Bei der Bestimmung der Atemalkoholkonzentration (AAK) handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, was zur Folge hat, dass, wenn weder der Betroffene noch andere Verfahrensbeteiligte Zweifel an der Funktionstüchtigkeit des Messgerätes geltend machen, grundsätzlich keine näheren tatsächlichen Feststellungen zur Messmethode getroffen werden müssen, sondern die Mitteilung der Messmethode und die ermittelten Atemalkoholwerte ausreichen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Hagen hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr zu einer Geldbuße in Höhe von 250,00 € verurteilt und ihm unter Beachtung des § 25 Abs. 2a StVG für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeglicher Art im Straßenverkehr zu führen.
Das Amtsgericht hat u.a. folgende Feststellungen getroffen:„Der 53 Jahre alte Betroffene ist von Beruf Kraftfahrer. Verkehrsrechtlich ist er bisher noch nicht in Erscheinung getreten.Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde.
Vor dem Juni 2008 war der Betroffene mit der Zeugin T., die in der … Straße in Hagen wohnt, liiert. Aus welchen Gründen auch immer, wollte er am Abend des 31.05.2008 mit ihr Rücksprache halten und fuhr mit seinem PKW, amtliches Kennzeichen … gegen 00.00 Uhr des 01.06.2008 in die Bürgerstraße, stellte das Fahrzeug dort mitten auf der Straße ab und läutete an der Klingel zur Wohnung der Zeugin T.. Diese schaute aus dem Fenster ihrer Wohnung und sah den Angeklagten gerade von der Klingel zu seinem Fahrzeug gehen. Sie verließ das Haus um mit dem Betroffenen zu reden, da sie ansonsten Lärm befürchtete, was ihr in der Nachbarschaft peinlich gewesen wäre. Der Betroffene stand hinter seinem PKW, lehnte sich auf das Dach, während er mit der Zeugin sprach. Anschließend fuhr er sein Auto wenige Meter weiter vor die dort befindliche Garageneinfahrt, stelle es ab, und verließ den Ort. Zu dem Zeitpunkt, als er das Fahrzeug auf der Straße abstellte und auch als er es vor die Garageneinfahrt fuhr, hatte er eine Atemalkoholkonzentration von mindestens 0,37 mg/l.
Zu seinen Gunsten ist davon auszugehen, dass ihm dieses nicht bewusst war. Er hätte das jedoch leicht erkennen können und müssen.
…
Der Betroffene hat die Atemalkoholkonzentration und die Ordnungsmäßigkeit der Messung ausdrücklich zugestanden und sich dahin eingelassen, er habe sich am Abend des 31.05.2008 gegen 22.00 Uhr mit seinem Fahrzeug zu seiner ehemaligen Lebensgefährtin T. begeben, die jedoch nicht zuhause gewesen sei. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er zuhause 2 Flaschen Bier getrunken. Er habe dann das Fahrzeug vor der dortigen Garageneinfahrt abgestellt und bis kurz nach 24 Uhr gewartet. Im Fahrzeug habe er dann weitere 2 Flaschen Bier getrunken, danach das Fahrzeug allerdings nicht mehr geführt.
…
Aus den Messausdrucken Bl. 3 R d.A. ergibt sich, dass von dem Betroffenen um 01.27 Uhr und um 01.29 Uhr jeweils eine gültige Atemalkoholmessung durchgeführt wurde, die in einem Fall zu einer Atemalkoholkonzentration von 0,364 mg/l und im 2. Fall von 0,376 mg/l führte. Der Mittelwert beträgt 0,375 mg/l. Die Ordnungsmäßigkeit der Messung und das Ergebnis werden von dem Betroffenen nicht angezweifelt.“
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt wie erkannt.
II.
Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gebotene Überprüfung des Urteils führt zu dessen Aufhebung und Zurückverweisung an das Amtsgericht Hagen.
Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 24a StVG nicht. Das amtsgerichtliche Urteil ist lückenhaft (§ 267 StPO i.V.m. § 71 OWiG). Zwar hat der Bundesgerichtshof wiederholt darauf hingewiesen, dass an die Gründe des tatrichterlichen Urteils in Ordnungswidrigkeiten keine hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl.u.a. BGH St 39, 291 = NJW 1993, 3081; siehe z.B. auch OLG Rostock DAR 2001, 421). Aber auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren müssen die tatrichterlichen Entscheidungsgründe zumindest noch so beschaffen sein, dass sie die Überprüfung der richtigen Rechtsanwendung ermöglichen. Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht.
Zutreffend weist die Generalstaatsanwaltschaft darauf hin, dass schon zu beanstanden ist, dass der Tatrichter nicht mitteilt, welches Messverfahren angewendet worden ist. Das wäre erforderlich gewesen, um zu überprüfen, ob ein standardisiertes Messverfahren eingesetzt worden ist. Andernfalls hätte die Messung im Einzelnen beschrieben werden müssen.
