diesem Fall nach den Vorhaltekosten des Fahrzeuges berechnet wird. In dem genannten Urteil hat der BGH die grundsätzliche Anwendung der genannten Tabelle und die Herabstufung um zwei Gruppen unbeanstandet gelassen, ohne sich allerdings in der Sache letztendlich auf Tabellenrechnung oder Vorhaltekosten und Kriterien dafür festzulegen (vgl. auch AG Gelsenkirchen, Urteil vom 05.02.2009 – 32 C 92/08 = juris PK Extra 2009, 134–135; Urteil des AG Mannheim vom 09.01.2009 – 9 C 381/08, zitiert nach juris).

Ausweislich der Euro-Tax-Schwacketabelle ergibt sich für das klägerische Fahrzeug bei einem Fahrzeugalter von bis zu 5 Jahren nach Gruppe C eine tägliche Nutzungsausfallentschädigung von 35,00 €. Allerdings war wegen des Alters von 12 Jahren und 5 Monaten eine Herabstufung um zwei Gruppen vorzunehmen, so dass pro Tag noch 27,00 € und für den streitgegenständlichen Zeitraum mithin insgesamt 432,00 € verblieben.

1. a. E. An- und Abmeldekosten

Auch die unstreitig durch Abmeldung des unfallbeschädigten Fahrzeuges und Neuzulassung eines Ersatzfahrzeuges entstandenen Kosten von insgesamt 53,40 € sind von den Beklagten zu erstatten.

1. a. F. Vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten

Der materielle Schadensersatzanspruch der Klägerin zu 1) umfasst gemäß § 249 Abs. 1 BGB auch die durch die vorgerichtliche Inanspruchnahme des Klägervertreters entstandenen Rechtsanwaltskosten, da es sich hierbei um eine adäquate Folge des Sachschadens handelt. Die erstattungsfähigen Gebühren berechnen sich aus dem Gegenstandswert, der sich aus der Summe der Schadensersatzleistungen ergibt, die der Klägervertreter im Auftrag der Klägerin zu 1) gegenüber den Beklagten tatsächlich geltend gemacht hat und die tatsächlich berechtigt sind (Engelbrecht in Himmelreich/Halm a.a.O., I Rdnr. 70).

Geltend gemacht wurden vorgerichtlich durch Schriftsatz des Klägervertreters vom 14.10.2008 folgende Schadenspositionen:

Wiederbeschaffungsaufwand: 3.000,00 €
Gutachterkosten 588,46 €
Unkostenpauschale 30,00 €
Nutzungsausfallschaden 378,00 €
insgesamt 3.996,46 €

Berechtigt sind die Schadenspositionen in der nachfolgend genannten Höhe:

Wiederbeschaffungsaufwand: 2.710,00 €
Gutachterkosten 588,46 €
Unkostenpauschale 25,00 €
Nutzungsausfallschaden 378,00 €
insgesamt 3.701,46 €

Der berücksichtigungsfähige Gegenstandswert beläuft sich somit auf 3.701,46 €.

Erstattungsfähig sind damit Gesamtkosten in Höhe von 402,82 € die sich aus folgenden Einzelpositionen zusammensetzen:

1,3 Geschäftsgebühren gem. VV 2400 RVG 318,50 €
Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß VV 7001 RVG 20,00 €
19 % Umsatzsteuer gemäß VV 7008 RVG 46,32 €
insgesamt 402,82 €

Nach der Billigkeitskontrolle des § 14 Abs. 1 RVG war die außerprozessuale Geschäftsgebühr auf der Grundlage einer 1,3-fachen Gebühr zu berechnen.

VV 2400 sieht für die Geschäftsgebühr einen Gebührenrahmen zwischen 0,5 und 2,5 vor. Ferner gibt VV 2300 selbst einige Anhaltspunkte, wie der Gebührenrahmen in Einzelfällen zu bestimmen ist. So kann eine Gebühr von mehr als 1,3 nur dann gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Bei diesem Gebührentatbestand handelt es sich um eine Rahmengebühr im Sinne des § 14 RVG. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt bei Rahmengebühren der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem
des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit,
der Bedeutung der Angelegenheit sowie
der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers
nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr – wie im vorliegenden Fall – von einem Dritten zu ersetzen, so ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Die Grenze der Unbilligkeit ist dann erreicht, wenn sie um mehr als 20 % von der als angemessen anzuerkennenden Gebührenhöhe abweicht ( BGH, Urteil vom 31.10.2006 – VI ZR 261/05 = NJW-RR 2007, 420; Madert in Gerold/Schmidt/van Eicken, RVG, 17. Auflage, § 14 Rdnr. 12). Allerdings haben die in § 14 RVG normierten Berechnungsgrundsätze in Nummer 2300 VV die bereits erwähnte Einschränkung erfahren (vgl. BGH Urteil vom 31.10.2006, a.a.O.). Diese Voraussetzungen werden in Kasuistik insbesondere dann anerkannt, wenn sich die vorgerichtliche Tätigkeit auf die Ermittlung und Geltendmachung von Schmerzensgeld-, Haushaltsführungs- und Unterhaltsansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis mit erheblichen Schadensfolgen erstreckt. Bei der Geschäftsgebühr handelt es sich um eine Grundgebühr, die alle Tätigkeiten des Rechtsanwalts umfasst wie die Entgegennahme der Information, alle Besprechungen mit dem Auftraggeber, dem Gegner und Dritten sowie den gesamten Schriftverkehr mit diesen Personen (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt/van Eicken/Madert, 17. Auflage VV 2400 Rdnr. 49). Ferner werden von ihr auch die Nebentätigkeiten zur Förderung des Hauptgeschäfts erfasst, wie die Einsicht in Vorakten, in das Grundbuch oder Register. Schließlich sind im Rahmen der Gebühr gem. § 14 RVG auch die Befragung von Zeugen, Anhörung von Sachverständigen und Inaugenscheinnahmen zu berücksichtigen, da die frühere Beweisgebühr des § 118 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO entfallen ist (Müller-Rabe a.a.O., VV 2400, Rdnr. 63).

