Wenn das Amtsgericht gegen den Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von nicht mehr als 100,00 € verhängt hat, ist die Rechtsbeschwerde wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren grundsätzlich nicht zuzulassen (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Eine vom Betroffenen erhobene Aufklärungsrüge ist bereits aus diesem Grund unzulässig. Eine Ausnahme besteht dann, wenn in dem mit der Verfahrensrüge geltend gemachten Umstand eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gesehen werden könnte (§ 80 Abs. 1. Nr. 2 OWiG). Denn nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen der Versagung des rechtlichen Gehörs, welches ein Prozessgrundrecht nach Artikel 103 Abs. 1 GG darstellt, gerade geboten.
Gründe:
I.
Gegen den anwaltlich vertretenen Betroffenen, der von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden war, ist durch in seiner Abwesenheit verkündetes Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 18. Mai 2009 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (außerorts) eine Geldbuße in Höhe von 40,00 € festgesetzt worden.
In der Hauptverhandlung war der Messbeamte Polizeimeister V. als Zeuge vernommen worden. Anträge auf Vernehmung der Polizeibeamtin N. und zweier Insassinnen des Betroffenenfahrzeuges hat das Amtsgericht durch in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluss gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abgelehnt, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
Das Amtsgericht hat im Rahmen der Beweiswürdigung unter anderem Folgendes ausgeführt:„(…)Gegen dieses, seinem Verteidiger am 03. Juni 2009 zugestellte Urteil hat der Betroffene durch anwaltlichen, am selben Tag per Telefaxschreiben beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 18. Mai 2009 die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt und diese durch weiteren anwaltlichen Schriftsatz vom 01. Juli 2009, eingegangen beim Amtsgericht per Telefaxschreiben am selben Tage, begründet. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts und führt zur Begründung im Wesentlichen aus, das Gericht habe seinen Beweisantrag nicht ablehnen dürfen und es bestünden erhebliche Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Messung, da nicht auszuschließen sei, dass nicht das Fahrzeug des Betroffenen, sondern ein anderes Fahrzeug gemessen worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den anwaltlichen Schriftsatz vom 01. Juli 2009 verwiesen.
Der Messbeamte V. hat folgendes ausgeführt:
Er selbst habe die Messung mit dem Messgerät durchgeführt; PK'in N. sei für das Anhalten der Fahrzeuge zuständig gewesen. Dies entspreche auch den Eintragungen im Messprotokoll. Er habe auch bei Aufstellung des Gerätes alle erforderlichen Tests durchgeführt, diese hätten keine Auffälligkeiten zu Tage gebracht, das Gerät habe beanstandungsfrei gearbeitet. Mit dem auf einem Dreibeinstativ angebrachten Messgerät habe er dann die Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt. Die Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Betroffenen habe er ordnungsgemäß gemessen: Er habe das vordere Nummernschild des Fahrzeugs des Betroffenen mittig ins Visier genommen und die Messung ausgelöst. Er sei sich 100 % sicher, dass er allein das Fahrzeug des Betroffenen mit dem Laserstrahl erfasst habe, dies könne anhand der im Visier sichtbaren kreisförmigen Zielmarke erkannt werden. Vor dem Fahrzeug des Betroffenen habe sich beim Messvorgang kein anderes Fahrzeug befunden, dahinter auch nicht, allenfalls in einem weiten, die Messung nicht beeinträchtigenden Abstand. Er schließe aus, dass die Strahlaufweitung des Laserstrahls außer dem Fahrzeug des Betroffenen ein anderes Fahrzeug, evtl. ein hinterherfahrendes Fahrzeug, getroffen haben könnte, auch weil die Strahlaufweitung bei dem benutzten neuen Lasermessgerät der Marke Riegl FG 21 – P mit einer vergrößernden Sichtoptik bei einer Messentfernung von 300 m nur 75 cm betrage und die vorliegende Messung aus einer Entfernung von nur 257 m durchgeführt worden sei. Der Messstrahl sei daher auf keinen Fall über die Umrisse des gemessenen PKWs hinausgegangen. Eine Verwechslung von Fahrzeugen sei ausgeschlossen.
