Die in § 3a Nr. 1 PflVersG normierte Pflicht des Versicherers oder des Schadenregulierungsbeauftragten zur unverzüglichen Bearbeitung eines Schadensersatzbegehrens gewährt dem geschädigten Dritten keinen klagbaren Anspruch; sie begründet vielmehr eine Obliegenheit des Versicherers oder des Schadenregulierungsbeauftragten, bei deren Verletzung u.a. die in § 3a Nr. 2 PflVersG genannten Nachteile drohen. Eine begründete Antwort ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Eingang des Schadensersatzantrags zu erteilen ist. |