Vorliegend war die vollumfängliche Haftung der Beklagten für den materiellen Schaden der Klägerin zu 1) dem Grunde nach zu jedem Zeitpunkt unstreitig. Der Klägervertreter hat vor der Klageerhebung lediglich ein Anspruchsschreiben gegenüber der Beklagten zu 2) verfasst und einen Klageentwurf an die Rechtsschutzversicherung der Klägerin zu 1) übersandt. Bereits durch Schriftsatz vom 29.10.2008 hat er Klage erhoben. Der vom Klägervertreter im Namen der Klägerin zu 1) vorgerichtlich geltend gemachte Schadensersatzanspruch umfasst lediglich die üblichen materiellen Schadenspositionen wie Wiederbeschaffungsaufwand, Gutachterkosten, Nutzungsausfallentschädigung und Unkostenpauschale. Eine besondere Schwierigkeit der Unfallabwicklung lässt sich hieraus nicht erkennen. Sie ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 20.10.2008 mitteilen ließ, sie sei gehindert, das Schadensgutachten des Sachverständigen Sinn als Regulierungsgrundlage anzuerkennen, weil der Sachverständige hierin auf sein Urheberrecht hingewiesen habe. Diese Leistungsverweigerung führte zu keiner umfangreichen vorgerichtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien sondern mündete nahezu unmittelbar in den vorliegenden Rechtsstreit. Schließlich rechtfertigt auch der Umstand, dass der Klägervertreter zunächst eine Deckungszusage der klägerischen Rechtsschutzversicherung eingeholt hat, keinen Gebührenansatz von 1,5. Denn offensichtlich wurde die Deckungszusage allein auf Grund der Übersendung des ohnehin erforderlichen Klageentwurfes erteilt, so dass dem Klägervertreter durch die Einschaltung der Rechtsschutzversicherung lediglich ein relativ geringer Mehraufwand entstanden ist.

Durch die Anrechnung gemäß Vorbemerkung 3 VV Abs. 4 RVG mindert sich die bereits in voller Höhe entstandene Geschäftsgebühr nicht, sondern lediglich die erst im Prozess entstandene Verfahrengebühr ( BGH, Urteil vom 07.03.2007 – VIII ZR 86/06 = BRR 2007, 493 und Beschluss vom 22.01.2008 – VIII ZB 57/07 = DAR 2008, 295).

1. b. Zinsanspruch

Der Anspruch der Klägerin zu 1) auf die zuerkannten Zinsen folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.


2. Ansprüche des Klägers zu 2)

2. a. Dem Kläger zu 2) steht gegen die Beklagten gem. § 11 Abs. 2 StVG, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. 229 StGB und § 115 Abs. 1 VVG wegen der erlittenen Nichtvermögensschäden eine billige Entschädigung in Höhe von insgesamt 500,00 € abzüglich bereits bezahlter 300,00 € zu.

Unstreitig hat der Kläger zu 2) durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall ein HWS-Schleudertrauma erlitten, auf Grund dessen er vom 06.10. bis 11.10.2008 arbeitsunfähig war, weswegen zwei Reizstrombehandlungen erfolgten und er für die Dauer einer Woche mehrere Stunden täglich auf Anordnung seines behandelnden Arztes eine Schanzsche Krawatte zu tragen hatte. Seine Schmerzen dauerten nach Ende der Arbeitsunfähigkeit mit abnehmender Intensität weitere 2 Wochen an.

Die Bemessung des Schmerzensgeldes erfolgt nach billigem Ermessen des Gerichts unter typisierender Einbeziehung vergleichbarer Fälle und unter Berücksichtigung der Genugtuungs- und der Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes sowie der Art und Dauer der eingetretenen Folgen. Das Schmerzensgeld soll dem Geschädigten einen Ausgleich für die erlittenen Schmerzen und Leiden verschaffen und ihn in die Lage versetzen, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, welche die erlittenen Beeinträchtigungen jedenfalls teilweise ausgleichen.

Unter Berücksichtigung der unstreitigen Verletzungsfolgen ist ein Schmerzensgeld von insgesamt 500,00 € angemessen und ausreichend. Es handelt sich vorliegend um einen einfachen Fall einer HWS-Distorsion ersten Grades ohne irgendwelche weiteren Verletzungen, die nach dem vom Kläger zu 2) vorgelegten ärztlichen Bericht des behandelnden Arztes vollständig ausgeheilt ist und bei welcher die ärztliche Behandlung bereits am 23.10.2008 und somit bereits 17 Tage nach dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall abgeschlossen war.

2. b. Zinsanspruch

Der Zinsanspruch des Klägers zu 2) folgt aus §§ 286 Abs. 2 Ziff. 3, 288 Abs. 1 BGB. Verzug der Beklagten trat mit Eingang des Schreibens der Beklagten zu 2) vom 06.10.2008 beim Klägervertreter ein, in welchem konkludent die Verweigerung der Zahlung eines über 300,00 € hinausgehenden Schmerzensgeldes erklärt wurde. Diese Erklärung wirkt sich auch zu Lasten der Beklagten zu 1) aus, die sich bei der Regulierung des Verkehrsunfalles von der Beklagten zu 2) vertreten ließ.


III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.



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