Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Landgericht Münster Urteil vom 13.05.2009 - 1 S 8/09 - Zum Abzug "Neu für Alt" bei einer durch einen Verkehrsunfall zerstörten Brille

LG Münster v. 13.05.2009: Zum Abzug Neu für Alt beim Ersatz einer durch einen Verkehrsunfall zerstörten Brille


Das Landgericht Münster (Urteil vom 13.05.2009 - 1 S 8/09) hat entschieden:
Eine wirtschaftliche Besserstellung liegt auch beim Austausch einer seit mehreren Jahren gebrauchten Brille vor; und zwar unabhängig davon, über wie viele Jahre Brillen von durchschnittlichen Brillenträgern oder vom betroffenen Kläger regelmäßig genutzt werden. Von einem grundsätzlich vorzunehmenden Ausgleich "Neu für Alt" ist aber abzusehen, wenn der Geschädigte aus medizinischen oder sonstigen wichtigen Gründen zwingend und sofort auf einen Ersatz der beschädigten Sache und damit – mangels Gebrauchtmarktes – auf einen Neuerwerb angewiesen ist, so dass ihm letztlich keine Dispositionsfreiheit in Bezug auf die Frage des Obs und des Zeitpunktes einer Ersatzbeschaffung bzw. der Verwendung des Schadensersatzbetrages verbleibt.


Siehe auch Brille - Ersatz nach Unfall und Abzug "Neu für Alt" und Stichwörter zum Thema Schadensersatz und Unfallregulierung


Gründe:

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.


II.

Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.

Der Kläger kann nach dem Verkehrsunfall vom 20. März 2008 restlichen Ersatz seines von der Kammer nach § 287 ZPO zu bewertenden Schadens wegen der Beschädigung bzw. Zerstörung seiner am 29. Oktober 2003 erworbenen Brille verlangen. Insoweit folgt die Kammer der Rechtsauffassung des Amtsgerichts, wonach der Kläger den Neupreis einer vergleichbaren Brille von 722,45 € beanspruchen kann, so dass nach vorgerichtlicher Erstattung von 300,00 € noch ein Schadensersatzanspruch von 422,45 € verbleibt.

Infolge der Zerstörung der Brille ist von den Beklagten gemäß § 251 Abs. 1 BGB Ausgleich des Schadens in Geld zu leisten, wobei grundsätzlich auf den sogenannten Wiederbeschaffungswert einer entsprechenden Brille, und zwar angesichts des fehlenden Angebotes gebrauchter Brillen auf den Neupreis einer entsprechenden Brille - hier unstreitig 722,45 € - abzustellen ist.

Einen Abzug „neu für alt“ muss der Kläger trotz der ihm durch den vollen Ersatz der diesbezüglichen Kosten eines Neuerwerbs zukommenden, ihm durch den Schadensfall allerdings aufgegrängten Bereicherung nicht akzeptieren. Zwar ist im Ansatz davon auszugehen, dass er als Geschädigter in Folge des Kaufs einer neuen Brille wirtschaftlich besser gestellt ist als vor dem Schadensfall. Eine entsprechende Besserstellung, die selbst beim Austausch langlebiger Wirtschaftsgüter zu bejahen ist (vgl BGH in NJW 1959, 1078), liegt nämlich abweichend von der vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung auch beim Austausch einer seit mehreren Jahren gebrauchten Brille vor; und zwar unabhängig davon, über wie viele Jahre Brillen von durchschnittlichen Brillenträgern oder vom betroffenen Kläger regelmäßig genutzt werden. Es handelt sich jedenfalls bei Brillen offensichtlich um Gegenstände, die einer Abnutzung unterliegen und die – anders als möglicherweise etwa bei Zahnprothesen – grundsätzlich nicht für eine lebenslange Nutzungsdauer bestimmt sind, so dass keineswegs von einem praktisch stets gleichbleibenden Wert einer Brille ausgegangen werden kann.

Der Grundsatz, dass ein durch die Schädigungshandlung adäquat kausal verursachter Vorteil anzurechnen ist, gilt allerdings nicht ausnahmslos. Entscheidend ist vielmehr, ob der Abzug „neu für alt“ dem Geschädigten unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles zumutbar ist (vgl. z.B. Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., Rn. 333 zu § 249 BGB m.w.N.; Staudinger, BGB-Neubearbeitung 2008; zu § 249 BGB zum Stichwort „Abzug neu für alt“; Beck`scher Online-Kommentar, Rn. 135 zu § 249 BGB). Grundsätzlich soll der Schadensersatz dabei dem Geschädigten vollen Ausgleich des Schadens verschaffen, ihn andererseits aber nicht bereichern (vgl. BGH in NJW 2004, 2528). Das zweite Ziel gebietet grundsätzlich einen Abzug „neu für alt“, wenn damit nicht in unzumutbarer Weise in das erste eingegriffen wird (BGH a.a.O., sowie in NJW 1997, 520).

Bei der danach erforderlichen Abwägung ist ein Ausgleich der wirtschaftlichen Besserstellung nach dem Grundsatz „neu für alt“ nicht schon allein deshalb als unzumutbar abzulehnen, weil dem Geschädigten eine Ausgabe, die er sonst nicht getätigt hätte, dadurch aufgezwungen wird, dass sich die Herstellung des alten Zustandes nicht anders gleichwertig erreichen lässt (vgl. BGH in NJW 1959, 1079); ebenso wenig kann allein darauf abgestellt werden, dass bei bestimmten Gegenständen kein „Gebrauchtmarkt“ existiert. Letzteres schließt lediglich aus, zur Schätzung des Abzugs „neu für alt“ auf den Verkaufswert der gebrauchten Sache abzustellen (vgl. etwa Münchener Kommentar, a.a.O., Rn. 335 zu § 249 BGB).

Ein Ausnahmefall, der einen Wertausgleich „neu für alt“ ausnahmsweise ausschließt, liegt nach Auffassung der Kammer aber nicht nur dann vor, wenn der Geschädigte wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die Mehrkosten der Neubeschaffung zu tragen (vgl. hierzu Staudinger, a.a.O.; Beck`scher-Online Kommentar, Rn. 139 zu § 249 BGB), sondern auch dann, wenn der Geschädigte – wie vorliegend der Kläger – aus medizinischen oder sonstigen wichtigen Gründen zwingend und sofort auf einen Ersatz der beschädigten Sache und damit – mangels Gebrauchtmarktes – auf einen Neuerwerb angewiesen ist, so dass ihm letztlich keine Dispositionsfreiheit in Bezug auf die Frage des Obs und des Zeitpunktes einer Ersatzbeschaffung bzw. der Verwendung des Schadensersatzbetrages verbleibt (vgl. hierzu Beck'scher Online-Kommentar, a.a.O.). Dementsprechend ist gerade bei Beschädigung von Brillen ein Abzug „neu für alt“ nicht ohne Weiteres vorzunehmen (so auch AG Montabaur in ZfS 1998, 132; a.A. LG Freiburg in ZfS 1989, 266; AG Tempelhof-Kreuzberg in r+s 1997, 19), sondern wird nur in Betracht kommen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Gebrauchswert der alten Brille gerade für den Geschädigten schon zum Zeitpunkt des Schadensfalles reduziert war, sei es aufgrund von nutzungsbedingten Vorschäden der Brille, sei es, weil infolge einer Sehstärkenveränderung eine Anpassung der Gläser auch ohne den Schadensfall bevorstand. Ein solcher Fall ist vorliegend unstreitig nicht gegeben.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.