Nach Auslösung der Messung habe er die auf dem Display des Messgerätes für das Betroffenenfahrzeug wesentlichen Daten – Geschwindigkeit: 94 km/h, Messentfernung: 257 m – aufgeschrieben und sie der für das Anhalten zuständigen Beamtin N. zugerufen und ihr mitgeteilt und beschrieben, dass und welches Fahrzeug anzuhalten sei. Erst danach – bis dahin mussten schon einige Sekunden vergangen sein – habe er ein noch weiter entferntes, anderes Fahrzeug anvisiert und dieses gemessen. Wenn im Messprotokoll für diesen Messvorgang eine um eine Minute später liegende Zeit angegeben worden sei, so sei davon auszugehen, dass doch eine erhebliche Distanz zwischen dem Fahrzeug des Betroffenen und diesem Fahrzeug gelegen habe. Auch sei er sicher, dass das von ihm anvisierte Fahrzeug von der Kollegin N. angehalten worden und das des Betroffenen gewesen sei. Auch insoweit habe keine Verwechslung vorgelegen.
Diese Aussage des Polizeibeamten V. ist glaubhaft. Er hat ohne überschießende Belastungstendenzen ruhig und gelassen die detaillierten Fragen auch des Verteidigers beantwortet, wobei erkennbar wurde, dass sich der Zeuge trotz des Zeitablaufes an die wesentlichen Umstände der Messung auch erinnern konnte. So konnte er die ursprüngliche Annahme des Betroffenen, nicht er, sondern die Kollegin N. habe das Messgerät bedient, eindeutig und mit großer Sicherheit widerlegen und erläutern, dass zwar seine Kollegin die erste Seite des Messprotokolls, er aber die konkreten Daten der einzelnen Messungen in das Messprotokoll eingetragen habe.
Vor diesem Hintergrund war auch der Antrag des Verteidigers, zwei Insassen des Betroffenenfahrzeuges zu der Behauptung zu vernehmen, dass unmittelbar vor und hinter dem Fahrzeug des Betroffenen sich andere Fahrzeuge befunden hätten, und dass das hintere Fahrzeug auch angehalten worden sei, gem. § 77 Abs. 2 Nr. 1 OwiG zurückzuweisen, weil die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich war.
(…).
Soweit der Betroffene die Vernehmung der PK'in N. als Zeugin beantragt hat, ist nicht klar, zu welcher Behauptung die Zeugin Angaben zugunsten des Betroffenen machen könnte. Die Zeugin war lediglich Anhalteposten, die Messung selbst hat sie – was der Betroffene und sein Verteidiger anfänglich verkannt haben – gar nicht durchgeführt. Es hat sich von daher nicht aufgedrängt, diese Polizeibeamtin als Zeugin zu vernehmen. Vielmehr wäre damit zu rechnen gewesen, dass diese Zeugin die Angaben des Polizeibeamten V. bestätigt hätte.
(…).“
Die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm hat Stellung genommen und beantragt wie beschlossen.
II.
Der nach §§ 79 Abs. 1 S. 2, 80 Abs. 1 OWiG statthafte Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zwar zulässig und insbesondere gemäß § 79 Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 OWiG in Verbindung mit § 341 Abs. 1 StPO fristgerecht eingelegt und gemäß § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG in Verbindung mit § 345 Abs. 1 S. 2 StPO rechtzeitig begründet worden. In der Sache ist ihm aber der Erfolg zu versagen.
1) Da das Amtsgericht gegen den Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von nicht mehr als 100,00 € verhängt hat, ist die Rechtsbeschwerde wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren grundsätzlich nicht zuzulassen (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Die vom Betroffenen ausdrücklich erhobene Aufklärungsrüge ist bereits aus diesem Grund unzulässig, worauf auch die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hingewiesen hat.
