Es ist zutreffend, dass bereits die tatsächliche Gefahr eines Arbeitsplatzverlustes durch Kündigung eine unverhältnismäßige Härte darstellen kann. Dabei ist dem Betroffenen auch das Risiko, die Rechtmäßigkeit einer solchen Kündigung einer Klärung durch die Arbeitsgerichte zuzuführen, grundsätzlich nicht zuzumuten. Doch bedeutet dies nicht, dass der Amtsrichter bei seiner Entscheidung, über die Verhängung eines Fahrverbotes, jede Kündigungsdrohung zu Grunde legen darf, ohne zu prüfen, ob sie rechtlichen Bestand hätte, falls sie verwirklicht wird. Ist es offensichtlich, dass die angedrohte Kündigung rechtswidrig wäre, darf er nicht wegen dieser Drohung auf ein Fahrverbot verzichten.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Hersbruck verurteilte den Betroffenen mit Urteil vom 29.09.2008 wegen einer am 20.08.2007 fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 57 km/h zu einer Geldbuße von 150 Euro; daneben verhängte es gegen den Betroffenen ein Fahrverbot von einem Monat wegen Verwirklichung eines Regelfalls.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird. Insbesondere wird mit der Verfahrensrüge geltend gemacht, dass zu Unrecht ein Beweisantrag abgelehnt wurde. Mit der Sachrüge wird geltend gemacht, dass das Amtsgericht von der Verhängung eines Fahrverbotes wegen eines Härtefall hätte absehen müssen.
II.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde, hat auf die Sachrüge des Betroffenen insoweit Erfolg, als der Rechtsfolgenausspruch des Urteils keinen Bestand hat; im übrigen ist die Rechtsbeschwerde aber unbegründet.
1. Soweit sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Schuldspruch richtet, war sie als unbegründet zu verwerfen.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat – abgesehen vom Rechtsfolgenausspruch – keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).
Zur Begründung wird auf die – auch unter Berücksichtigung der Gegenerklärung der Verteidigung vom 14.01.2009 – im Ergebnis zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg in ihrer Antragsschrift vom 30.12.2008 Bezug genommen.
2. Das angefochtene Urteil hält im Bezug auf die Verhängung eines Fahrverbots einer sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht stand, da die Urteilsgründe insoweit rechtsfehlerhaft und lückenhaft sind (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 71 OWiG). Die Feststellungen des Amtsgericht zum Vorliegen eines Ausnahmefalls von einer außergewöhnlichen Härte sind rechtsfehlerhaft.
a) Zur Frage der Verhängung eines Fahrverbotes führt das Amtsgericht (UA Seite 5 und 6) im einzelnen aus:„Allerdings hat der Betroffene behauptet, dass er im Falle eines einmonatigen Fahrverbotes gekündigt würde, was als wahr unterstellt worden ist. Ob eine derartige Kündigung angesichts der Möglichkeit, das Fahrverbot innerhalb von 4 Monaten zu beginnen, erfolgreich ausgesprochen werden könnte, kann aber dahin stehen, weil auch dies angesichts des Maßes und der Umstände der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht zu einem Absehen von einem Regelfahrverbot von einem Monat führen kann, dies auch nicht angesichts des Fehlens von Vorahndungen. Die Verkehrszeichen, welche hier wiederholt und überdeutlich die Geschwindigkeitsbeschränkungen anordnen, können auch von einem nur ganz mäßig aufmerksamen Autofahrer überhaupt nicht übersehen werden, zumal die Streckenführung mit Gefälle und Kurven schon so eine Geschwindigkeitsbeschränkung erwarten lässt. Dies verbunden mit der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung rückt das Verschulden des Betroffenen beim Verstoß so sehr an die obere Grenze der Fahrlässigkeit zum Vorsatz hin, dass eine Ermäßigung der Regelgeldbuße ebenso wenig in Betracht kommt, wie ein Absehen vom Fahrverbot.“b) Soweit der Tatrichter nach – im Ergebnis offen gebliebener – Prüfung eines Härtefalls allein im Blick auf die erhebliche Geschwindigkeit „an der oberen Grenze der Fahrlässigkeit“, die wiederholten Geschwindigkeitsbeschränkungen und die Streckenführung mit Gefälle und Kurven ein Fahrverbot gegen den bisher verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung (UA Seite 2) getretenen Betroffenen für geboten erachtet, erweist sich dies als rechtfehlerhaft.
In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass der Gesichtspunkt einer nachhaltigen Existenzgefährdung zurücktreten muss, wenn ein Betroffener innerhalb einer überschaubaren Zeitspanne wiederholt wegen erheblicher Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen in Erscheinung getreten ist. Selbst ein tatsächlich drohender Arbeitsplatzverlust führt in diesem Fall nicht dazu, in jedem Fall von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen oder Ausnahmen für bestimmte Fahrzeugarten zuzulassen. Dies gilt aber nur, wenn sich ein Betroffener gegenüber verkehrsrechtlichen Ge- und Verboten in einschlägiger Weise vollkommen uneinsichtig zeigt. Gerade in diesem Fall muss ein Fahrverbot auch bei erheblichen Härten seine Berechtigung behalten. Andernfalls könnte ein Betroffener – insbesondere als LKW- oder Taxifahrer – die an sich unzumutbaren Folgen als Freibrief für wiederholtes Fehlverhalten ausnutzen ( OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 88/89; OLG Hamm NZV 1995, 498 f.; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2004, 313/314 f. sowie OLG Bamberg, Beschlüsse vom 26.04.2006 – 3 Ss OWi 476/06 unter Verweise auf weitere Beschlüsse; vgl. ferner Deutscher in Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren <2006>, Rn. 728 m.w. Nachw.). Eine solche den dargestellten Grundsätzen entsprechende Fallgestaltung, bei der trotz eines an sich in Betracht kommenden Härtefalls, die Verhängung eines Fahrverbots gleichwohl geboten ist, liegt aber nach den Feststellungen des Amtsgerichts bei dem bisher verkehrsrechtlich nicht vorbelasteten Betroffenen nicht vor, so dass das Urteil insoweit keinen Bestand haben kann.
b) Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft rechtfertigt dieser Rechtsfehler aber keine eigene Sachentscheidung des Senats gem. § 79 Abs. 6 OWiG und einen gänzlichen Wegfall des Fahrverbots, da die bisherigen Feststellungen des Amtsgerichts zum Vorliegen eines Härtefalls lückenhaft und damit ebenfalls rechtsfehlerhaft sind (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 71 OWiG).
aa) Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung kann wegen der grundsätzlich gebotenen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer ein Absehen von einem an sich als Regelfall verwirklichten Fahrverbot nur gerechtfertigt sein, wenn dieses zu einer massiven Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Betroffenen führt, also eine „existenzvernichtende“ außergewöhnliche Härte vorliegt ( OLG Karlsruhe NZV 2006, 326/327). Dabei müssen aber vom Betroffenen „in substantiierter Weise Tatsachen vorgetragen“ werden, welche die Annahme einer Existenzgefährdung „greifbar erscheinen lassen“ ( BVerfG, NJW 1995, 1541). Der Tatrichter hat dabei im Rahmen der von ihm zu treffenden Entscheidung die Gefährdung des Arbeitsplatzes bzw. der wirtschaftlichen Existenzgrundlage des Betroffenen positiv festzustellen und die seiner Einschätzung zugrunde liegenden Tatsachen in den Urteilsgründen eingehend darzulegen. Die Ausführungen des Gerichts dürfen sich in einem solchen Fall nicht auf die unkritische Wiedergabe der Einlassung des Betroffenen beschränken ( OLG Hamm, DAR 2007, 97/98 m.w.N.).
bb) Soweit der Tatrichter hier zu Gunsten des Betroffenen als wahr unterstellt, dass „er im Fall eines einmonatigen Fahrverbotes gekündigt würde“ (UA Seite 5), wird zutreffend erkannt, dass bereits die tatsächliche Gefahr eines Arbeitsplatzverlustes durch Kündigung eine unverhältnismäßige Härte darstellen kann. Dabei ist dem Betroffenen auch das Risiko, die Rechtmäßigkeit einer solchen Kündigung einer Klärung durch die Arbeitsgerichte zuzuführen, grundsätzlich nicht zuzumuten ( OLG Bamberg, Beschluss vom 29.09.2008 – 3 Ss OWi 1105/2008; OLG Celle NStZ-RR 1996, 182; OLG Brandenburg NStZ-RR 2004, 93; Burhoff/Deutscher Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren 2. Aufl. 2008 Rn. 877; Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht 40. Aufl. StVG § 25 Rn. 25). Doch bedeutet dies nicht, dass der Amtsrichter bei seiner Entscheidung, über die Verhängung eines Fahrverbotes, jede Kündigungsdrohung zu Grunde legen darf, ohne zu prüfen, ob sie rechtlichen Bestand hätte, falls sie verwirklicht wird. Ist es offensichtlich, dass die angedrohte Kündigung rechtswidrig wäre, darf er nicht wegen dieser Drohung auf ein Fahrverbot verzichten. Denn bei einer offensichtlich rechtswidrigen Kündigung trägt der Betroffene, gegen den trotz Kündigungsdrohung ein Fahrverbot verhängt wird, in Wirklichkeit kein Risiko des Arbeitsplatzverlustes oder aber dieses Risiko ist so gering, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt ( OLG Brandenburg, NStZ-RR 2004, 93). Auch im Fall der Wahrunterstellung einer drohenden Kündigung hat der Tatrichter daher ein entsprechendes Vorbringen des Betroffenen dahingehend auf seine Stichhaltigkeit zu überprüfen. Dies wird in der Regel durch Vernehmung des Arbeitgebers bzw. des für Personalfragen zuständigen Mitarbeiters zu erfolgen haben. Soweit der Tatrichter jedoch zu der Auffassung gelangen sollte, eine drohende Kündigung stelle in Wirklichkeit – ausnahmsweise – kein Risiko des Arbeitsplatzverlustes dar, da sie in dem beschriebenen Sinne offensichtlich rechtswidrig wäre, hätte er dies mit entsprechenden tatsächlichen Feststellungen zu begründen, um dem Rechtsbeschwerdegericht eine rechtliche Überprüfung zu ermöglichen. Diese Grundsätze hat das Amtsgericht nicht beachtet, so dass die bisherigen Feststellungen zum Vorliegen eines Härtefalls lückenhaft sind und aus diesem Grund ebenfalls keinen Bestand haben können.
III.
Aufgrund des aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mangels ist auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch sowie in der Kostenentscheidung aufzuheben. Wegen der Wechselwirkung zwischen Fahrverbot und Geldbuße betrifft die Aufhebung den gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 StPO). Im übrigen war die weitergehende Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unbegründet zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Hersbruck zurückverwiesen (§ 79 Abs. 6 OWiG).
Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat verwehrt, da in der neuen Verhandlung weitere Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob schon ein einmonatiges Fahrverbot für den Betroffenen – insbesondere auch unter Berücksichtigung der Möglichkeiten nach § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG – tatsächlich eine unverhältnismäßige Härte darstellt.
IV.
Der Senat entscheidet durch Beschluss gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG.
Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.