- Dem Haftplichtversicherer des Unfallgegners steht ein bestimmter Prüfungszeitraum für seine Regulierungsentscheidung zu. Dies beruht auf den besonderen Verhältnissen beim Haftpflichtversicherer, bei dem zahlreiche Schadensfälle zusammen kommen und der über den einzelnen Unfall aus eigenem Wissen nicht informiert ist, sondern sich in erster Linie darauf verlassen muss, was sein Versicherungsnehmer ihm an Informationen an die Hand gibt. Hinzu kommt, dass die Schadensfälle bei einer Versicherung über einen größeren Büroapparat abgewickelt werden müssen, was ebenfalls gewisse Mindestverzögerungen zur Folge hat. Schließlich liegt eine angemessene Ermittlungsfrist im Interesse der Gesamtheit aller pflichtversicherten KfZ-Halter, die über ihre Prämienleistungen die Unfallschäden im Ergebnis zu tragen haben. Daher muss von einem durch einen Verkehrsunfall Geschädigten mehr Geduld gegenüber dem Versicherer erwartet werden, als im Falle einer Inanspruchnahme des unmittelbaren Schädigers. Vor Ablauf der Prüfungsfrist, für die bei Verkehrsunfällen, in denen ein ausländischer Schädiger beteiligt ist, ein Zeitraum von bis zu zwei Monaten angemessen ist, kann der Versicherer wegen einer unterlassenen Schadensregulierung nicht in Verzug geraten, weil ihm dahin gehend kein Verschulden anzulasten ist.
- Sowohl die Kosten für die Miete einer Ersatzsache als auch eine Nutzungsausfallentschädigung können im Allgemeinen nur für die Zeit verlangt werden, in der die Reparatur des beschädigten oder die Ersatzbeschaffung des zerstörten Fahrzeuges andauert. Die Dauer des zu entschädigenden Ausfalls verlängert sich jedoch dann, wenn der Geschädigte die Reparatur mittelbedingt nicht bezahlen kann und das Fahrzeug vom Reparaturbetrieb nicht zurückerhält. Droht eine Erhöhung des Schadens, weil dem Geschädigten ausreichende Mittel zur Einlösung des Fahrzeuges nicht zur Verfügung stehen, hat der Geschädigte den gegnerischen Haftpflichtversicherer hierauf hinzuweisen. Ansonsten handelt er seiner Schadensminderungspflicht zuwider und kann insoweit keine Ausfallentschädigung verlangen.