Eine Ausnahme besteht dann, wenn in dem mit der Verfahrensrüge geltend gemachten Umstand eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gesehen werden könnte (§ 80 Abs. 1. Nr. 2 OWiG). Denn nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen der Versagung des rechtlichen Gehörs, welches ein Prozessgrundrecht nach Artikel 103 Abs. 1 GG darstellt, gerade geboten. Dies soll sicherstellen, dass die erlassene Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme und der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (vergleiche: Senatsbeschlüsse vom 20. Januar 2009 – 2 Ss Owi 2/09 und vom 27. März 2009 – 2 Ss Owi 195/09 – jeweils mit weiteren Nachweisen).
Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ersichtlich. Der anwaltlich vertretene Betroffene hatte hinreichend Gelegenheit, sich in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Lüdenscheid zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern (vergleiche dazu: Seitz, in: Göhler, OWiG, 15. Auflage, § 80 Rn. 16a), worauf die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme bereits zutreffend hingewiesen hat. Dass sich das Amtsgericht mit dem Sachvortrag des Betroffenen nicht auseinandergesetzt hätte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Vielmehr hat sich das Amtsgericht in den Gründen des angefochtenen Urteils umfassend und ausführlich zu dem Vorbringen des Betroffenen geäußert.
Soweit in der Begründungsschrift aufgeführt wird, das Amtsgericht hätte auch noch die Zeuginnen Friedrichs, Dahle und N. vernehmen müssen, handelt es sich um eine Verfahrensrüge (Meyer-Goßner, OWiG, 14. Auflage, § 77 Rn. 8), die gemäß der ausdrücklichen Regelung des § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führt, worauf die Generalstaatsanwaltschaft ebenfalls bereits zutreffend hingewiesen hat. Zwar kann das Willkürverbot, das dem allgemeinen Gleichheitssatz (Artikel 3 Abs. 1 GG) entspringt, und damit Artikel 103 Abs. 1 GG verletzt sein, wenn ein Beweisantrag ohne nachvollziehbare, auf das Gesetz zurückführbare Begründung abgelehnt worden ist ( BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1992 – 2 BvR 700/91 –, zitiert nach juris Rn. 14 mit weiteren Nachweisen). Dies ist indes gerade nicht der Fall.
Darüber hinaus kommt die Aufhebung eines Urteils wegen der Versagung des rechtlichen Gehörs nur in solchen Fällen in Betracht, in denen es sich aufdrängt und nicht zweifelhaft erscheint, dass das Urteil einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht nicht standhielte (vergleiche dazu: Senatsbeschluss vom 01. Dezember 2005 – 2 Ss Owi 817/05 ). Auch dies ist vorliegend nicht gegeben.
2) Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt auch nicht wegen lückenhafter tatrichterlicher Urteilsgründe in Betracht.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann wegen unzulänglicher Urteilsgründe geboten sein, um entweder zu den Anforderungen an die Urteilsgründe in Bußgeldsachen richtungsweisend Stellung zu nehmen, oder aber um einer derart fehlerhaften Abfassung entgegenzuwirken, dass nach ihrem Inhalt nicht mehr erkennbar ist, ob die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gewahrt ist (Seitz, in: Göhler, OWiG, 15. Auflage, § 80 Rn. 12, 13).
Indes kann bei einer Verurteilung bis 100,00 € die Rechtsbeschwerde nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen werden; die Zulassung ist insoweit bei Verstößen bis 100,00 € noch weiter eingeschränkt (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 OWiG).