Gemäß § 24a StVG handelt derjenige ordnungswidrig, der im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 ‰ oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt. Bei der Bestimmung der Atemalkoholkonzentration (AAK) handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. allgemein zu standardisierten Messverfahren BGHSt 39, 291 = NJW 1993, 3081; zur Atemalkoholmessung BGH NZV 2001, 267; BayObLG NZV 2000, 295 = zfs 2000, 313 = VA 2000, 16; OLG Hamm NZV 2000, 426 = DAR 2000, 534 = zfs 2000, 459; OLG Stuttgart VA 2000, 62 = BA 2000, 388), was Folge hat, dass, wenn weder der Betroffene noch andere Verfahrensbeteiligte Zweifel an der Funktionstüchtigkeit des Messgerätes geltend machen, grundsätzlich keine näheren tatsächlichen Feststellungen zur Messmethode getroffen werden müssen, sondern die Mitteilung der Messmethode und die ermittelten Atemalkoholwerte ausreichen (vgl. BGHSt 38, 291 für eine Geschwindigkeitsüberschreitung; u.a. für eine Geschwindigkeitsüberschreitung allgemeine Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und auch ständige Rechtsprechung aller Bußgeldsenate des OLG Hamm, vgl.u.a. Beschluss des erkennenden Senats vom 13. September 2004 in 2 SsOWi 462,04, BA 2005, 169).
In den Urteilsgründen wird jedoch lediglich der gewonnene Messwert festgestellt, nicht hingegen die Messmethode, d.h. der konkret verwendete Gerätetyp, so dass offen bleibt, ob es sich um ein sog. „standardisiertes Messverfahren“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Obergerichte handelt (vgl. BGHSt 46, 358, NJW 2001, 1952; OLG Hamm VRR 2007, 70; BayOblG NZV 2000, 295; OLG Hamm NZV 2000, 426; OLG Stuttgart VRS 99, 286).
Das Tatgericht war vorliegend auch nicht deshalb von der Notwendigkeit entbunden, das für die Geschwindigkeitsermittlung verwandte Messverfahren anzugeben, weil es in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ausführt, dass sich „aus den Messausdrucken Bl. 3 R d.A. ergibt, dass von dem Betroffenen um 01.27 Uhr und um 01.29 Uhr jeweils eine gültige Atemalkoholmessung durchgeführt wurde, die in einem Fall zu einer Atemalkoholkonzentration von 0,364 mg/l und im 2. Fall von 0,376 mg/l führte.“ Diese Bezugnahme war fehlerhaft, denn mit Ausnahme der Sonderfälle zu § 267 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 StPO sind Verweisungen oder Bezugnahmen auf Schriftstücke oder andere Erkenntnisquellen außerhalb des eigenen Urteils unzulässig, sofern dadurch die gebotene eigene Sachdarstellung ersetzt werden soll (§ 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 267 StPO). Zur Darstellung des Sachverhalts darf insbesondere nicht auf Aktenteile Bezug genommen werden, da andernfalls das Urteil aus sich heraus nicht verständlich ist. Im Falle des Ersetzens der Urteilsfeststellungen durch Bezugnahmen fehlt verfahrensrechtlich die Urteilsbegründung und damit sachlich-rechtlich die Möglichkeit der Nachprüfung der Entscheidung (vgl. OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 26. November 2001 – 2 Ss OWi 985/01; OLG Brandenburg NStZ 2005, 413, 414).
Der Mangel wird auch nicht durch das im Rahmen der Beweiswürdigung mitgeteilte Messergebnis beseitigt, weil lediglich die jeweiligen – zwei – gemessenen Atemalkoholkonzentrationen mitgeteilt werden.
Die Feststellungen des Urteils tragen darüber hinaus nicht die Annahme eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 24a StVG. Im Falle einer Verurteilung wegen einer fahrlässigen Tat sind Feststellungen zu der Frage erforderlich, aufgrund welcher konkreten Umstände der Betroffene voraussehen konnte, dass infolge seines Verhaltens die einschlägige Norm tatbestandsmäßig verwirklicht wurde. Im Falle des § 24a StVG sind hierzu Feststellungen über Art und Umstände der Alkoholaufnahme erforderlich. Der Tatrichter hat hierzu lediglich festgestellt, der Betroffene habe sich dahingehend eingelassen, bis 22.00 Uhr zwei Flaschen Bier getrunken und zwei weitere Flaschen Bier bis 24.00 Uhr konsumiert zu haben. Da der Tatrichter aber die Einlassung des Betroffenen als widerlegt angesehen hat, bleibt unklar, ob das Gericht der Einlassung des Betroffenen hinsichtlich des Bierkonsums gefolgt ist. Allein aus der Blutalkoholkonzentration an sich kann ohne weitere Feststellungen nämlich nicht geschlossen werden, dass der Betroffene auf fahrlässige Weise Alkohol im Übermaß zu sich genommen hat, da ein solcher Wert beispielsweise auch auf dem Vorhandensein von Restalkohol nach länger zurückliegendem Trinkende beruhen kann (vgl. Beschluss des hiesigen 4. Senats für Bußgeldsachen vom 10. April 2008 in 4 Ss OWi 231/08).
Da die Urteilsgründe nach alledem unvollständig sind, war es mit den Feststellungen aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht Hagen zurückzuverweisen.