Hinsichtlich der an die Urteilsgründe zu stellenden Anforderungen hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme ausgeführt:„Der gesetzlichen Regelung in den §§ 79, 80 OWiG ist zu entnehmen, dass gerichtliche Bußgeldentscheidungen, die nicht die Voraussetzungen des § 79 Abs. 1 Nr. 1 – 5 OWiG erfüllen, grundsätzlich jeder Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogen sein sollen. Zu einer Nachprüfung solcher Urteile soll es lediglich ausnahmsweise dann kommen, wenn die Voraussetzungen des § 80 Abs. 1, Abs. 2 OWiG für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde vorliegen. Selbst bei lückenhaften Urteilsgründen ist eine Rechtsbeschwerde nur dann zuzulassen, wenn sich aus dem Urteil oder der Begründung des Zulassungsantrags konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass bei einer ordnungsgemäßen Begründung des Urteils möglicherweise ein Grund für die Zulassung gegeben sein könnte, der die Nachprüfung des angefochtenen Urteils gebietet. Anderenfalls würde die Rechtsbeschwerde der Einzelfallgerechtigkeit dienen, was dem Sinn und Zweck der §§ 79, 80 OwiG zuwider laufen würde. Denn diese dienen der Einzelfallgerechtigkeit gerade nicht (zu vgl. OLG Hamm, VRS 84, 348-350 m.w.N.).Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Überprüfung an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung. Auch die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteils sind nicht lückenhaft, sondern teilen alle wesentlichen Umstände mit.
Die amtsgerichtliche Beweiswürdigung ist überdies weder widersprüchlich noch lückenhaft und daher nicht zu beanstanden.“
Auch die Ausführungen zum Rechtsfolgenausspruch sind nicht zu beanstanden.
3) Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist vorliegend auch nicht zur Fortbildung des Rechts geboten (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Zur Fortbildung des Rechts ist die Rechtsbeschwerde nur zuzulassen, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze über die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (Senatsbeschluss vom 06. November 2008 – 2 Ss Owi 351/08 –; OLG Hamm, VRS 56, 42, 43). Eine Zulassung unter diesem Gesichtspunkt kommt daher nur bei entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und abstraktionsfähigen Rechtsfragen in Betracht (Senatsbeschlüsse vom 06. November 2008 – 2 Ss Owi 351/08 – und 2 Ss Owi 585/08 –; vom 20. November 2008 – 2 Ss Owi 863/08 –; vom 06. Januar 2009 – 2 Ss Owi 949/08 ).
Solche Rechtsfragen zeigt der Antrag des Betroffenen nicht auf, sie sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Namentlich sind die Anforderungen, die an einen Fahrlässigkeitsvorwurf (Gürtler, in: Göhler, OWiG, 15. Auflage, § 10 Rn. 14 ff.) und an die Feststellung der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit – insbesondere bei Gebrauch sogenannter standardisierter Messverfahren – (vergleiche dazu nur: Senatsbeschlüsse vom 30. November 1999 – 2 Ss OWi 1196/99 –, zitiert nach juris Rn. 13 mit weiteren Nachweisen; vom 24. Juni 1999 – 2 Ss OWi 509/99 – www.burhoff.de; vom 30. November 1999 – 2 Ss OWi 1196/99 – zitiert nach juris Rn. 12; vom 26. November 2007 – 2 Ss OWi 757/07 – zitiert nach juris Rn. 10; vom 18. September 2008 – 2 Ss OWi 707/08 – zitiert nach juris Rn. 7; vom 04. Februar 2009 – 2 Ss Owi 56/09 (15) –; OLG Hamm, Beschluss vom 20. Mai 2008 – 5 Ss OWi 325/08 – zitiert nach juris Rn. 6; vom 14. Februar 2008 – 5 Ss Owi 42/08 –, www.burhoff.de; Beschluss vom 18. März 2004 – 3 Ss OWi 11/04 –, www.beck-online.de; OLG Hamm, Beschluss vom 18. August 2005 – 3 Ss OWi 380/05 –; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage 2009; § 3 StVO Rn. 56b – jeweils mit weiteren zahlreichen Nachweisen) zu stellen sind, in der obergerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt und überdies vorliegend beachtet worden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG.